"Einstellen von Reitpferden" ist landw. Raumvermietung!
Zur Zeit findet die größte "stille Enteignung landwirtschaftlichen Vermögens" statt. Gewerbliche Betriebsanlagen bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen.
Das "Einstellen von Reittieren" ist kein Gewerbe!
(Siehe bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe!)
Das "Einstellen von Reittieren" ist eine Typusumschreibung für Tätigkeiten die darunter fallen können - aber kein Gewerbewortlaut (VwGH Zl. 98/04/0016)!
1.) Im "Einstellen" ist kein "Halten" (Füttern) enthalten. Wesentliches Merkmal der Landwirtschaft ist die Fütterungstätigkeit (tierische Veredlung).
"Eingestellt" werden Pferde, die als Sache iSv § 285a ABGB zu gelten haben.
"Gehalten" werden Pferde zur ihrer Gewinnung durch tierische Veredelung.
2.) Und es kommt auf die Zweckbestimmung an:
Das "Einstellen von Pferden zur Veräußerung" ist ein Handelsgewerbe!
Das "Halten (Füttern) von Pferden zur Veräußerung" ist Landwirtschaft!
Das "Einstellen von Pferden zur Vermietung" ist ein Vermietungsgewerbe!
Das "Halten (Füttern) von Pferden zur Vermietung" ist Landwirtschaft!
Das "Einstellen von Pferden zur Vermittlung" ist ein "Vermittlungsgewerbe"!
Das "Halten (Füttern) von Pferden zur Vermittlung" ist Landwirtschaft.
Das"Einstellen von Pferden ohne Fütterung" ist Vermietung von Einstellplätzen!
Das "Halten von Pferden mit Fütterung" ist Landwirtschaft in reinster Form (tierische Veredelung) und KEIN Nebengewerbe!
Die bloße Anschaffung (Einstellung) von Pferden ausschließlich zum Zwecke der Vermietung oder Veräußerung ist ein freies Vermietungsgewerbe bzw. Handelsgewerbe (§ 103 Abs 1 lit b Z25 GewO).
Die gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung ist im Grünland sinnlos, unzulässig und Grünland feindlich, da es im Grünland keinen Immissionsschutz, keine Arbeitszeitbeschränkung, keine Abfallwirtschaft (nur Urprodukte) und keine "Nachbarn" und "Kunden" iSv § 74 GewO gibt. Keine Heizungsanlagen. Die Naturkräfte produzieren "unkontrollierbar" für die Behörden 24 Stunden am Tag! Die Weidehaltung ist nur im Grünland (Glf) zulässig. Das Grünland (Glf) ist ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten.
Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf.
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