Der absolut kriminelle Verwaltungsgerichtshof bringt die Bauern mit der Gewerbeordnung um!

VwGH-Terror weiter größte Gefahr für die Bauern, Tiere und Lebensmitteln!

 

1.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist der Gewerbegesetzgeber (Nationalrat) kein Landwirtschaftsgesetzgeber!

2.) Gemäß § 1 und § 2 GewO ist die Gewerbeordnung keine Landwirtschaftsordnung und daher ausdrücklich NICHT anwendbar!

3.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist der Gewerbegesetzgeber (Nationalrat) nur ein Gewerbegesetzgeber!
3a.)Die Land- und Fostwirtschaft des Gewerbegesetzgebers (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) ist nicht die Land- und Forstwirtschaft des Landwirtschaftsgesetzegers (Art 15 Abs 1 B-VG)!

4.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG kann der Gewerbegesetzgber in §§ 2- 4 GewO NUR die Verbote für die Gewerbetreibenden festlegen und nicht die Genehmigungen für die Land- und Forstwirtschaft!

4a.) Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (...) VERBOTEN!!
4b) Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO ist für die Gewerbetreibenden das Halten von Nutztieren (...) VERBOTEN!!
4c) Gemäß § 2 Abs 3 Z 3 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Jagd und Fischerei VERBOTEN!!
d) Gemäß § 2 Abs 3 Z 4 GewO ist für die Gewerbetreibenden das Einstellen von Reittieren (...) VERBOTEN!!
4e) Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Verarbeitung und Bearbeitung des eigenen Naturproduktes (...) VERBOTEN! (...)
4f) Gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO ist für die Gewerbetreibenden die Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeuge, sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren VERBOTEN!! Usw!

5.) Gemäß Bundesverfassungsgesetz Art 10 Abs 1 Z 8 ist der Gewerbegesetzgeber kein Ausnahmegesetzgeber (§ 2) von der Gewerbeordnung bzgl. Land- und Forstwirtschaft!

6.) Die Ausnahmebestimmungen bezüglich Land- und Forstwirtschaft in § 1 und § 2 GewO sind eine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme - siehe Art 15 Abs 1 B-VG!

7. Der Gewerbegesetzgeber ist daher kein Ausnahmegesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, Art 15 Abs 1 B-VG, gemäß § 1 und § 2 GewO!

8.) Die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten werden nicht durch die Gewerbeordnung oder ein Landwirtschaftsgesetz, sondern durch zahlreiche gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Landesgesetze, Gemeinschaftsrechtsordnung geregelt!

9.) Legalitätsprinzip: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.“ (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof darf nur das tun, wozu er gesetzlich ausdrücklich ermächtigt ist; der Bürger hingegen darf all das tun, was ihm nicht gesetzlich ausdrücklich verboten ist! Dem Landwirt ist das Füttern von Einstellpferden NICHT durch die GewO verboten, da die GewO gemäß § 1 und § 2 GewO ausdrücklich nicht anwendbar ist! Das "Einstellen von Reittieren" ist gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO den Gewerbetreibenden ausdrücklich verboten!!

10.) Keine Gewerbeberechtigung - kein Gewerbe! Die Ausnahmen von der GewO gemäß §§ 2 - 4 sind dem Gewerbetreibenden verboten, da keine Gewerbeberechtigungen von den Behörden ausgestellt werden darf gemäß §§ 2- 4 GewO!

11.) Gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist das Gewerbe- und Industrierecht schon vom Sprachgebrauch her keine Rechtsgrundlage für die Tierhaltung im Grünland Land- und Forstwirtschaft!
10.) Die verfassungswidrige Üblichkeit der Anwendung der GewO bzgl Land- und Forstwirtschaft durch den VwGH ist keine Gesetzlichkeit nach dem B-VG.
11.) Der VwGH ist KEIN gesetzgebendes Organ, sonder ein Kontrollorgan gemäß B-VG: Das schon seit Jahrzehnten verfassungswidrige Begriffsmerkmal des VwGH "Unterordnung" bezüglich § 2 Abs 4 GewO (Zl. 90/04/0147) hat gemäß Verwaltungsgerichtshof "allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die GewO Eingang gefunden". Wie auch, die GewO ist gemäß §§ 1 und 2 für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten nicht anwendbar!
12.) ALLE Erkenntnisse des VwGH bezüglich der Rechtsgrundlage § 2 Abs 3 und § 2 Abs 4 GewO sind verfassungswidrig! 2005/05/0253. Ra 2017/05/0040 uvm.

13.) Die Erkenntnisse, das ein bloßer Pferdeinstellhaltungsbetrieb das Erscheinungsbild eines Gewerbes bzw Industriebetriebes hat, sind schon vom Sprachgebrauch her absolut verfassungswidrig, rechtswidrig, abnorm, denkunmöglich! Siehe VwGH Zl: 2005/05/0253. 2006/05/0038, 2007/05/0003, 2009/04/0065, 2010/05/0123, 2010/05/0186, Ro 2017/04/0020, Ra 2017/05/0040, Ra 2017/04/0076, Ra 2017/04/0084 usw.

14.) Das bloße "Einstellen von Reittieren" gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO ist ausdrücklich für Gewerbetreibende verboten.
15.) ALLE Pferdeeinstellbetriebe gemäß GewO sind mit ihren Gewerbeberechtigungen absolut verfassungswidrig!

 

Mi

13

Apr

2016

Holocaust II

 

Menschen sterben an Österreich - Österreich tötet Menschen! 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Österreich bringt augenscheinlich Menschen um. Behörden lügen, betrügen verletzen, töten. Das Gesetz selbst macht die  Behörden zu Verbrechern.

 

ZB: Österreich bringt systematisch tausende Bauernhöfe um. Universitäten und die Höchstgerichte erfinden die „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“! (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, Zl. 2010/05/0186). Alle Juristen sind augenscheinlich  bauernfeindlich ausgebildet - inklusive der EuGH Richterin Dr. Berger. Behörden und Rechtsanwälte arbeiten augenscheinlich  gegen die Bauern zusammen.

 

 -  Universitäten und Höchstgerichte machen aus einem Recht auf Tierhaltung (§ 2 Abs 3 Z 2 GewO) ein Tierhaltungsverbot für die Landwirtschaft!

 -  Universitäten  und Höchstgerichte machen aus einem Tierhaltungsverbot (§ 2 Abs 3 Z 2 GewO) ein Recht auf Tierhaltung für Gewerbebetriebe! (VwGH Zl 2008/08/0058, Zl 2009/07/0166.)

 

Universitäten, Höchstgerichte und Behörden vernichten - direkt oder indirekt - die Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (OGH GZ: 10ObS265/91, GZ: 10ObS158/94)!

Grundlage dafür sind die  denkunmöglichen Rechtssätze: „Die Dienstleistung der Landwirtschaft ist nicht Landwirtschaft, sondern  ein Gewerbe!“ oder „die Landwirtschaft im Gewerbe ist ein Gewerbe!“ (VwGH Zl 92/14/0189, 84/14/0125; 84/14/0151.).

 

Denkunmögliche Gewerbebetriebe („Landwirtschaftliche Dienstleister“) bewirtschaften illegal land- und forstwirtschaftliche Flächen und sind eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft ("gewerbliche Schwarzarbeit im Glf") und produzieren illegale landwirtschaftliche Produkte (Nahrungsmitteln)!

Sinngemäße und  denkunmögliche  Rechtsätze des VwGH: „Landwirtschaftliche Tätigkeiten sind gewerbliche Tätigkeiten, mögen sie auch landwirtschaftliche Tätigkeiten sein!" 

Fürchterlich: Gewerbebehörden terrorisieren Bauern. Gewerbebetriebe produzieren illegale landwirtschaftliche Produkte. Es gibt zwar landwirtschaftliche Dienstnehmer, aber die "landwirtschaftlichen Dienstleister" sind gewerblich!

 

Straßenmeistereien betreiben die größte gemeingefährliche Landwirtschaft auf der Flächenwidmung „Verkehrsfläche“!

Diese illegale und gemeingefährliche Obst- und Holzproduktion dient weder dem Verkehr, noch ist sie dafür erforderlich. Diese illegale Landwirtschaft am Straßenrand verschmutzt gemeingefährlich die Straßen. Das gewonnene Obst kann gesundheitsschädlich sein. Durch das rechtswidrige und gemeingefährliche Sichtfahrgebot auf breiten Straßen mit Gegenverkehr können diese Bäume zum tödlichen Hindernis werden. (Studie: Jeder fünfte Verkehrstote bei Unfällen mit Bäumen - Tz)

Alle Autobahnen, Schnellstraßen und die 3-streifigen Freilandstraßen entsprechen augenscheinlich nicht der Rechtsordnung.

 

Usw! Der Schaden ist unermesslich. Wer kann da noch helfen?

 

 

 

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Mi

06

Apr

2016

ÖSTERREICH bringt Bauernhöfe systematisch um! AUSTRIA kills Farms systematically!

 

In ÖSTERREICH sind alle Juristen  (Mag., Dr., Uni-Professor, EuGH-Richterin Dr. Berger)  ausgebildete "Bauernvernichter".

"ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der GewO um ...!"!

.

Viele Rechtsanwälte arbeiten mit Behörden bauernfeindlich zusammen. Daher können viele Gewerbebetriebe mit illegalen Gewerbeberechtigungen land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften. Willkürlich agierende Bezirksverwaltungsbehörden radikalisieren Bauern und bekämpfen diese mit Spezialeinheiten (zB: "Amoklauf, weil er seine Pferde verlieren sollte | Nachrichten.at"). 

Österreichische Universitäten lehren das Vernichten von Land- und Forstwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung (siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben) - karl ...).

.

Universitäten erfinden die "gewerbliche Pferdehaltung" und das landwirtschaftliche Pferdehaltungsverbot im Grünland/Land- und Forstwirtschaft.

.

Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof machen alle  land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen zu gewerbliche Dienstleistungen, obwohl die gewerbliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen unzulässig ist. Denkunmöglicher Rechtssatz:  Die Erbringung von Dienstleistungen (der Urproduktion) ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).

.

Der Oberste Gerichtshof macht eine "untergeordnete Landwirtschaft" zum Gewerbe, obwohl schon jede geringfügige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausdrücklich gemäß § 2 Abs 3 Gewerbeordnung ausgenommen ist. Eine Landwirtschaft kann daher niemals einem Gewerbe dienen (§ 2 Abs 3 GewO)! Rechtswidriger, denkunmöglicher und sich widersprechender Entscheidungstext 10 ObS 265/91,

  . 

Bezirkshauptmannschaften stellen "landwirtschaftliche Gewerbeberechtigungen" für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus (Gewerblicher Lohndrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe usw).

.

Straßenmeistereien betreiben gemeingefährliche Land- und Forstwirtschaft auf der Flächenwidmung "Verkehrsfläche"! Die illegal Obst- und Holzproduktion am Straßenrand dient weder dem Verkehr, noch ist diese dafür erforderlich. Diese illegale Obst- und Holzproduktion verschmutzt die Fahrbahn und macht diese dadurch gemeingefährlich. 

Studie: Jeder fünfte Verkehrstote bei Unfällen mit Bäumen - Tz

USW!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

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Mo

28

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt Bauernfamilien systematisch um! AUSTRIA kills farmers systematically!

 

In ÖSTERREICH sind alle Juristen  (Mag., Dr., Uni-Professor, EuGH-Richterin)  ausgebildete "Bauernvernichter".

"ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der GewO um ...!"!

.

Viele Rechtsanwälte arbeiten mit Behörden bauernfeindlich zusammen. Daher können viele Gewerbebetriebe mit Gewerbeberechtigungen  land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften. Willkürlich agierende Bezirksverwaltungsbehörden radikalisieren Bauern und bekämpfen diese mit Spezialeinheiten (zB: "Amoklauf, weil er seine Pferde verlieren sollte | Nachrichten.at"). 

Österreichische Universitäten lehren das Vernichten von Land- und Forstwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung (siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben) - karl ...).

.

Universitäten erfinden die "gewerbliche Pferdehaltung" und das landwirtschaftliche Pferdehaltungsverbot im Grünland/Land- und Forstwirtschaft.

.

Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof machen alle  land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen zu gewerbliche Dienstleistungen, obwohl die gewerbliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen unzulässig ist. Denkunmöglicher Rechtssatz:  Die Erbringung von Dienstleistungen (der Urproduktion) ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).

.

Der Oberste Gerichtshof macht eine "untergeordnete Landwirtschaft" zum Gewerbe, obwohl schon jede geringfügige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausdrücklich gemäß § 2 Abs 3 Gewerbeordnung ausgenommen ist. Eine Landwirtschaft kann daher niemals einem Gewerbe dienen (§ 2 Abs 3 GewO)! Rechtswidriger, denkunmöglicher und sich widersprechender Entscheidungstext 10 ObS 265/91,

  . 

Bezirkshauptmannschaften stellen "landwirtschaftliche Gewerbeberechtigungen" für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus (Gewerblicher Lohndrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe usw).

.

Straßenmeistereien betreiben gemeingefährliche Land- und Forstwirtschaft auf der Flächenwidmung "Verkehrsfläche"! Die illegal Obst- und Holzproduktion am Straßenrand dient weder dem Verkehr, noch ist diese dafür erforderlich. Diese illegale Obst- und Holzproduktion verschmutzt die Fahrbahn und macht diese dadurch gemeingefährlich. 

Studie: Jeder fünfte Verkehrstote bei Unfällen mit Bäumen - Tz

USW!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

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So

27

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt tausende Bauernfamilien systematisch um! AUSTRIA kills farmers systematically!

In ÖSTERREICH werden Pferdebauern nach der Gewerbeordnung bestraft, wenn sie Pferde mit eigenem Futter füttern (VwGH Zl. 2009/04/0065)!
.
In Österreich werden Pferdestallungen abgerissen, wenn sie keine gewerbliche Baugenehmigung für den Pferdestall haben (VwGH Zl. 2010/05/0253).
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In ÖSTERREICH ist die Pferdehaltung im Grünland/Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbe und nicht erlaubt (2005/05/0253)!
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In ÖSTERREICH ist jede landwirtschaftliche Dienstleistung ein Gewerbe, obwohl § 2 Abs 3 GewO (Ausnahme Landwirtschaft) kein Eigentum weder an Pflanzen und Tieren noch an Grund und Boden verlangt!
 
In ÖSTERREICH ist jeder Jurist (Mag., Dr., Uni-Professor, EuGH-Richterin)  ein ausgebildeter "Bauernvernichter".
.
Viele Rechtsanwälte arbeiten mit Behörden bauernfeindlich zusammen. Daher können viele Gewerbebetriebe mit Gewerbeberechtigungen  land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften. Willkürlich agierende Behörden radikalisieren Bauern und bekämpfen diese mit Spezialeinheiten (zB: "Amoklauf, weil er seine Pferde verlieren sollte | Nachrichten.at"). 
Österreichische Universitäten lehren das Vernichten von Land- und Forstwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung (siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben) - karl ...).
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Universitäten erfinden die "gewerbliche Pferdehaltung", obwohl man Nutztiere nicht handwerklich mit der Gewerbeordnung herstellen kann. Universitäten erfinden das "landwirtschaftliche Pferdehaltungsverbot", obwohl man Nutztiere nur auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen kann. 
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Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof machen alle  land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen zu gewerbliche Dienstleistungen, obwohl die gewerbliche Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen unzulässig ist. Denkunmöglicher Rechtssatz:  Die Erbringung von Dienstleistungen (der Urproduktion) ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).
.
Der Oberste Gerichtshof macht eine "untergeordnete Landwirtschaft" zum Gewerbe, obwohl schon jede geringfügige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausdrücklich gemäß § 2 Abs 3 Gewerbeordnung ausgenommen ist. Eine Landwirtschaft kann niemals einem Gewerbe dienen (§ 2 Abs 3 GewO)! Rechtswidriger, denkunmöglicher und sich widersprechender Entscheidungstext 10 ObS 265/91,
  . 
Bezirkshauptmannschaften stellen "landwirtschaftliche Gewerbeberechtigungen" für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus (Gewerblicher Lohndrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe usw).
.
Straßenmeistereien betreiben gemeingefährliche Land- und Forstwirtschaft auf der Flächenwidmung "Verkehrsfläche"! Die illegal Obst- und Holzproduktion am Straßenrand dient weder dem Verkehr, noch ist diese dafür erforderlich. Diese illegale Obst- und Holzproduktion verschmutzt die Fahrbahn und macht diese dadurch gemeingefährlich. 

Studie: Jeder fünfte Verkehrstote bei Unfällen mit Bäumen - Tz

USW!

 

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So

27

Mär

2016

ÖSTERREICH ist ein Bauernbetrugs- und Vernichtungsland!

 

 

Die vielen illegalen Gewerbeberechtigungen für das Grünland/Land- und Forstwirtschaft weisen ÖSTERREICH als Bauernvernichtungsland aus!

 

 

Alle österreichische Juristen sind ausgebildete „Bauernkiller“, inkl. der ö. EuGH-Richterin!

Österreichische Universitäten lehren die Vernichtung landwirtschaftlicher Pferdehaltungsbetriebe im Grünland/Land- und Forstwirtschaft mit Hilfe der Gewerbeordnung (FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)). Österreichische Universitäten lehren die illegale "gewerbliche Pferdehaltung“ und das „landwirtschaftliche Pferdehaltungsverbot“

 

 

Richter des VfGH, VwGH und LVwG (usw) sind ausgebildete "Bauernkiller"!

Der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und alle anderen Gerichte lehren und praktizieren die "Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft" ("Farm killing by Commercial Law!")!

 

"Die Vergewerblichung der Landwirtschaft" durch den VwGH (auszugsweise):

Geschäftszahl 2002/05/0687

Eine Pferdezucht ist - im Unterschied zur bloßen Pferdehaltung - grundsätzlich als Landwirtschaft bzw. als landwirtschaftlicher Betriebszweck anzusehen (vgl. E vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157).

Geschäftszahl 2008/08/0058

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG: Wie aus der Definition in § 5 Abs. 1 LAG hervorgeht, ist nur das Halten von Nutztieren "zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" Landwirtschaft.

 

Landwirtschaftliche Pferdehaltungsbetriebe im Grünland/Land- und Forstwirtschaft haben das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, Zl. 2010/05/0186) und werden nach der GewO vernichtet.

 

Holzschlägerung für Dritte ist keine typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (VwGH Zl: 84/14/0151)

 

Die Erbringung von Dienstleistungen (der Urproduktion) ist keine Urproduktion  (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151)

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zur Durchführung von Holzschlägerungsarbeiten ausgesprochen, dass die Erbringung von Dienstleistungen - mögen sie ihres Typus wegen auch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen - keine Urproduktion darstellt und daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, 92/14/0189, mit weiteren Nachweisen).

 

Im Erkenntnis vom 18. März 1992, 92/14/0019, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu prüfen, ob der vom damaligen Beschwerdeführer ausgeübte Lohndrusch als Nebentätigkeit zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen sei. Infolge des Umfanges der für Dritte ausgeübten Arbeiten kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein Gewerbebetrieb vorliege. Auch bei der Durchführung von Drescharbeiten handelt es sich unzweifelhaft - im Sinne des Beschwerdevorbringens - um (diesfalls nicht forst- sondern) landwirtschaftliche "Maßnahmen", die Landwirte dem damaligen Beschwerdeführer "zur Durchführung übertragen" hatten.

 

ÖSTERREICH ist reich an illegalen Gewerbeberechtigungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten (auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen) und diese weisen ÖSTERREICH als "Bauernvernichtungsstaat" aus!

 

PS: Dabei war schon vor der Einführung der Gewerbeordnung 1859 der Sämann, Schnitter, Holzfäller, Hirte, Fischer usw. ein landwirtschaftlicher Beruf (Versteinerungstheorie).

 

 

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Fr

18

Mär

2016

FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

  

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.

 

PS: Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

 

 

(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:

 

 

3. ln  welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)

 

Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

 

Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

 

Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom

Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine

Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen

unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

 

Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

 

(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

 

 

 

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Mi

16

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt seine Bauern mit der GewO um!

 

Nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO gibt es keine gewerbliche Tierhaltung (Pferdehaltung). Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind gesetzlich verbotene Tierhaltungsbetriebe nach § 1 Abs 1 GewO und § 2 Abs 3 Z 2 GewO!

 

Ein Landwirt (erwerbsmäßiger Tierhalter) kann niemals ein gewerbliche Tierhaltung ausüben, da es keine gibt!

 

Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe sind eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft.

Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe bewirtschaften illegal landwirtschaftliche Flächen.

Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe machen Schwarzarbeit.

Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe produzieren verbotene Lebensmittel (Schlachtpferde).

Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe haben Betriebszeiten zum Leidwesen der Tiere!

„Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe dürfen Pferde nicht füttern und nicht betreuen!“

 

Gewerbetreibende (Pferdehändler) dürfen Pferde nur "einstellen" und nicht selber "halten"!

Der Gewerbetreibende  (Pferdehändler) ist gewerblicher  Einsteller und nicht HALTER!

 

ÖSTERREICH ist ein gelebtes  UNRECHTSLAND bezüglich gewerblicher Tierhaltung!

 

 

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So

13

Mär

2016

The Industrial (Commercial) Code shall not apply to legally prohibited activities.

 

The Industrial Code shall not apply to legally prohibited activities. The primary production is no commercial production. The commercial businesses with farming of animals are prohibited by law businesses.

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So

13

Mär

2016

Any commercial animal keeping is a legally banned livestock!

 

Eine gewerbliche Tierhaltung ist eine gesetzlich verbotene Tierhaltung (§ 1 Abs 1  und § 2 Abs 3 Z 2 GewO)!

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Sa

12

Mär

2016

  Helps the EU in killing of farms?

 

Austria kills thousands of farms by Commercial Law!

Farm killing by Commercial Law!

Universities teach farm-killing with the Commercial Law!

Farm Destroyer sit in all offices and courts.

Commercial enterprises farming agricultural land!

Authorities and courts kill Farms with the Commercial Law!

A commercial Keeping of Animals is a legally banned activities by the Commercial Code.

 

For example: 

- For agriculture, commercial keeping of horses is an illegal competition (illegal work).

- Commercial enterprises have an absolute ban on animal keeping.
- Commercial enterprises manage illegal land agriculture.

- Commercial livestock enterprises produce forbidden food products.

 

- Austria kills thousands of farms.

- Austria kills many agricultural occupations. 

- Austria transformed agricultural taxes and social contributions in commercial.

 

 

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Fr

11

Mär

2016

Austria kills thousands of farms by Commercial Law!

 

Farm killing by Commercial Law!

Universities teach farm-killing with the Commercial Law!

Farm Destroyer sit in all offices and courts.

Commercial enterprises farming agricultural land!

Authorities and courts kill Farms with the Commercial Law!

 

For example: 

- For agriculture, commercial keeping of horses is an illegal competition (illegal work).

- Commercial enterprises have an absolute ban on animal keeping.
- Commercial enterprises manage illegal land agriculture.

- Commercial livestock enterprises produce forbidden food products.

 

- Austria kills thousands of farms.

- Austria kills many agricultural occupations. 

- Austria transformed agricultural taxes and social contributions in commercial.

 

 

 

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Do

10

Mär

2016

Farm killing by Commercial Law!

 

 

Universities teach farm-killing with the Commercial Law!

 

Farm Destroyer sit in all offices and courts.

 

Commercial enterprises farming agricultural land!

 

Authorities and courts kill Farms with the Commercial Law!

 

For example: 

- For agriculture, commercial keeping of horses is an illegal competition (illegal work).

- Commercial enterprises have an absolute ban on animal keeping.

- Commercial enterprises manage illegal land agriculture.

- Commercial livestock enterprises produce forbidden food products.

 

- Austria kills thousands of farms.

- Austria kills many agricultural occupations. 

- Austria transformed agricultural taxes and social contributions in commercial.

 

 

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Mi

09

Mär

2016

For agriculture, commercial keeping of horses is an illegal competition (illegal work).

 

"Farm killing by commercial law!"

 

Universities teach farm-killing with the Commercial Law!

 

Farm Destroyer sit in all offices and courts.

 

Commercial enterprises farming agricultural land!

 

Authorities and courts kill Farms with the Commercial Law!

 

For example: 

- For agriculture, commercial keeping of horses is an illegal competition (illegal work).

- Commercial enterprises have an absolute ban on animal keeping.

- Commercial enterprises manage illegal land agriculture.

- Commercial livestock enterprises produce forbidden food products.

 

- Austria kills thousands of farms.

- Austria kills many agricultural occupations.

 

- Austria transformed agricultural taxes and social contributions in commercial.

 

 

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Di

08

Mär

2016

Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft und daher mit Schwarzarbeit vergleichbar.

 

"Farm killing by commercial law!"

 

Universities teach farm-killing with the Commercial Law!

 

Farm Destroyer sit in all offices and courts.

 

Commercial enterprises farming agricultural land!

 

Authorities and courts kill Farms with the Commercial Law!

 

For example: The commercial horse keeping is an illegal competition (illegal work) to the agricultural horse stance.  

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Di

08

Mär

2016

Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft und daher mit Schwarzarbeit vergleichbar.

 

"Farm killing by commercial law!"

 

Universities teach farm-killing with the Commercial Law!

 

Farm Destroyer sit in all offices and courts.

 

Commercial enterprises farming agricultural land!

 

Authorities and courts kill Farms with the Commercial Law!

 

For example: The commercial horse keeping is an illegal competition (illegal work) to the agricultural horse stance.  

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Di

08

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt seine Pferdebauern mit der GewO um!

 

(„Farm killing by commercial law!“)

 

Gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte ausdrücklicheder Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Eigene land- und forstwirtschaftlich gewidmete Flächen sind dazu nicht erforderlich.

 

Daher ist den Gewerbebetrieben das Hervorbringen und Gewinnen von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte ausdrücklich verboten. Gewerbliche „Landwirtschaftlichen Dienstleister“, gewerbliche Gärtner, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerbliche Tierhaltung (gewerbliche Pferdehaltung) sind verfassungswidrige und illegale Berufe.

 

Der gewerbliche Pflanzenbau und die gewerbliche Tierhaltung sind verfassungswidrig und bewirtschaften illegal land- und forstwirtschaftliche Flächen. Sie sind eine verbotene Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft und stellen verbotene Lebensmittel her. Die „Vergewerblichung“  der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Umsatzsteuer und der SVB-Beiträge sind verfassungswidrig.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

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So

06

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der GewO um!

 

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um! 

(„Farm killing by commercial law!“)

 

Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebengewerben ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2  GewO). Die Land- und Forstwirtschaft ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe!

 

"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).

 

Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die „Hervorbringung und Gewinnung“ von „pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte)“ mit „Hilfe der Naturkräfte“. Ein Zusammenhang mit („land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden“ ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft sind einem Gewerbe fremd.

 

Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 - vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist.

 

Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten verboten. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Gewerbebetriebe dürfen Pferde (Tiere) nur „einstellen“ und nicht selber „halten“!

 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!

 

Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.

 

Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind verfassungswidrig. Gewerbebetriebe bewirtschaften illegal die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, produzieren verbotene Lebensmittel und sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt und SVB-Beiträge wurden für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch „vergewerblicht“ (20% USt).

 

Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.

 

In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.

 

Zuständig dafür sind ua: Landeshauptleute, Landwirtschaftsminister, Wirtschaftsminister, Innenministerin, Justizminister, Finanzminister, Verwaltungsgerichte,  Bezirkshauptmannschaften, Landwirtschaftskammern uvm.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

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So

06

Mär

2016

Farm killing by commercial law!!

 

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um! 

 

Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebengewerben ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2  GewO). 

 

"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).

 

Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte) mit Hilfe der Naturkräfte. Die Urproduktion kennt keine Betriebszeiten. Ein Zusammenhang mit (land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft, wie "Hervorbringung", "Gewinnung", "pflanzliche und tierische Urprodukte", "Naturkräfte", "keine Betriebszeiten" und "land- und forstwirtschaftliche gewidmete Flächen sind einem Gewerbe fremd.

 

Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist (VwGH Zl. 96/07/0064).

 

Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten verboten. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes".

 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!

 

Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.

 

Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungsbetriebe sind verfassungswidrig, bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft, produzieren verbotene Lebensmitteln und sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt (MWSt) wurde für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch verfassungswidrig  „vergewerblicht“ (auf 20% angehoben).

 

Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.

 

In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.

 

Einen Unrechtsstaat kann man an den gewerblichen Pferdehaltungsanlagen erkennen.

Einen Unrechtsstaat kann man an den gewerblichen „Landwirtschaftlichen Dienstleister“ erkennen.

Einen Unrechtsstaat kann man an der „vergewerblichten Land- und Forstwirtschaft (20% MWSt, gewerbliche SVB-Beiträge usw.)“ erkennen.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

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Sa

05

Mär

2016

Farm killing by commercial law

 

ÖSTERREICH bringt uns Bauern massenweise mit der GewO um!

 

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um! 

 

Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebengewerben ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2  GewO). 

 

"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).

 

Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte) mit Hilfe der Naturkräfte. Ein Zusammenhang mit (land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft sind einem Gewerbe fremd.

 

Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist (VwGH Zl. 96/07/0064).

 

Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten verboten. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes".

 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!

 

Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.

 

Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungsbetriebe sind verfassungswidrig, bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft, produzieren verbotene Lebensmitteln und sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt wurde für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch verfassungswidrig  „vergewerblicht“ (20%).

 

Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.

 

In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.

 

Zuständig dafür sind ua: NÖ Landeshauptmann, Landwirtschaftsminister, Wirtschaftsminister, Innenministerin, Justizminister, Finanzminister, Verwaltungsgerichtshofpräsident,  NÖ Bezirkshauptmannschaften, Landwirtschaftskammern uvm.

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

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Fr

04

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt uns Bauern massenweise mit der GewO um!

 

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um! 

 

Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebengewerben ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2  GewO). 

 

"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).

 

Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte) mit Hilfe der Naturkräfte. Ein Zusammenhang mit (land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft sind einem Gewerbe fremd.

 

Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist.

 

Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten verboten. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes".

 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!

 

Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.

 

Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind verfassungswidrig und eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt wurde für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch „vergewerblicht“.

 

Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.

 

In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.

 

Zuständig dafür sind ua: NÖ Landeshauptmann, Landwirtschaftsminister, Wirtschaftsminister, Innenministerin, Justizminister, Finanzminister, Verwaltungsgerichtshofpräsident,  NÖ Bezirkshauptmannschaften, Landwirtschaftskammern uvm.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

 

 

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Fr

04

Mär

2016

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der GewO um!

 

Hilferuf: ÖSTERREICH vernichtet tausende Bauern mit der GewO!

 

ÖSTERREICH ist ein Bauernvernichtungsland! Tausende landwirtschaftliche Berufstätige wurden bereits "vergewerblicht". Es herrschen katastrophale Zustände in Österreich. Vergewerblichte "landwirtschaftliche Berufe" bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft mit illegalen Gewerbeberechtigungen. Dabei hat die Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich nichts zu tun mit der Gewerbeordnung. Sie ist ausdrücklich gemäß § 2 GewO ausgenommen, wie die Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer usw. Die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft ist eine reine Betrugswirtschaft.

 

Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von „land- und forstwirtschaftlichen Flächen“ mit Hilfe der „Naturkräfte“ zur „Hervorbringung oder Gewinnung" von "NatUrprodukten“ „ohne Betriebszeitenbeschränkung“. Diese wesentliche Merkmale sind der GewO fremd!

 

Gewerbebetriebe haben ein ausdrückliches Tierhaltungsverbot! ÖSTERREICH  macht aus einem Recht auf Tierhaltung ein verfassungswidriges Tierhaltungsverbot für die Landwirtschaft. Dafür macht ÖSTERREICH aus einem Tierhaltungsverbot ein verfassungswidriges Recht auf Tierhaltung für das "freie Gewerbe". Dabei ist eine gewerbliche Tierhaltung nach der Gewerbeordnung denkunmöglich und verfassungswidrig. 

 

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft, produziert verbotene Lebensmittel aus Schlachtpferden und bewirtschaftet illegale das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Die USt für die Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Pferden wurde verfassungswidrig vergewerblicht (20% MWSt).

 

Zur Land- und Forstwirtschaft gehört auch die Pferdehaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Für die Haltung von Pferden ist ein Zusammenhang mit Grund und Boden kein konstitutives Element (VwSlg 5094 A/1959).

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 - vergleichbare Normen gab es bereits vor Einführung der Gewerbeordnung  - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist (VwGH Zl. 96/07/0064). Jeder, der füttert oder betreut, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse. Das Pferd ist ein Naturprodukt und bedarf der Urproduktion. Ein Naturprodukt ist kein gewerblich erzeugtes Produkt.

 

Den Gewerbebetrieben ist es nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO ausdrücklich verboten, Pferde zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu halten. Daher sind den Gewerbetreibenden schon minimale Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten verboten. 

 

Gewerbebetriebe dürfen Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“, gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO! Eingestellt werden grundsätzlich  nur Waren, wie Handelspferde, die als Ware gemäß  § 286a  ABGB zu gelten haben. Ein gewerblicher Pferdeeinsteller mit „Allgemeinen Handelsrechten“ gemäß § 32 Abs 1 Z 10 GewO ist eine listige Umschreibung für Pferdehändler. Ein Pferdehändler ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller nach der GewO!  Die Aufgaben eines Pferdehändlers sind gewerbsmäßige Handelstätigkeiten und nicht Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten, gemäß GewO.

 

ÖSTERREICH vernichtet verfassungswidrig tausende Bauern mit der GewO!  Wer hilft den Bauern in Österreich?

 

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

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Mo

29

Feb

2016

Ist die ÖVP eine Bauernvernichtungspartei?

 

Die ÖVP  ist augenscheinlich eine Bauernvernichtungspartei!

 

Viele landwirtschaftliche Tätigkeiten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden schon  „vergewerblicht“! Gewerbebetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Viele Tierhaltungsbetriebe sind schon „vergewerblicht“. Tausende Pferdehaltungsbetriebe sollen noch „vergewerblicht“ werden.

 

Dabei sind der Pflanzenbau (§ 2 Abs 3 Z 1 GewO) und die Tierhaltung (§ 2 Abs 3 Z 2 GewO) ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen.  Gewerbliche Ackerbau- und Gartenbautätigkeiten kennt die GewO nicht.  Gewerbliche Tierhaltungsbetriebe sind der GewO fremd. Auch viele illegale gewerbliche „Landwirtschaftliche Dienstleister“ bewirtschaften land- und forstwirtschaftlichen Flächen! Es gibt viele illegale gewerbliche Pferdehaltungs- und  Tierhaltungsbetriebe.

 

Warum „vergewerblicht“ die ÖVP die Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen für land- und Forstwirtschaftliche Erzeugnisse? Gewerbliche Ackerbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft. Sie bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft und produzieren verbotene Lebensmittel. Auch die MWSt (USt) wurde „vergewerblicht“ für die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

 

Warum bringt die ÖVP die Bauern und ihre Tätigkeiten massenweise mit der GewO um?

 

 

NÖ Landeshauptmann (ÖVP), Landwirtschaftsminister (ÖVP), Wirtschaftsminister (ÖVP), Innenministerin (ÖVP), Justizminister (ÖVP), Finanzminister (ÖVP), Verwaltungsgerichtshofpräsident (ÖVP), NÖ Bezirkshauptmannschaften (ÖVP), Landwirtschaftskammern (ÖVP)

 

So eine Partei ist doch einem Rechtsstaat fremd?

 

 

 

 

 

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So

28

Feb

2016

Hilferuf: Österreich bringt seine Bauern um!

 

Hilferuf: ÖSTERREICH vernichtet tausende Bauern mit der GewO!
ÖSTERREICH ist ein Bauernvernichtungsland! Tausende landwirtschaftliche Berufstätige wurden bereits vernichtet bzw. "vergewerblicht". Es herrschen katastrophale Zustände in Österreich. Vergewerblichte "landwirtschaftliche Berufe" bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft mit illegale Gewerbeberechtigungen. Dabei hat die Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich nichts zu tun mit der Gewerbeordnung. Sie ist ausdrücklich gemäß § 2 GewO ausgenommen, wie die Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer usw. Die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft ist eine Betrugswirtschaft.
ÖSTERREICH  macht aus einem Recht auf Tierhaltung ein verfassungswidriges Tierhaltungsverbot für die Landwirtschaft. Dafür macht ÖSTERREICH aus einem Tierhaltungsverbot ein verfassungswidriges Recht auf Tierhaltung für das "freie Gewerbe". Dabei ist eine gewerbliche Tierhaltung nach der Gewerbeordnung denkunmöglich und verfassungswidrig. 
 
Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft, produziert verbotene Lebensmittel aus Schlachtpferden und bewirtschaftet illegale das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Die USt für die Fütterungs- oder Betreungstätigkeiten von Pferden wurde  verfassungswidrig vergewerblicht (20% MWSt).
 

Zur Land- und Forstwirtschaft gehört auch die Pferdehaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Für die Haltung von Pferden ist ein Zusammenhang mit Grund und Boden kein konstitutives Element (VwSlg 5094 A/1959).

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 - vergleichbare Normen gab es bereits vor Einführung der Gewerbeordnung  - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist (VwGH Zl. 96/07/0064). Jeder, der füttert oder betreut, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse. Das Pferd ist ein Naturprodukt und bedarf der Urproduktion. Ein Naturprodukt ist kein gewerblich erzeugtes Produkt.

 

Den Gewerbebetrieben ist es nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO ausdrücklich verboten, Pferde zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu halten. Daher sind den Gewerbetreibenden schon minimale Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten verboten. 

 

Gewerbebetriebe dürfen Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“, gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO! Eingestellt werden grundsätzlich  nur Waren, wie Handelspferde, die als Ware gemäß  § 286a  ABGB zu gelten haben. Ein gewerblicher Pferdeeinsteller mit „Allgemeinen Handelsrechten“ gemäß § 32 Abs 1 Z 10 GewO ist eine listige Umschreibung für Pferdehändler. Ein Pferdehändler ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller nach der GewO!  Die Aufgaben eines Pferdehändlers sind gewerbsmäßige Handelstätigkeiten und nicht Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten, gemäß GewO.

 

ÖSTERREICH vernichtet verfassungswidrig tausende Bauern mit der GewO!  Wer hilft den Bauern in Österreich?

 

 

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Mo

22

Feb

2016

Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind eine illegale Konkurrenz zu Landwirtschaft!

 

 

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

Österreich bringt mindestens 5.000 Bauern mit der Gewerbeordnung um!

 

 Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden".

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und die Forstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.

 

Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Pferde zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfenGewerbetreibende Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist kein Gewerbe!(Pferderevue 2015, Juli, Seite 19)

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte! (Pferderevue 2015, August, Seite 31)

 

… Rückerstattung der MWSt möglich ... (Pferderevue 2015, September, Seite 19)

 

… Rückerstattung der SVB-Beiträge möglich ...(Pferderevue 2015, Oktober, Seite 17)

 

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung. (Pferderevue 2015, Dezember, Seite 21)

 

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ ... (Pferderevue 2016, Jänner, Seite 23)

 

Absolutes Pferdehaltungsverbot für Gewerbebetriebe! (Pferderevue 2016, Februar, Seite 17)

 

 

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Mo

22

Feb

2016

Österreich bringt mindestens 5.000 Bauern mit der GewO um!

 

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

Österreich bringt mindestens 5.000 Bauern mit der Gewerbeordnung um!

 

 Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden".

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und die Forstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.

 

Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Pferde zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfen Gewerbetreibende Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist kein Gewerbe! (Pferderevue 2015, Juli, Seite 19)

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte! (Pferderevue 2015, August, Seite 31)

 

… Rückerstattung der MWSt möglich ... (Pferderevue 2015, September, Seite 19)

 

… Rückerstattung der SVB-Beiträge möglich ... (Pferderevue 2015, Oktober, Seite 17)

 

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung. (Pferderevue 2015, Dezember, Seite 21)

 

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ ... (Pferderevue 2016, Jänner, Seite 23)

 

Absolutes Pferdehaltungsverbot für Gewerbebetriebe! (Pferderevue 2016, Februar, Seite 17)

 

 

 

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So

21

Feb

2016

Österreich bringt seine Bauern mit der GewO um!

 

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

 

Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden". 

 

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und die Forstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.

 

Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Tiere (Pferde) zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfen Gewerbebetriebe Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

Weitere Behauptungen:

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist kein Gewerbe! (Pferderevue 2015, Juli, Seite 19) 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte! (Pferderevue 2015, August, Seite 31) 

… Rückerstattung der MWSt möglich ...(Pferderevue 2015, September, Seite 19) 

… Rückerstattung der SVB-Beiträge möglich ... (Pferderevue 2015, Oktober, Seite 17) 

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung. (Pferderevue 2015, Dezember, Seite 21)

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ ... (Pferderevue 2016, Jänner, Seite 23) 

Absolutes Pferdehaltungsverbot für Gewerbebetriebe! (Pferderevue 2016, Februar, Seite 17)

 

 

 

 

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Fr

19

Feb

2016

Österreich bringt seine Bauern um!

 

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

 

Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden". 

 

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und die Forstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.



Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Tiere (Pferde) zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfen Gewerbebetriebe Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

Weitere Behauptungen:

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist kein Gewerbe! (Pferderevue 2015, Juli, Seite 19) Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte! (Pferderevue 2015, August, Seite 31) … Rückerstattung der MWSt möglich ...(Pferderevue 2015, September, Seite 19) … Rückerstattung der SVB-Beiträge möglich ... (Pferderevue 2015, Oktober, Seite 17) Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung. (Pferderevue 2015, Dezember, Seite 21) Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ ... (Pferderevue 2016, Jänner, Seite 23) Absolutes Pferdehaltungsverbot für Gewerbebetriebe! (Pferderevue 2016, Februar, Seite 17)

 

 

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Do

18

Feb

2016

Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind eine verfassungswidrige Erfindung!

 

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine verfassungswidrige Erfindung! 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pferdehaltungsverbot!

 

Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) ist die Bewirtschaftung von Pflanzen (Pflanzenbau) oder Tieren (Tierhaltung).

 

Die tierische Urproduktion umfasst die Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Lebens- und Leistungszuwachs). Wesentliches Merkmale dieser Tätigkeitstypen sind zumindest minimale Fütterungs- oderBetreuungstätigkeiten. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten tätigt  ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse. Lebens- und Leistungszuwachs sind tierische Erzeugnisse.

 

(Reit)Pferde sind Tiere, die zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten bedürfen. Daher sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten reine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten  und keine gewerbliche Tätigkeiten.  Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion.  Den Gewerbetreibenden sind daher  minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten verboten, da die tierische Urproduktion ausdrücklich von der GewO ausgenommen sind. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Gewerbebetriebe dürfen nur gewerbliche Tätigkeiten und keine Tätigkeiten der Urproduktion verrichten.

 

Die Land- und Forstwirtschaft kennt keine Betriebszeiten und gewinnt nur pflanzliche oder tierische Naturprodukte und keine Abfälle auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen. Daher kann es keine gewerblichen Pferdestallungen und Pferdeweiden geben. Die Land- und Forstwirtschaft produziert keine Abfälle.

 

Wenn das "Einstellen von Pferden ein Gewerbe ist", bedeutet das, dass der Gewerbetreibende Pferde nur einstellt darf. Das "Einstellen" ist kein "Halten". Einstellen kann man nur eine Ware, wie zB  das Pferd, das als "Handelsware" zu gelten hat. "Waren" bedürfen keiner Fütterung  oder Betreuung. Da Gewerbetreibende über ein "Allgemeines Handelsrecht" verfügen, bedeutet das, dass der Gewerbetreibende ein Pferdehändler ist. Der Pferdehändler darf mit "Waren" aller Art bezüglich Pferde handeln.  Der Pferdehändler darf daher nach der GewO seine Pferde (Handelsware) nur einstellen und nicht selber halten - füttern oder betreuen. Erwerbsmäßiges Füttern oder Betreuen (Halten) darf  nur die Land- und Forstwirtschaft. Kennzeichen der tierischen Urproduktion ist das Füttern oder die Betreuung. Die tierische Urproduktion ist ausdrücklich von der GewO ausgenommen. Ohne der tierischen Urproduktion (Fütterung  oder Betreuung) gibt es keine Reitpferdehaltung. Die Reitpferdehaltung kann daher niemals ein Gewerbe sein.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

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Do

18

Feb

2016

Anzeige

 

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

 

Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden". 

 

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und dieForstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.

 

Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Tiere (Pferde) zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfen Gewerbebetriebe Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

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Do

18

Feb

2016

Gewerbebetriebe haben absolutes Pferdehaltungsverbot!

 

Siehe dazu:

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist kein Gewerbe! (Pferderevue 2015, Juli, Seite 19) 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte! (Pferderevue 2015, August, Seite 31) 

… Rückerstattung der MWSt möglich ... (Pferderevue 2015, September, Seite 19) 

… Rückerstattung der SVB-Beiträge möglich ... (Pferderevue 2015, Oktober, Seite 17) 

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung. (Pferderevue 2015, Dezember, Seite 21) 

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ ... (Pferderevue 2016, Jänner, Seite 23) 

Absolutes Pferdehaltungsverbot für Gewerbebetriebe! (Pferderevue 2016, Februar, Seite 17)

 

Bauernregeln aus NÖ:

 

 

Sauft und frisst und scheißt des Ross, ist die Urproduktion sehr groß. Ober saufen, fressen und scheißen vüle Pferd, schreibt de Behörde gleich einen gewerblichen Anlagebescheid. Braucht der Stoot a Göd, geht de Gewerbebehörde ausse aufs Föd. Stöt da Bauer de Pferd auf de Wiesn, is für die Gewerbebehörde de Laundwirtschofft  nau laung net erwiesn. Zaht de Behörde den Bauern ins Gewerbe, is aus mit dem laundwirtschoftlichen Erbe. Olso saufn, fressn und scheißen vüle Pferd am Hof, is der Bauer de Urproduktion durch die Gewerbebehörde los. Schreibn de Bauern nur mehr Berufungsbriaf, nutzt des ollas nix, weu des end is gewerbebehördlich fix. Drum wehrts eich bittschen olle glei, weu im Mai kummt des Hei glei.

 

 

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Do

18

Feb

2016

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden". 

 

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und die Forstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.

 

Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Tiere (Pferde) zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfen Gewerbebetriebe Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

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Do

18

Feb

2016

Bauernregeln aus NÖ! Gewerbeverbrecher verwalten  unser Land!

 

Sauft und frisst und scheißt des Ross, ist die Urproduktion sehr groß. Ober saufen, fressen und scheißen vüle Pferd, schreibt de Behörde gleich einen gewerblichen Anlagebescheid. 

 

Braucht der Stoot a Göd, geht de Gewerbebehörde ausse aufs Föd. Stöt da Bauer de Pferd auf de Wiesn, is für die Gewerbebehörde de Laundwirtschofft  nau laung net erwiesn. Zaht de Behörde den Bauern ins Gewerbe, is aus mit dem laundwirtschoftlichen Erbe. Olso saufn, fressn und scheißen vüle Pferd am Hof, is der Bauer de Urproduktion durch die Gewerbebehörde los. 

 

Kummt de Gewerbebehörde daun regelmässig in de Stubn, hupft der Bauer mit Hüfe der COBRA in de Grubn. De Beaumtn juckt des kaum,  se vergewerblichen  doch jeden Raum. Es draht sich ollas nur ums Göd, denn des is des, woas dem Stoot zur Verschwendung föht. 

 

Maunch Bauer lossn se von da Behörde ollas gfolln, drum dürfns a, wia de Einstöller, de überhöhte Steier zohln. De Beaumtn hupfn voller freit, weu se san jo übergscheit und haubn vü Göd für ihre Leit. Doch die Wohrheit kummt ans Licht. des stärt oba de Behörden nicht.

 

 

Schreibn de Bauern nur mehr Berufungsbriaf, nutzt des ollas nix, weu des end is gewerbebehördlich fix. Des Verwoltungsgericht is heit nur mehr a gödverzehrendes Verzögerungsgericht. Drum wehrts eich bittschen olle glei, weu im Mai kummt des Hei glei.

 

 

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Mi

13

Jan

2016

Die gewerbliche Pferdeeinstellung ist eine listige Umschreibung für Pferdehandel!

 

Alle VwGH-Erkenntnisse bezüglich Einstellpferdehaltung  sind verfassungswidrig bzw rechtswidrig! Der Verwaltungsgerichtshof macht verfassungswidrig aus einem Tierhaltungsverbot für Gewerbebetriebe ein Pferdeeinstellhaltungsverbot für die Landwirtschaft!  Dabei  halten Gewerbebetriebe  illegal  Pferde!

 

Nach  § 2 Abs 3 Z 2 GewO dürfen Gewerbebetriebe  keine Nutztiere füttern und betreuen. Schon geringe Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten zählen  ausschließlich zur Land- und Forstwirtschaft.

 

Schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung zählte die Zucht, Mästung (Aufzucht, Weiterzucht) oder die Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur Land- und Forstwirtschaft ("Versteinerungstheorie").  Die Tätigkeitstypen "Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse"  umfasst den Tätigkeitsbereich von Geburt bis zum Tod  mit Pferdes außer den Pferdehandel. Wesentliches Typenkennzeichen dieser landwirtschaftlichen Tierhaltung sind  zumindest geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten (VwGH Zl. 96/07/0064). Es gibt keine Nebenlandwirtschaft des Gewerbes. Daher sind schon geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Jeder Pferdehalter , der geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten tätigt, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Nach § 2 Abs 4 Z 6 GewO dürfen Gewerbebetriebe Pferde nur "einstellen". Gewerbetreibende sind gewerbliche Pferdeeinsteller. Pferdeeinsteller sind  keine Pferdehalter. Die gewerblichen Pferdeeinsteller dürfen keine Pferde füttern und betreuen. Die gewerblichen Pferdeeinsteller dürfen gemäß § 32 Abs 1 Z 10 die Pferde (Handelsware) zurücknehmen, kaufen, verkaufen, vermieten und vermitteln. Der gewerbliche Pferdeinsteller ist eine listige Umschreibung für Pferdehändler.  Gewerbliche Pferdeeinsteller sind Pferdehändler  und Pferdeproduktenhändler gemäß den "Nebenrechten (§ 29 - § 33)"  der GewO.

 

 

Die gewerbliche Pferdehaltung  gibt es nicht. Der gewerbliche Pferdehalter wäre somit ein illegaler Lebensmittelerzeuger und ein illegaler Lebensmittelhändler aufgrund von "Nebenrechten" der GewO!

 

 

 

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So

27

Dez

2015

Gewerbliche Pferdeeinstellhaltung ist verfassungswidrig!

 

Alle gewerblichen Reitpferdehaltungen entsprechen weder dem Bundes-Verfassungsgesetz noch der Gewerbeordnung. Reitpferde sind NatUrprodukte, die nur mit Hilfe der NatUrkräfte und durch Fütterung oder Betreuung gewonnen werden können. Die NatUrproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die NatUrproduktion  kennt keine Betriebszeiten. Sie produziert keine Abfälle und bedarf daher keiner Gewerbeordnung.

 

Die Gewerbeordnung kennt ein absolutes Tierhaltungsverbot für Gewerbebetriebe gemäß § 2 Abs 3 Z 2. Jede geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeit  von Reitpferden zählt ausdrücklich zur Land- und Forstwirtschaft.

 

Daher sind alle Gewerbeberechtigungen bezüglich Pferdehaltung verfassungs- bzw. rechtswidrig, wie „Einstellung von Pferden“, „Vermietung von Einstellplätzen für Pferde“, etc.

 

Daher sind alle gewerblichen Betriebsanlagen bezüglich Pferdehaltung verfassungs- bzw. rechtswidrig. Die gewerblichen Betriebsanlagen für Pferdehaltung gleichen Konzentrationslagern für Pferde ohne  Rechtsgrundlagen.

 

Daher ist das hauptsächliche und nebensächliche Füttern und Betreuen von Pferden keine Nebentätigkeit der Landwirtschaft. Diesbezügliche Beitragsvorschreibungen der SVB sind verfassungs- bzw. rechtswidrig.

 

Daher ist die Besteuerung der Pferdehaltung mit dem normalen MWSt-Satzes verfassungs- bzw. rechtswidrig. Es kommt nicht auf die Art der möglichen Verwendung des Pferdes an, sondern ausschließlich auf die Tätigkeit der Pferdehaltung.

 

 

Daher ist die Verwaltung der Pferdehaltung durch die Gewerbebehörde verfassungs- bzw. rechtswidrig.

 

 

 

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So

27

Dez

2015

Absolutes Tierhaltungsverbot für Gewerbebetriebe!

 

Absolutes Tierhaltungsverbot für alle Gewerbebetriebe gemäß GewO!

 

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung. Gewerbebetriebe haben ein absolutes Tierhaltungsverbot. Schon geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten sind Tätigkeiten für die NatUrproduktion. Ohne Fütterungs- oder Betreuungsberechtigung gibt es keine NatUrproduktion. Pferdehändler müssen daher die Handelspferde bzw. Vermietungspferde in der (eigenen) Landwirtschaft einstellen. Durch die gewerblichen Tierhaltungsbetriebe können verbotene Lebensmittel in den Handel kommen.

 

Die Tierhaltung ist eine NatUrproduktion und kennt keine Betriebszeiten, keine Abfälle und ist nur auf landwirtschaftlichen gewidmeten Flächen möglich. Die Tierhaltung ist eine Naturproduktion, die nur mit Hilfe der NatUrkräfte möglich ist. 

 

An der gewerblichen Tierhaltung kannst du einen Unrechtsstaat (Gesetzlosigkeit, Gotteslästerung, etc) erkennen. Die gewerbliche Tierhaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte, Steuerrecht etc.

 

 

 

 

 

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Di

08

Dez

2015

Betreuungs- und Fütterungsverberbot für Gewerbebetriebe!

 

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine verfassungswidrige Erfindung von Juristen!

 

Wesentliches Kennzeichen der gewerblichen Pferdebetriebe sind die gewerblichen Tätigkeiten, wie Pferdehandel und -vermittlung und das Betreuungs- und Fütterungsverbot gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO. Eine Händlertätigkeit ist immer abgesondert von der Landwirtschaft.

 

Wesentliches Kennzeichen der landwirtschaftlichen Pferdeeinstellbetriebe ist das Füttern und Betreuen von Pferden, da es bei der tierischen Naturproduktion (Veredlung)  nicht auf das Eigentum an den Pferden ankommt, sondern auf ein Mindestmaß an Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten (Slg.N.F. 7.693/A).

 

Die Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten sind das wesentliche Erscheinungsbild der Zucht, Mästung (Aufzucht) oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.

 

JEDER Pferdeeinstellhalter, der Pferde füttert und betreut,  ist vom Erscheinungsbild ein Züchter, Mäster (Aufzüchter) oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.


Ein Pferdehaltungsbetrieb kann daher niemals das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes haben, da ein Pferdehaltungsbetrieb keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt aber dafür die Pferde füttert und betreut.

 

 

 

 

 

 

 

 

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So

06

Dez

2015

Die UNI WIEN macht die heimischen Bauern hin ...

 

Die Uni Wien macht die Bauern hin und die Richter, Behörden tun´s auch.

 

Gewerbebehörden verwalten unser Grünland/Land- und Forstwirtschaft mit Hilfe der Uni Wien.

 

Gewerbebetriebe, wie "Landwirtschaftliche Dienstleister" bewirtschaften unser Grünland/Land- und Forstwirtschaft. 


An der Universität Wien wird rechtswidriges und verfassungswidriges gelehrt und geprüft:

 

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

  

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und 

fernab von anderen Wohngebäuden, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.

 

Karl Deninger: Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:

 

3. ln  welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)

 

Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

 

Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom

Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine

Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen

unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

 

Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

 

(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)






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So

06

Dez

2015

Absolutes Fütterungsverbot für alle Gewerbebetriebe!


Absolutes Fütterungsverbot für alle gewerblichen Pferdebetriebe gemäß:

 

GewO § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 2 Abs 3 Z 2.

Das Füttern von Pferden ist ausdrücklich von der GewO ausgenommen.

Es gibt keine Nebenlandwirtschaft des Gewerbes.

 

Bundeseinheitlicher Liste für freie Gewerbe.

Es gibt keine Gewerbeberechtigung für das Füttern von Pferden.

 

VwGH Zl. 96/07/0064, Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969.

Wesentliches Merkmal der (landwirtschaftlichen) Tierhaltung sind die Fütterungstätigkeiten.

 

Raumordnungsgesetze  der Länder.

Die Benützung des Grünlands ("Glf") ist für Gewerbebetriebe verboten!

 

B-VG.

Die Tierhaltung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) geregelt werden.

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Mi

02

Dez

2015

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine behördliche Betrugsgeschichte!


Die "gewerbliche Pferdehaltung" ist verfassungswidrig und eine behördliche Betrugsgeschichte:

 

Wesentliches Kennzeichen des Gewerbes ist das Fütterungsverbot für Reitpferde, daher ist keine tierische Veredelung des Futter möglich, keine Benutzbarkeit der Flächenwidmung Grünland/Land- und Forstwirtschaft.


Im gewerblichen Pferdebebereich sind nur  handwerkliche oder vermittelnde Tätigkeiten möglich, das Gewerbe unterliegt der GewO 1994 - die Landwirtschaft nicht!

 

Beweis für das Fütterungsverbot von Gewerbebetrieben:


-  § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO iVm § 2 Abs 3 Z 2 GewO. Wesentliches Kennzeichen der Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse ist die Fütterungstätigkeit mit der tierischen  Veredelung. Jeder der Reitpferde füttert hat das Erscheinungsbild eines „Züchters, Mästers oder gewinnt tierische Erzeugnisse (Lebens- und Leistungszuwachs)!

 

-  Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969)

 

-  Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

-  Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes".

 

-   die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe bestätigt  das Fütterungsverbot für Nutztiere.




 

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Di

01

Dez

2015

Die UNI WIEN ist der Tod vieler Bauern!


Österreichs Universitäten lehren die „Vernichtung landwirtschaftlichen Vermögens“!

 

Die UNI WIEN erfindet das gewerbliche Reitpferd. Begründet wird das dadurch, dass das Füttern von wenigen Pferden ein „Neben“-Gewerbe der Landwirtschaft und das Füttern vieler Pferde das  eigentlich „Haupt“-Gewerbe  „Reitpferdehaltung“ ist!

 

Die UNI WIEN will die Landwirtschaft frei von Reitpferden halten. Gewerbebetriebe bewirtschaften dafür das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Die Bezirkshauptmannschaften stellen dafür falsche Gewerbeberechtigungen aus. Die Bezirkshauptmannschaften verwalten illegale gewerbliche Betriebsanlagen für Reitpferde im Grünland. Gemäß § 2 GewO ist das Füttern von Nutztieren für die Gewerbebetriebe verboten. Wesentliches Kennzeichen der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist die Fütterung. Es gibt keine „Nebenlandwirtschaft des Gewerbes“! Daher gilt für Gewerbebetriebe ein absolutes Fütterungsverbot. Die GewO 1994 kann Tiere und Pflanzen nicht regeln.

 

An der Universität Wien wird rechtswidriges und verfassungswidriges gelehrt und geprüft:

 

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

  

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und 

fernab von anderen Wohngebäuden, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.

 

Karl Deninger: Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:

 

3. ln  welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)

 

Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

 

Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom

Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine

Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen

unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

 

Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

 

(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

 

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Di

01

Dez

2015

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine große Betrugsgeschichte!


Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ von Juristen.

 

Die Haupttätigkeit „Füttern und Betreuen von Pferden“ kann nur eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit und daher keine gewerbliche Haupttätigkeit sein! In einem Rechtsstaat kann nicht gleiches ungleich sein. In einem Rechtsstaat kann eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit nicht auch noch eine gewerbliche Haupttätigkeit sein. Das hauptsächliche und nebensächliche Füttern von Pferden ist den Gewerbetreibenden grundsätzlich verboten, da es keine „Nebenlandwirtschaft des Gewerbes“ gibt. Die hauptsächliche und die nebensächliche Land- und Forstwirtschaft ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 1 und § 2 GewO 1994)! Alle VwGH Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Reittieren“ sind verfassungswidrig. Z. Bsp.:

 

1.) Der VwGH erfindet die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung im Grünland Land- und Forstwirtschaft (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2008/08/0003 uvm.)!

2.) Der VwGH erfindet den Betriebszweig „Neben“-Gewerbe! (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl. 2011/08/0224).

3.) Der VwGH erfindet das „gewerbliche Pferd“ (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl. 2007/08/0072)!

4.) Der VwGH versteht unter „Unterordnung gewerblicher Tätigkeiten“ die „Geringfügigkeit der Pferdeanzahl in der Landwirtschaft“ (VwGH Zl. 2007/08/0072, Zl. 2005/05/0253).

5.) Ergebnis denkunmögliche Erkenntnisse des VwGH ist eine „Landwirtschaft ohne (geringfügiger) Reitpferdehaltung“! (VwGH Zl. 2005/05/0253).

6.) Der VwGH erfindet das verfassungswidrige Gewerbe „Reitpferdehaltung“ abgesondert von der Landwirtschaft (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl. 2005/05/0253, Zl. 2011/08/0224 )!

7.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: „Die Reitpferdehaltung entspricht dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes (VwGH Zl 2005/05/0253).“

8.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: „Die Haupttätigkeit „Füttern und Betreuen von Reitpferden ist eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH Zl. 2008/08/0003!“

9.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH: Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder Reittiere kann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd GewO 1994 darstellen (VwGH Zl. 98/05/0014).

 

„Rechtsstaatliche Missstände“ in den Bezirkshauptmannschaften!

 

Alle „Gewerbeberechtigungen“ für Pferdehaltung sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle „gewerblichen Betriebsanlagen“ für Pferde sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle gewerblichen Betriebsanlagen für Pferde haben eine rechtswidrige Flächenwidmung! Alle gewerblichen Pferdebetriebe bewirtschaften illegal das Grünland („Glf “). Alle gewerblichen Pferdehaltungsbetriebe sind behördlich vernichtete Landwirtschaftsbetriebe. Gewerbebehörden verwalten illegal das „Grünland Land- und Forstwirtschaft“!

 

Die Pferdehaltung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) geregelt werden, sondern untersteht der Regelungskompetenz der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG). Auch eine Ausdehnung der betriebsanlagerechtlichen Vorschriften auf Anlagen der Pferdehaltung ist unzulässig (VfSlg 14.187/1995). Die Pferdehaltung (Füttern und Betreuen) war schon vor der Einführung der Gewerbeordnung ausgenommen (siehe „Versteinerungstheorie“).

 

JEDER Pferdehaltungsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Veredelungsbetrieb. JEDE Pferdehaltung hat das Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Pferdehaltung (§ 2 Abs 3 Z 2 GewO)! JEDER Pferdehalter hat das Wesen eines Züchters, Mästers (Aufzüchters) oder gewinnt tierische Erzeugnisse bzw. Leistungen! Hauptsächliches Merkmal der landwirtschaftlichen Pferdehaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969, VwGH Zl. 96/07/0064). Diese Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten wurden von Landwirten schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung gemacht (siehe „Versteinerungstheorie“). Es kommt nicht wirklich auf die Art der Verwendung des Pferdes an, sondern ausschließlich auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten – das Füttern und Betreuen von Pferden (Zf VB 1999/1763; VwGH Zl. 98/04/0016, Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969)!

 

Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Pferdehaltung allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Pferdehaltungsbereiches ausgenommen sind (siehe Fütterungsund Betreuungstätigkeiten – VwGH Zl. 548/69, Slg.N.F.7.693/A) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen, wie zum Beispiel das Füttern von Zukaufspferden zum Wiederverkauf (RV 395 BlgNR 13. GP 110). Ebenso zur Pferdehaltung zählen die Errichtung und der Betrieb von Lager- und Reithallen.

 

Es herrscht absolutes Fütterungsverbot in den Gewerbebetrieben gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 2 Abs 3 Z 2 und gemäß bundeseinheitlicher Liste für freie Gewerbe!

 



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So

22

Nov

2015

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine große Betrugsgeschichte der Behörden und Richter!


 

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine "verfassungswidrige Erfindung" von  Juristen. Die Haupttätigkeiten "Füttern und Betreuen von Pferden" kann nur eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit sein und daher keine gewerbliche! In einem Rechtsstaat kann nicht gleiches ungleich sein.  In einem Rechtsstaat kann eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit nicht auch noch eine gewerbliche Haupttätigkeit sein.

 

Das hauptsächliche und  nebensächliche Füttern und Betreuen von Pferden ist den Gewerbetreibenden grundsätzlich verboten, da es kein "Nebenland- und Nebenforstwirtschaft des Gewerbes"  gibt. Die hauptsächliche und nebensächliche Land- und Forstwirtschaft ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 1 und § 2 GewO 1994)!

 

Alle VwGH Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Reittieren“ sind verfassungswidrig. ZB:

 

1.)  Der VwGH erfindet verfassungswidrig das "Neben"-Gewerbe! (VwGH  Zl. 98/05/0014, Zl. 2011/08/0224).

2.) Der VwGH erfindet das "(neben)gewerbliche Pferd" (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl.  2007/08/0072)

3.) Der VwGH versteht unter „Unterordnung  gewerblicher Tätigkeiten“ die "Geringfügigkeit der Pferdeanzahl in der Landwirtschaft" (VwGH Zl. 2007/08/0072, Zl. 2005/05/0253)

4.) Ergebnis denkunmögliche Erkenntnisse des VwGH ist eine  "Landwirtschaft ohne (geringfügiger) Reitpferdehaltung"!  (VwGH Zl. 2005/05/0253). 

5.) Der VwGH erfindet das verfassungswidrige („Neben"-)Gewerbe Reitpferdehaltung zur Landwirtschaft (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl. 2005/05/0253)! 

6.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: „Die Reitpferdehaltung entspricht dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes (VwGH Zl 2005/05/0253)."

7.)  Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: "Die Haupttätigkeit "Füttern und Betreuen von Reitpferden ist eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH Zl. 2008/08/0003!"

8.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH: Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder 
Reittiere kann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd GewO 1994 darstellen (VwGH Zl. 98/05/0014).

 

„Rechtsstaatliche Missstände“ in den Bezirkshauptmannschaften!

 

Alle "Gewerbeberechtigungen" für Pferdehaltung sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle gewerblichen "Betriebsanlagen" für Pferde sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle gewerblichen Betriebsanlagen für Pferde haben eine rechtswidrige Flächenwidmung! Alle gewerblichen Pferdebetriebe  bewirtschaften illegal das Grünland („Glf“). Alle gewerblichen Pferdehaltungsbetriebe sind behördlich vernichtete Landwirtschaftsbetriebe. Gewerbebehörden verwalten illegal das Grünland Land- und Forstwirtschaft! Gewerbetreibende bewirtschaften illegal das Grünland Land- und Forstwirtschaft!

 

Die Pferdehaltung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) geregelt werden, sondern untersteht der Regelungskompetenz der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG). Auch eine Ausdehnung der betriebsanlagerechtlichen Vorschriften auf Anlagen der Pferdehaltung ist unzulässig (VfSlg 14.187/1995). Die Pferdehaltung war schon vor der Einführung der Gewerbeordnung ausgenommen (siehe „Versteinerungstheorie“).

 

 

JEDER Pferdehaltungsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Veredelungsbetrieb.JEDE  Pferdehaltung hat das Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Pferdehaltung (§ 2 Abs 3 Z 2 GewO)! JEDER Pferdehalter hat das Wesen eines Züchters, Mästers (Aufzüchter) oder gewinnt tierische Erzeugnisse bzw. Leistungen!

 

Hauptsächliches Merkmal der landwirtschaftlichen Pferdehaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Slg.N.F.7.693/A). Diese Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten wurden von Landwirten  schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung gemacht (siehe „Versteinerungstheorie“). 

 

Es kommt nicht wirklich auf die Art der Verwendung des Pferdes an, sondern ausschließlich auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zB das Füttern und Betreuen von Pferden (ZfVB 1999/1763;  VwGH Zl. 98/04/0016, Slg.N.F.7.693/A)!

 

Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Pferdehaltung allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Pferdehaltungsbereiches ausgenommen sind (siehe Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten gemäß Slg.N.F.7.693/A) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr  in Betracht  kommen, wie zum Beispiel das Füttern von Zukaufspferden zum Wiederverkauf (RV 395 BlgNR 13. GP 110). Ebenso zur Pferdehaltung zählen die Errichtung  und der Betrieb von Lager- und Reithallen.

 

 

 

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So

15

Nov

2015

Die BH Hollabrunn, Gewerbebehörde, will nur wenige Pferde in der Landwirtschaft zulassen! Das ist verfassungswidrig!


ALLE „gewerblichen Pferdehaltungsbetriebe“ sind verfassungswidrig!


ALLE „Gewerbeberechtigungen für Pferdehaltung“ haben einen verfassungswidrigen Wortlaut!


ALLE „gewerblichen Betriebsanlagen für Pferdehaltung“ haben eine verfassungswidrige Flächenwidmung!

 

Der „österreichische Rechtsstaat“ will augenscheinlich die Landwirtschaft frei von Pferden machen. Dafür wendet  „der Rechtsstaat“ den § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Einstellen von (Reit)Pferden zu nebengewerblichen Zwecken verfassungswidrig an.

 

Der „Rechtsstaat“ fordert von den Pferdebauern nicht die Unterordnung der nebengewerblichen Tätigkeiten (geringfügiger Handel, Vermittlung, Vermietung etc.), sondern fordert verfassungswidrig die Geringfügigkeit der Pferdeanzahl  in der Landwirtschaft. Dh: die Landwirtschaft darf nur wenige Pferde halten. Alle anderen Pferde müssen in „gewerblichen Betriebsanlagen auf verfassungswidrigen Flächenwidmungen“ gehalten werden.

 

Der „Rechtsstaat“ wendet dazu die Gewerbeordnung verfassungswidrig gegen die Landwirtschaft an, obwohl diese  ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Mit Strafverfahren (§ 366) und Schließungen von  Pferdehaltungsbetrieben (§ 360)  versuchen die Gewerbebehörden dieses verfassungswidrige Ziel zu erreichen.

 

Dabei stellen die Gewerbebehörden verfassungswidrige Gewerbeberechtigungen für Pferdehaltungsbetriebe aus, wie zB:

 

„Vermietung von Einstellplätzen für Pferde!“ oder  „Einstellung von Pferden“ oder „Vermieten und Einstellen von Reittieren“ oder  „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren“ etc.

 

Ist die Gewerbeberechtigung verfassungswidrig ist auch die gewerbliche Betriebsanlage verfassungswidrig! Erkennen kann man das auch an der Flächenwidmung! Alle gewerblichen Betriebsanlagen für Pferdehaltung haben eine verfassungswidrige Flächenwidmung, wie „Sondergebiet Sportanlage“, „Grünland Sportanlage“, „Bauland Betriebsgebiet“, „Bauland Industriegebiet“, „Grünland Land- und Forstwirtschaft“, „Bauland Agrargebiet“, „Grünland Parkanalgen“ etc.

 

Das augenscheinliche Problem ist, dass der „Rechtsstaat Österreich“ einen  allgemein umschriebenen Tätigkeitstypus nicht von einer bestimmten Gewerbetätigkeit unterscheiden kann. Der „Rechtsstaat verwechselt „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ mit geringfügigen Kaufen zum  Wiederverkaufen etc. Diese nebengewerblichen Tätigkeiten sind mit dem Halten von Pferden so innig verbunden, dass sie kein hauptsächliches Gewerbe mehr darstellen, wie zB das Füttern und Betreuen von Zukaufspferden  zum alsbaldigen Verkauf.

 

Zu den ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen Tätigkeiten zählt das „Füttern und Betreuen von Pferden“.  Dieses „Füttern und Betreuen“ sind die Haupttätigkeiten der Tätigkeitstypen „Zucht“, „Mästung" oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO.

 

JEDER Pferdehalter, der hauptsächlich gegen Entgelt Pferde füttert und betreut betreibt tierische Urproduktion im Sinne von § 2 Abs 3 Z 2 GewO „Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse “!

 

Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sind jene Tätigkeitstypen, die von Landwirten schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung durchgeführt wurden (= Versteinerungstheorie) Das Füttern und Betreuen von Pferden durch Pferdehalter reicht ca. 5.000 Jahre zurück!

 

„Versteinerungstheorie“:  Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit darf vom Bundesgesetzgeber erfasst und geregelt werden. Gestützt auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ in Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (sog „ verfassungsrechtlicher Gewerbebegriff“)  darf der Bundesgesetzgeber zB nicht die Landwirtschaft regeln. Dies ergibt sich aus  folgenden Überlegungen: Eine Gewerbeordnung gibt es seit dem Jahr 1859. Ihren Anwendungsbereich regelte ein Kaiserliches „Kundmachungspatent“. Nach der sogenannten „Versteinerungstheorie“ gilt es nun, jene Fassung der Gewerbeordnung und des Kundmachungspatentes zu rekonstruieren, die am 1. 10. 1925 (Versteinerungszeitpunkt) in Geltung stand. Dabei kommt man zu Beurteilung, dass das Kundmachungspatent in der damals geltenden Fassung die Landwirtschaft ausdrücklich ausnahm. Daher darf die Landwirtschaft nicht auf der Grundlage von Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG geregelt werden.

 

 Die Behörden, Berufungsbehörden und Verwaltungsgerichte wollen aus einer rein landwirtschaftlichen Tätigkeit verfassungswidrig eine gewerbliche Tätigkeit machen. Die Verfassungswidrigkeit ist augenscheinlich!





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Mi

11

Nov

2015

Landesgericht

 

Auszugsweise:

 

Landesgericht (...)

 

Das Landesgericht (...) erkennt durch die Richterin (...) in der Rechtssache der klagenden Partei  (...), vertreten durch (...), wider die beklagte Partei  (...), vertreten durch (...), wegen Unterlassung (Streitwert EUR 19.620,-- s.A.) zu Recht:

 

1.) Der Beklagte ist bei Exekution schuldig, solche oder ähnliche beleidigende Äußerungen, wie der Kläger sei ein „(...)“, „(...)“, er sei ein „(...)“, „(...)“ zu unterlassen.

 

2.) Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 3.704,18 (hierin EUR 707,-- Barauslagen und EUR 499,53 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Kläger begehrte wie im Spruch ersichtlich und brachte vor, dass der Beklagte seit mehr als 10 Jahren in der Gemeinde (...), einen Reitstall für ca. 120 Einstellpferde betreibe. Es seien baubehördliche wie auch gewerbebehördliche Verfahren des Beklagten vor der Bezirkshauptmannschaft (...) anhängig. Der Beklagte habe den Kläger in seiner Funktion (...)  zu seinem „Feindbild“ erhoben und beschimpfe und beleidige ihn bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Diese Beleidigungen seien auch im Internet gepostet worden, nämlich „(...)“, „(...)“, „(...)“ sowie „(...)“. Jede diese Äußerungen stelle eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB dar.

 

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wandte ein, dass er mit seiner Gattin einen biologisch geführten Landwirtschaftsbetrieb mit einer bewirtschafteten Gesamtfläche von 145 ha bewirtschafte. Auf einer Weidefläche von 25 ha betreibe er eine Pferdehaltung mit überdurchschnittlichen Qualitätsstandards. Vor über 10 Jahren sei die Bezirkshauptmannschaft (...) zur Ansicht gelangt, dass die Pferdehaltung dem Gewerberecht zu unterstellen sei, während er der Meinung sei, dass er einen normalen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Dies habe zahlreiche Streitigkeiten zwischen ihm und der Bezirkshauptmannschaft veranlasst.

 

Ein weiterer Berührungspunkt habe sich in den letzten Jahren durch die Weinviertler Schnellstraße S3 ergeben. Mit Bescheid vom 13.05.2004 habe die Bezirkshauptmannschaft (...) dem Land Niederösterreich die Bewilligung zur Errichtung „einer zusätzlichen Fahrspur“ durch „Verbreiterung des Bestandes“ auf der westlichen Seite  im Bereich von Viendorf bis nach Göllersdorf im Zuge der B 303 Weinviertler Straße erteilt. Der Beklagte vertrete die Rechtsansicht, dass eine Straße mit Gegenverkehr nicht um „eine Fahrspur“ verbreitert werden könne und ein Gegenverkehr auf einer Autostraße unzulässig sei. Da seit dem Jahr 2006 die Schnellstraßen den Autobahnen gleichgestellt seien, solle die Schnellstraße einen Ausbaustandard einer Autobahn aufweisen. Das Hinweiszeichen „Autostraße“ sei auf einer Schnellstraße seit dem Jahr 2006 unzulässig. Es handle sich um eine Bundesschnellstraße. Aufgrund zahlreicher Unfälle mit Todesfolge habe sich der Beklagte verpflichtet gesehen, diese Mängel der Bezirkshauptmannschaft (...) kund zu tun. Der Kläger habe daraufhin 13 Tage primäre Haftstrafe für den Beklagten verhängt.

 

Die Situation sei eskaliert, als der Kläger beim Bezirksgericht (...) die Sachwalterschaft für den Beklagten ohne ausreichende Gründe angeregt und damit in dessen Privatsphäre tief eingegriffen habe. Der Beklagte habe sich entschuldigt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in Urkunden (./A bis ./F), sowie durch Einvernahme des Beklagten als Partei.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beklagte betreibt mit seiner Gattin einen biologisch geführten Landwirtschaftsbetrieb mit einer bewirtschafteten Gesamtfläche von ca. 145 ha. Auf einer Weidefläche von ca. 25 ha betreibt er eine Pferdehaltung. Seit über 10 Jahren gibt es laufend Differenzen zwischen der Bezirkshauptmannschaft (...), behördlich vertreten durch den Kläger (...), und dem Beklagten. Die Meinungsunterschiede betreffen zum einen die Frage, ob der Betrieb des Beklagten rechtlich als Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Während die Bezirkshauptmannschaft (...) den Betrieb des Beklagten als „Gewerbebetrieb“ einstuft, ist der Beklagte der Ansicht, der Betrieb sei lediglich eine Landwirtschaft, die nicht der Gewerbeordnung unterliege.

 

Weiters hatte die Bezirkshauptmannschaft (...) mit Bescheid vom 13.05.2004 dem Land Niederösterreich die Bewilligung zur Errichtung „einer zusätzlichen Fahrspur“ durch Verbreiterung des Bestandes „auf der westlichen Seite von Viendorf bis nach Göllersdorf im Zuge der B 303 Weinviertler Straße, erteilt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schnellstraße nicht als Autostraße bezeichnet werden dürfe, sie sei einer Autobahn gleichgestellt. Es dürfe daher auch kein Gegenverkehr und kein Überholen (richtig: Überholverbote)  zulässig sein. Der Beklagte postete im Internet: „(...)“ (www.regionews.at), „(...)" (www.heute.at), „(...)" (www.bicmedia.org), sowie „(...)“ (www.meinbezirk.at). Zugleich mit der Klagseinbringung regte der Kläger ein Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Beklagten an. Dieses Sachwalterschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom 12.Juni 2015 des Bezirksgerichtes (...)  eingestellt. Nach der Klagseinbringung entfernte der Beklagte die Interneteinträge. Mit Schreiben vom 14.5.2015 ersuchte er den Kläger „zur Rücknahme der Klage auf Unterlassung nach § 1330. Er habe alle Beleidigungen gelöscht und werde keine Beleidigungen mehr machen. Er werde keine Stellungnahmen bezüglich Straße und StVO im Internet abgeben.“

 

(...)


Auszugsweise aus Protokoll (…)

 

Der Beklagte (…), gibt nach WE und Vorhalt des § 376 ZPO unbeeidet einvernommen an:

 

Über Befragen durch den BV: Meine Beweggründe für die gegenständlichen Äußerungen waren die, dass auf der Autostraße kein Gegenverkehr sein darf, auch kein Überholen. Ich habe den Herrn (…) immer darauf aufmerksam gemacht, dass die Straße nicht in Ordnung ist. Die Schnellstraße darf auch nicht als Autostraße bezeichnet werden, sie wäre eine Autobahn. Seit 10 Jahren werde ich von der Bezirkshauptmannschaft, insbesonders vom Kläger traktiert und terrorisiert. Es gibt keine Gewerbebehörde für Landwirte. Trotzdem überprüft die Gewerbebehörde, obwohl das nicht erlaubt ist. Als erste Handlung hat mich der Kläger auch 13 Tage wegen der Straße einsperren lassen. Er terrorisiert mich wegen der Straße. Die Gewerbeordnung ist nicht auf eine Landwirtschaft anwendbar. Er macht auch andere Landwirte zu Gewerbetreibenden. Es gibt (…) 20- 30 Betriebsanlagen die eigentlich Landwirte sein müssten. Er wendet die Gewerbeordnung falsch an. Aus den Foren habe ich erfahren, dass es auf der Straße eine Massenkarambolage gegeben hat, die durch einen Überholvorgang ausgelöst worden ist. Meiner Meinung nach trifft diesen Lenker keine Schuld. Er darf auf einer Schnellstraße vorbeifahren. Es gibt keinen Gegenverkehr auf einer Schnellstraße oder Autostraße. Täglich fahren 15.000 Geisterfahrer auf dieser Straße. Für alle Unfälle ist der Kläger mitverantwortlich. Nach der Klagseinbringung habe ich die gegenständlichen Interneteinträge entfernt. Ich habe erkannt, dass man mit dieser Rechtsordnung nicht durchkommt und die Menschen nicht schützen kann.

 

(…)




 

 

 

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Di

10

Nov

2015

Bauernverfolgung und Bauernvernichtung durch den "Rechtsstaat Österreich"!


Uni Wien lehrt das perfekte Verbrechen für Amtssachverständige, Bürgermeister, Bezirkshauptmannschaften, Landesverwaltungsgerichte,  VwGH,  VfGH, Anwälte, Staatsanwaltschaft, Volksanwaltschaft, Landes-Landwirtschaftskammern etc.  in der Pferdehaltung. Die Universitäten lehren das Vernichten von landwirtschaftlichen Vermögen, Berufe, fairen Verfahren etc!

 

Gewerbebehörden (BH) verwalten das Grünland (Freiland, "Glf") mit illegalen Gewerbeberechtigungen und   illegalen Betriebsanlagen.

 

(Illegale) Gewerbetreibende  bewirtschaften das Grünland zum Nachteil der Land- und Forstwirtschaft. Gewerbetreibende sind "Landwirtschaftliche Dienstleister im Grünland"!

 

Universitäten bilden tausende "Bauernkiller" aus! Universitäten wollen die Landwirtschaft frei von Pferden halten. Die Landwirtschaft darf nur eine geringe Anzahl von Pferden füttern.

 

Gewerbebetriebe haben "generelles Fütterungsverbot" und "Betreuungsverbot außerhalb der Betriebszeiten"!

 

Es herrschen katastrophale rechtliche Zustände in Österreich. Bezirkshauptmannschaften gefährden Pferde (ZB: BH Hollabrunn, BH Wels-Land, BH Mistelbach uvm.) in illegalen Betriebsanlagen (KZs für Pferde)!

 

Uni Wien lehrt  teilweise diese  denkunmöglichen Rechtsansichten: FÜM III Prof Raschauer März 2015 zur Frage 6.:

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.




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Mo

09

Nov

2015

Wir werden von organisierten Verbrechern verwaltet!

 

Die Uni Wien lehrt das perfekte Verbrechen zur Vernichtung landwirtschaftlichen Vermögen und Erwerb.

 

Für die Uni Wien ist das Halten von Reitpferden ein Gewerbe.

 

Die Uni Wien will die überwiegenden Pferde in illegale KZs für Pferde halten.

 

Für die Uni Wien ist das Füttern von Reitpferden eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Die Uni Wien will gewerbliche (illegale) Betriebsanlagen für Pferde.

 

Für die Uni Wien sollte die Landwirtschaft "frei" von Pferden sein.

 

Uni Wiens teilweise  denkunmögliche Rechtsansichten: FÜM III Prof Raschauer März 2015 zur Frage 6.:

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

 

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Mo

09

Nov

2015

Wir werden von organisierten Verbrechern verwaltet!


Autobahnen haben verbotenen Gegenverkehr!


Schnellstraßen sind seit dem Jahr 2006 Autobahnen (§ 2 Abs 1 BStG) und sollten als Autobahn gekennzeichnet sein.


Schnellstraßen sollten seit dem Jahr 2006 einen Autobahnquerschnitt haben.


Autostraßen haben verbotenen Gegenverkehr!


Autostraßen sind Autobahnen aber mit Querverkehr!


Autobahnen und Autostraßen sind Vorrangstraßen und haben keinen Nachrang!


3-streifige Straßen mit Gegenverkehr kann die StVO nicht regeln.


2+1 und 2+2-Teilungsstraßen kann die StVO nicht regeln.


Jede Beschleunigung von Gegenverkehrsstraßen ist unzulässig.


Sichtfahren ist Schnellfahren und nur auf Richtungsfahrbahnen zulässig.


Auf Gegenverkehrsstraßen ist nur das "Fahren auf halbe Sicht" zulässig.


Eine Verbreiterung  einer Gegenverkehrsstraße um eine Fahrspur ist unzulässig.


Bäume auf der Widmung "Verkehrsfläche" ist unzulässig!


Die zuständigen Behörden sind für alle Unfälle mitverantwortlich!





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So

08

Nov

2015

Der Rechtsstaat ist das perfekte Verbrechen!

Anarchie ist das gehäufte vorsätzliche Verkennen von Gesetzen und Vorschriften!

 

Anarchie ist, wenn Gewerbebehörden land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwalten!

 

Anarchie ist, wenn behördlich genehmigte Gewerbebetriebe ("Landwirtschaftliche Dienstleister") land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften!

 

Anarchie ist, wenn illegale gewerbliche Tierhaltungsbetrieb land- und forstwirtschaftliche Flächen benutzen.

 

Anarchie ist der illegale gewerbliche Obstverkauf der Straßenmeistereien von der Widmungsfläche "Verkehrsfläche"!

 

Anarchie ist, wenn Gegenverkehrsstraßen um eine Fahrspur verbreitert werden!

 

Anarchie ist, wenn Gegenverkehrsstraßen als Schnellverkehrsstraßen verordnet werden!

 

Anarchie ist, wenn Autostraßen und Autobahnen einen Gegenverkehr haben!

 

Anarchie ist, wenn auf Gegenverkehrsstraßen das "Sichtfahrgebot" gilt (200 km/h-Unfälle)!

 

2+1-Straßen sind Anarchie-Straßen!

 

3-streifige Gegenverkehrsstraßen sind Anarchie-Straßen!


"Sichtfahren" ist "Schnellfahren!"


"Gegenverkehrsstraßen"  sind keine "Schnellverkehrsstraßen!"



Anarchie ist, wenn Bund, Länder und Gemeinden mit Steuergeldern spekulieren!


Der Krieg ist eine Spekulation! Wer mit Steuergelder spekuliert führt Krieg!


Wer Krieg führt produziert Flüchtlinge!


Flüchtlinge sind das Produkt staatlicher Spekulanten!


Anarchie ist, wenn Bund, Länder und Gemeinden sich nicht an Gesetze und Vorschriften halten!


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So

08

Nov

2015

UNI WIEN lehrt das "perfekte Verbrechen"!


Die UNI WIEN lehrt das "perfekte Verbrechen"!

 

Die UNI WIEN will eine Landwirtschaft ohne Reitpferde. Daher lehrt die UNI WIEN von der "Unterordnung der Reitpferdehaltung in der Landwirtschaft"! Die Landwirtschaft soll höchstens eine "geringfügige" Zahl an Pferden  halten dürfen. Alle anderen sind gewerblichen  Reitpferde. Diese  müssen in gewerblichen Konzentrationslagern gehalten werden.  Das sind in Wirklichkeit "illegale KZs für Pferde". Diese ist eine naturfremde, weltfremde und abnormale Pferdehaltungsform.

 

Dazu wird die Gewerbeordnung 1994 naturwidrig, rechtswidrig und verfassungswidrig angewendet. Das "bloße Einstellen (füttern und betreuen) von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" wird als freie Gewerbe gewertet. Die "überwiegende und ausschließliche Reitpferdehaltung" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) ist ein freies Gewerbe nach der UNI Wien und VwGH und alle anderen.

 

Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof  und alle Landesverwaltungsgerichte sind der gleichen Meinung. Alle Gerichte,  Ämter, Schulen und Interessenvertretungen, Gemeindeämter, Amtssachverständige  und Rechtsanwälte sind der gleichen Meinung.

 

Sie wenden die Ausnahme der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 4 Z 6) missbräuchlich an:

 

Viele Pferde füttern ist ein "Haupt"-gewerbe und wenig Pferde füttern ist ein "Neben"-gewerbe der Landwirtschaft. Dabei ist die Fütterung als Haupttätigkeit eine ausschließliche landwirtschaftliche Tätigkeit!

 

Viele Landwirtschaften werden nach dieser Methode vernichtet. Tag für Tag! Alle Grundrechte der Landwirtschaft werden dafür vernichtet. Tag für Tag. Niemand hilft!

 

 

Die UNI WIEN lehrt und prüft rechts- und verfassungswidrig: 

 

Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

 

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 

 Anmerkung von K. Deninger:  Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

Verwaltungsrechtliche Fragen: (ausgesuchte)

(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)

 

3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft  tätig? (kurz)

    Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

  

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

   Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

   Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

   Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

   (...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

Wer überprüft den Sachverständigen?? Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!

 

Karl Deninger

Pfarrgasse 38

2013 Göllersdorf




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Fr

06

Nov

2015

UNI WIEN produziert "Bauernkiller", "Bauernverfolgung", "Bauernvernichtung" ....

 

UNI WIEN produziert "Bauernkiller","Bauernverfolgung" und "Bauernvernichtung" ...

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

UNI WIEN produziert "Bauernkiller" für die "Bauernvernichtung"! UNI WIEN löst Bauerverfolgung aus!! UNI WIEN lehrt rechtsstaatlich Denkunmögliches!

 

Für die UNI WIEN ist "die bloße Reitpferdehaltung ein freies Gewerbe",  obwohl das Füttern und das "Glf"  gemäß Bundeseinheitlicher Liste für das freie Gewerbe unzulässig ist! Nach der UNI WIEN muss die Landwirtschaft "frei von Pferden" sein!


Alle VwGH-Erkenntnisse diesbezüglich sind rechts- und verfassungswidrig!

 

Gewerbebehörden, Landesverwaltungsgerichte, VfGH, VwGH sind augenscheinlich Bauernkiller! Es gibt augenscheinlich für die Pferdebauern keinen rechtlichen Schutz!

 

Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung maßgebend.

 

Der Gewerbewortlaut der gewerbsmäßigen Tätigkeit hat klar zum Ausdruck zu bringen um welche Tätigkeiten es sich handelt:

 

"Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten."


Die Haupttätigkeit "Füttern" ist augenscheinlich unzulässig in einem Gewerbebetrieb!

 

Uni Wien lehrt denkunmögliches. Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

 

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 Anmerkung von K. Deninger:  Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

Verwaltungsrechtliche Fragen: (ausgesuchte)

(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)

 

3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft  tätig? (kurz)

    Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

   Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

   Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

   Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

   Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

   (...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!

 

Karl Deninger

Pfarrgasse 38

2013 Göllersdorf

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Mi

04

Nov

2015

UNI WIEN produziert "Bauernkiller" und "Bauernverfolgung" und "Bauernvernichtung" ...

 

UNI WIEN produziert "Bauernkiller" für die "Bauernvernichtung"! UNI WIEN löst Bauerverfolgung aus!!

 

UNI Wien bildet "Bauernkiller" aus und leitet so eine Bauernverfolgung  durch die Gewerbebehörde ein! Für die UNI WIEN ist die bloße Reitpferdehaltung ein freies Gewerbe obwohl das Füttern unzulässig ist laut Bundeseinheitlicher Liste für das freie Gewerbe!

 

Die UNI WIEN richtet nach dem "Gewerbegrundsatz":

 

"Die Landwirtschaft muss frei von Reitpferden sein!" Daher:

 

 - "wenig  Reitpferde füttern"  ist ein "Neben-"gewerbe der Landwirtschaft (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)

 

- "Viele  Reitpferde füttern" ist ein "Haupt-"gewerbe  (§ ???) Dabei gibt es für Gewerbebetriebe kein Fütterungserlaubnis gemäß Gewerbeberechtigung!!

 

Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

 

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 Anmerkung von K. Deninger:  Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

Verwaltungsrechtliche Fragen: (ausgesuchte)

(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)

 

3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft  tätig? (kurz)

    Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

   Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

   Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

   Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

   Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

   (...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!

 

Karl Deninger

Pfarrgasse 38

2013 Göllersdorf

 

 

 

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Mi

04

Nov

2015

UNI WIEN vernichtet landwirtschaftliches Vermögen und Berufe und bildet "Bauernkiller" aus!


 

UNI Wien bildet "Bauernkiller" aus, vernichtet landwirtschaftliches Vermögen und landwirtschaftliche Berufe, schafft gewerbliche Pferde, KZs für Pferde und gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister"!

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") - das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf bzw. zur Vermietung und Vermittlung! (Siehe RV 395 BlgNR 13. GP 110)

 

Die Universität Wien kann die von § 2 GewO ausgenommenen Tätigkeitstypen ("Fülle des Seins bzw. Möglichkeiten")  NICHT von  den tatsächlichen Tätigkeiten der GewO unterscheiden. ZB: Für die Universität Wien ist die bloße Pferdehaltung ein freies Gewerbe

 

Der Grundsatz der UNI WIEN: "Wenige Pferde füttern und betreuen" ist ein "Neben-"gewerbe, "viele Pferde füttern und betreuen" ist ein "Haupt-"gewerbe! Die UNI WIEN kann aus einer landw. Haupttätigkeit zwei unterschiedliche Haupttätigkeiten machen.

 

Dabei ist das ausschließliche "Halten von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" ausdrücklich von der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 4 Z 6)! Die Gewerbeordnung bestimmt in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung für die Pferdehaltung, sondern nur Einschränkungen für die gewerblichen Tätigkeiten, wie Handel, Vermittlung etc! (ZB das Füttern und betreuen von Zukaufspferden zum Wiederverkauf!)

 

Die Universität Wien  erfand die "Konzentrationslagerhaltung für viele gewerbliche Pferde". Dafür gibt es aber keine  legitimen Widmungsflächen nach den Raumordnungsgesetzen. Daher werden die Betriebsanlagen für  die gewerblichen Pferde und das verwendete Grünland (Freiland, „Glf“) illegal und  unzulässig verwendet. Die gewerbliche Pferdehaltung ist nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO unzulässig. Alles an der gewerblichen Pferdehaltung  ist illegal und unzulässig.

 

Für die Universität Wien ist die Pferdehaltung in der Land- und Forstwirtschaft nur geringfügig erlaubt:  "Der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes bleibt nur ohne Pferdehaltung gewahrt!"  "Der Wert der Pferdehaltung muss untergeordnet bleiben!"  Nach der Universität Wien darf die Land- und Forstwirtschaft maximal nur eine geringfügige Anzahl von Pferde halten! (Siehe Frage 6,  FÜM III Prof Raschauer März 2015).

 

Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien:  

ALLE VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" sind verfassungs- und rechtswidrig durch denkunmögliche Anwendung von § 2 Abs 4 Z 6 GewO!!! Der VfGH verweigert alle Beschwerden dazu! Alle Erkenntnisse der Höchstgerichte dazu verletzen die Grundrechte,  Eigentumsrechte, Tierschutzgesetze etc.

 

Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien: 

Gewerbebehörden verwalten Grünland (Freiland, "Glf). Gewerbetreibende bewirtschaften Grünland (Freiland, "Glf"). Gewerblichen Betriebsanlagen sind im Grünland (Freiland, "Glf") genehmigt. "Landwirtschaftliche Dienstleister"  sind Gewerbetreibende im Grünland (Freiland, "Glf")! Gewerbebehörden verwalten augenscheinlich eine "kriminelle Wirtschaftsweise"!

 

Die UNI WIEN lehrt und prüft rechts- und verfassungswidrig: 

 

Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

 

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 Anmerkung von K. Deninger:  Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

Verwaltungsrechtliche Fragen: (ausgesuchte)

(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)

 

3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft  tätig? (kurz)

    Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

   Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

   Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

   Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

   Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

   (...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!

 

Karl Deninger

Pfarrgasse 38

2013 Göllersdorf

 

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Mi

04

Nov

2015

UNI WIEN bildet "Bauernkiller" aus ....


UNI Wien bildet "Bauernkiller" aus, vernichtet landwirtschaftliches Vermögen und landwirtschaftliche Berufe, schafft gewerbliche Pferde, KZs für Pferde und gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister"!

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") - das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf bzw. zur Vermietung und Vermittlung! (Siehe RV 395 BlgNR 13. GP 110)

 

Die Universität Wien kann die von § 2 GewO ausgenommenen Tätigkeitstypen ("Fülle des Seins bzw. Möglichkeiten")  NICHT von  den tatsächlichen Tätigkeiten der GewO unterscheiden. ZB: Für die Universität Wien ist die bloße Pferdehaltung ein freies Gewerbe

Der Grundsatz der UNI WIEN: "Wenige Pferde füttern und betreuen" ist ein "Neben-"gewerbe, "viele Pferde füttern und betreuen" ist ein "Haupt-"gewerbe! Die UNI WIEN kann aus einer landw. Haupttätigkeit zwei unterschiedliche Haupttätigkeiten machen.


Dabei ist das ausschließliche "Halten von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" ausdrücklich von der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 4 Z 6)! Die Gewerbeordnung bestimmt in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung für die Pferdehaltung, sondern nur Einschränkungen für die gewerblichen Tätigkeiten, wie Handel, Vermittlung etc! (ZB das Füttern und betreuen von Zukaufspferden zum Wiederverkauf!)


Die Universität Wien  erfand die "Konzentrationslagerhaltung für viele gewerbliche Pferde". Dafür gibt es aber keine  legitimen Widmungsflächen nach den Raumordnungsgesetzen. Daher werden die Betriebsanlagen für  die gewerblichen Pferde und das verwendete Grünland (Freiland, „Glf“) illegal und  unzulässig verwendet. Die gewerbliche Pferdehaltung ist nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO unzulässig. Alles an der gewerblichen Pferdehaltung  ist illegal und unzulässig.


Für die Universität Wien ist die Pferdehaltung in der Land- und Forstwirtschaft nur geringfügig erlaubt:  "Der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes bleibt nur ohne Pferdehaltung gewahrt!"  "Der Wert der Pferdehaltung muss untergeordnet bleiben!"  Nach der Universität Wien darf die Land- und Forstwirtschaft maximal nur eine geringfügige Anzahl von Pferde halten! (Siehe Frage 6,  FÜM III Prof Raschauer März 2015).


Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien:  

ALLE VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" sind verfassungs- und rechtswidrig durch denkunmögliche Anwendung von § 2 Abs 4 Z 6 GewO!!! Der VfGH verweigert alle Beschwerden dazu! Alle Erkenntnisse der Höchstgerichte dazu verletzen die Grundrechte,  Eigentumsrechte, Tierschutzgesetze etc.


Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien: 

Gewerbebehörden verwalten Grünland (Freiland, "Glf). Gewerbetreibende bewirtschaften Grünland (Freiland, "Glf"). Gewerblichen Betriebsanlagen sind im Grünland (Freiland, "Glf") genehmigt. "Landwirtschaftliche Dienstleister"  sind Gewerbetreibende im Grünland (Freiland, "Glf")! Gewerbebehörden verwalten augenscheinlich eine "kriminelle Wirtschaftsweise"!


Die UNI WIEN lehrt und prüft rechts- und verfassungswidrig: 


Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)


Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 Anmerkung von K. Deninger:  Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

Verwaltungsrechtliche Fragen: (ausgesuchte)

(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)

 

3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft  tätig? (kurz)

    Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

   Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

   Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

   Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

   Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

   (...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!

 

Karl Deninger

Pfarrgasse 38

2013 Göllersdorf




 

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Di

03

Nov

2015

UNI WIEN erfindet das gewerbliche Pferd  und das KZ für Pferde! UNI WIEN bringt die Bauern um!


Dabei gibt es gar keine gewerbliche Pferdehaltung!!

Es gibt den gewerblichen Pferdehandel, -vermittlung, -vermietung!

 

Die gewerbliche Pferdehaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte der Landwirtschaft:

 

Es steht in der GewO geschrieben, dass das „Einstellen ("Halten") von Pferden zu landwirtschaftlichen Zwecken (Füttern und Betreuen) und das "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ausdrücklich von der Gewerbeordnung 1994 (§ 2) ausgenommen sind.

 

Das "Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken" betrifft den von der Landwirtschaft abgesonderten gewerblichen Pferdehandel, die Pferdevermittlung, die Pferdevermietung, wie zB den Kauf und Verkauf, Vermittlung, Vermietung von Pferden ohne Fütterung und Betreuung.


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") -
 das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf bzw. zur Vermietung und Vermittlung! (Siehe RV 395 BlgNR 13. GP 110)

   

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Urpoduktionskräfte. Bei der tierischen Veredelung des Pferdefutters fallen keine Abfallprodukte an. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich! Die tierische Veredelung ist eine tägliche 24-Stunden-NatUrproduktion!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der Reitpferdehaltung sind: 

 

Die Pferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen ("Glf") möglich, wenn keine "Bauland Agrargebiet" zur Verfügung steht!  "Bauland Betriebsgebiet“ und "Glf" sind für die "gewerbliche Tierhaltung" unzulässig. Die Pferdehaltung kennt keine Betriebszeiten wegen dem Tierschutz! Die Pferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft, sondern nur NatUrprodukte! Eine "Schließung von Pflanzen (Gras) und Tieren (Pferde)" ist nach § 360 GewO unzulässig! Das Grünland ("Glf") kennt keinen Immissionsschutz nach § 74 GewO! Flächen- und Koppeländerungen im Grünland („Glf“) sind nicht bewilligungspflichtig nach § 81 GewO! Das "Glf" kennt keine Nachbarn und Kunden nach § 74 GewO! Die Religion der "Glf"-Nachbarn sind nicht schutzbedürftig nach § 74 GewO! JEDE Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft und kann nicht nach der GewO geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung 1994 halten. Strafverfahren (§ 366 GewO) sind unzulässig! Etc.

PS: Wenn es nach § 2 GewO ausdrücklich keine gewerbliche Pferdehaltung geben kann und darf, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wären Rückfordrungen für zuviel bezahlte MWSt (USt)  möglich!

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Mo

02

Nov

2015

Gewerbliche Pferdehaltung ist eine Erfindung der UNI WIEN ...


Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung!!

Es gibt den gewerblichen Pferdehandel, -vermittlung, -vermietung!

 

Die gewerbliche Pferdehaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte der Landwirtschaft:

 

Es steht in der GewO geschrieben, dass das „Einstellen ("Halten") von Pferden zu landwirtschaftlichen Zwecken (Füttern und Betreuen) und das "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ausdrücklich von der Gewerbeordnung 1994 (§ 2) ausgenommen sind.

 

Das "Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken" betrifft den von der Landwirtschaft abgesonderten gewerblichen Pferdehandel, die Pferdevermittlung, die Pferdevermietung, wie zB den Kauf und Verkauf, Vermittlung, Vermietung von Pferdenohne Fütterung und Betreuung.


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") -
 das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf bzw. zur Vermietung und Vermittlung! (Siehe RV 395 BlgNR 13. GP 110)

   

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Urpoduktionskräfte. Bei der tierischen Veredelung des Pferdefutters fallen keine Abfallprodukte an. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich! Die tierische Veredelung ist eine tägliche 24-Stunden-NatUrproduktion!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der Reitpferdehaltung sind: 

 

Die Pferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen ("Glf") möglich, wenn keine "Bauland Agrargebiet" zur Verfügung steht!  "Bauland Betriebsgebiet“ und "Glf" sind für die "gewerbliche Tierhaltung" unzulässig. Die Pferdehaltung kennt keine Betriebszeiten wegen dem Tierschutz! Die Pferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft, sondern nur NatUrprodukte! Eine "Schließung von Pflanzen (Gras) und Tieren (Pferde)" ist nach § 360 GewO unzulässig! Das Grünland ("Glf") kennt keinen Immissionsschutz nach § 74 GewO! Flächen- und Koppeländerungen im Grünland („Glf“) sind nicht bewilligungspflichtig nach § 81 GewO! Das "Glf" kennt keine Nachbarn und Kunden nach § 74 GewO! Die Religion der "Glf"-Nachbarn sind nicht schutzbedürftig nach § 74 GewO! JEDE Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft und kann nicht nach der GewO geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung 1994 halten. Strafverfahren (§ 366 GewO) sind unzulässig! Etc.


PS: Wenn es nach § 2 GewO ausdrücklich keine gewerbliche Pferdehaltung geben kann und darf, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wären Rückfordrungen für zuviel bezahlte MWSt (USt)  möglich!





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Mo

02

Nov

2015

Die Verbrechen der Behörde werden den Bürgern angelastet und exekutiert ....


Anarchie ist das gehäufte vorsätzliche Verkennen von Gesetzen und Vorschriften!

 

Anarchie ist, wenn Gewerbebehörden land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwalten!

 

Anarchie ist, wenn behördlich genehmigte Gewerbebetriebe ("Landwirtschaftliche Dienstleister") land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften!

 

Anarchie ist, wenn illegale gewerbliche Tierhaltungsbetrieb land- und forstwirtschaftliche Flächen benutzen.

 

Anarchie ist der illegale gewerbliche Obstverkauf der Straßenmeistereien von der Widmungsfläche "Verkehrsfläche"!

 

Anarchie ist, wenn Gegenverkehrsstraßen um eine Fahrspur verbreitert werden!

 

Anarchie ist, wenn Gegenverkehrsstraßen als Schnellverkehrsstraßen verordnet werden!

 

Anarchie ist, wenn Autostraßen und Autobahnen einen Gegenverkehr haben!

 

Anarchie ist, wenn auf Gegenverkehrsstraßen das "Sichtfahrgebot" gilt (200 km/h-Unfälle)!

 

2+1-Straßen sind Anarchie-Straßen!

 

3-streifige Gegenverkehrsstraßen sind Anarchie-Straßen!


"Sichtfahren" ist "Schnellfahren!"


"Gegenverkehrsstraßen"  sind keine "Schnellverkehrsstraßen!"



Anarchie ist, wenn Bund, Länder und Gemeinden mit Steuergeldern spekulieren!


Der Krieg ist eine Spekulation! Wer mit Steuergelder spekuliert führt Krieg!


Wer Krieg führt produziert Flüchtlinge!


Flüchtlinge sind das Produkt staatlicher Spekulanten!


Anarchie ist, wenn Bund, Länder und Gemeinden sich nicht an Gesetze und Vorschriften halten!



 

 

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So

01

Nov

2015

UNI WIEN bildet "Bauernkiller" aus .... (FÜM III Prof Raschauer März 2015)


Die UNI WIEN erfand „KZs für gewerbliche Pferde“! Die UNI WIEN bildet dafür „Bauernkiller“ aus! Dafür wird § 2 Abs 4 Z 6 GewO missbräuchlich angewendet! ("KZs" sind "Konzentrationslagerhaltung für gewerbliche Pferde")


Ausgebildete "Bauernkiller" sitzen in allen Ämtern und Gerichten und vernichten Land- und Forstwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung! (ZB: BH Hollabrunn, Gewerbebehörde)


Die Universität Wien kann die von § 2 GewO ausgenommenen Tätigkeitstypen ("Fülle des Seins bzw. Möglichkeiten")  NICHT von  den tatsächlichen Tätigkeiten der GewO unterscheiden. ZB: Für die Universität Wien ist die bloße Pferdehaltung ein freies Gewerbe


Der Grundsatz der UNI WIEN: "Wenige Pferde füttern und betreuen" ist ein "Neben-"gewerbe, "viele Pferde füttern und betreuen" ist ein "Haupt-"gewerbe! Die UNI WIEN kann aus einer landw. Haupttätigkeit zwei unterschiedliche Haupttätigkeiten machen.


Dabei ist das ausschließliche "Halten von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" ausdrücklich von der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 4 Z 6)! Die Gewerbeordnung bestimmt in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung für die Pferdehaltung, sondern nur Einschränkungen für die gewerblichen Tätigkeiten, wie Handel, Vermittlung etc(ZB das Füttern und betreuen von Zukaufspferden zum Wiederverkauf!)


Die Universität Wien  erfand die "Konzentrationslagerhaltung für viele gewerbliche Pferde". Dafür gibt es aber keine  legitimen Widmungsflächen nach den Raumordnungsgesetzen. Daher werden die Betriebsanlagen für  die gewerblichen Pferde und das verwendete Grünland (Freiland, „Glf“) illegal und  unzulässig verwendet. Die gewerbliche Pferdehaltung ist nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO unzulässig. Alles an der gewerblichen Pferdehaltung  ist illegal und unzulässig.


Für die Universität Wien ist die Pferdehaltung in der Land- und Forstwirtschaft nur geringfügig erlaubt:  "Der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes bleibt nur ohne Pferdehaltung gewahrt!"  "Der Wert der Pferdehaltung muss untergeordnet bleiben!"  Nach der Universität Wien darf die Land- und Forstwirtschaft maximal nur eine geringfügige Anzahl von Pferde halten! (Siehe Frage 6,  FÜM III Prof Raschauer März 2015).


Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien:  

ALLE VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" sind verfassungs- und rechtswidrig durch denkunmögliche Anwendung von § 2 Abs 4 Z 6 GewO!!! Der VfGH verweigert alle Beschwerden dazu! Alle Erkenntnisse der Höchstgerichte dazu verletzen die Grundrechte,  Eigentumsrechte, Tierschutzgesetze etc.


Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien: 

Gewerbebehörden verwalten Grünland (Freiland, "Glf). Gewerbetreibende bewirtschaften Grünland (Freiland, "Glf"). Gewerblichen Betriebsanlagen sind im Grünland (Freiland, "Glf") genehmigt. "Landwirtschaftliche Dienstleister"  sind Gewerbetreibende im Grünland (Freiland, "Glf")! Gewerbebehörden verwalten augenscheinlich eine "kriminelle Wirtschaftsweise"!


Die UNI WIEN lehrt und prüft rechts- und verfassungswidrig: 

Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)


Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 Anmerkung von K. Deninger:  Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

  

Verwaltungsrechtliche Fragen: (ausgesuchte)

(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)

 

3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft  tätig? (kurz)

    Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

   Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

   Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

   Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

   Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

   (...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)


Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!


Karl Deninger

Pfarrgasse 38

2013 Göllersdorf

 

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Sa

31

Okt

2015

UNI WIEN regt "illegale KZs für Pferde" an .... UNI WIEN bildet "Bauernkiller" aus .....

 

UNI WIEN bildet "Bauernkiller" aus und regt "gewerbliche KZs" für Pferde an, ohne jede Rechtsgrundlage!

 

Die Universität Wien lehrt  augenscheinlich die Vernichtung von Land- und Forstwirtschaften. Ausgebildete "Bauernkiller" vernichten Landwirtschaften durch missbräuchliche Anwendung von Gesetzen!

 

Die Universität Wien lehrt verfassungs- und verwaltungswidriges zum großen Schaden der Land- und Forstwirtschaft! Die Universität Wien kann allgemeine Tätigkeitstypen ("Fülle des Seins bzw. Möglichkeiten") NICHT   von  den tatsächlichen Tätigkeiten unterscheiden. ZB:

 

Für die Universität Wien ist - ohne Rechtsgrundlage - das ausschließliche "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" ein freies Gewerbe!

 

Dabei ist das ausschließliche "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" ausdrücklich von der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 4 Z 6)!

 

Die Universität Wien regt "gewerbliche (gemeint illegale) Konzentrationslagerhaltung für Pferde"  an.

 

Für die Universität Wien ist das Erscheinungsbild  der Land- und Forstwirtschaft ein pferdefreies! "Der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes muss ohne Pferdehaltung gewahrt werden!" "Der Wert der Pferdehaltung muss untergeordnet bleiben!"

 

Nach der Universität Wien darf die Land- und Forstwirtschaft maximal nur eine geringfügige Zahl an Pferde halten!!

 

Augenscheinliches Ergebnis dieser Lehre der Universität Wien: Alle VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" sind verfassungs- und rechtswidrig!!!

 

Augenscheinliches Ergebnis dieser Lehre der Universität Wien: Gewerbebehörden verwalten und bewirtschaften mit Gewerbetreibenden und gewerblichen Betriebsanlagen das Grünland bzw. Freiland ("Glf") zum großen wirtschaftlichen Schaden der Land- und Forstwirtschaft!

 

Beweis dieser Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

  

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.

 

PS von K.Deninger: Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

 

 

(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:

 

 

3. ln  welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)

 

Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

 

Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

 

Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom

Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine

Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen

unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

 

Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

 

(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

 

Wer kann da noch helfen???

 

 

 

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Sa

31

Okt

2015

ANZEIGE bezüglich gewerblicher Pferdehaltung!


An die

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft

Dampfschiffstraße 4

1030 Wien

 

Anzeige

 

Behörden verletzen mit „Einstellen von Pferden“ das Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Baurecht, Raumordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit der Bauern, Erbrecht, Eigentumsrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetze etc.

 

Gewerbebehörden nötigen Landwirte durch „Strafverfahren“ und „Schließung des landwirtschaftlichen Pferdebetriebes“ nach der GewO!! Gewerbebehörden gefährden Pferde durch „Betriebszeiten“ gemäß § 5 TSchG!!

 

Gerichte vertuschen alles und stellen rechtswidrige Bescheide und Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Pferden aus! Alle VwGH-Erkenntnisse sind bezüglich „Einstellen von Pferden“ rechtswidrig! Sie richten die Landwirtschaft nach der Gewerbeordnung!!

 

Grundsätzliches: Der Hirte (Tierhalter) ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Beruf, welcher nur den land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen und Gesetzen unterliegt. Der Hirte (Tierhalter) hat keinen eigenen Stall, keinen eigenen Grund und Boden und keine eigenen Nutztiere. Der Hirte (Tierhalter) bewirtschaftet fremde Tiere (Pferde). Daher betreibt jeder Pferdehalter mit Gewinnabsicht eine Landwirtschaft, auch wenn er „nur“ ein Pächter eines Pferdestalles oder von landwirtschaftlichen Flächen ist.

 

JEDER gewerbliche Pferdehaltungsbetrieb ist ein behördlich vernichteter Landwirtschaftsbetrieb! Die Gewerbeordnung ist auf landwirtschaftlichen Flächen nicht anwendbar. Die Gewerbebehörde hat keinen Zutritt und keine Zuständigkeit! Die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ gibt es nicht! Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe üben immer verbotene Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 GewO aus. Verbotene Tätigkeiten unterliegen nicht der GewO und nicht dem GSVG!

 

 Ich besitze eine Gewerbeberechtigung „Einstellen von (Reit)Pferden“ bzw. „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“, ausgestellt von der

 

Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich bei dem Gewerbewortlaut um einen allgemeinen Tätigkeitstypus, der sich nicht für einen Gewerbewortlaut bzw. für eine Gewerbeberechtigung eignet (§ 339, § 340 GewO). Es gibt keine gewerbliche Tätigkeit „Einstellen von Pferden“!  

 

 Ich habe eine gewerbliche Betriebsanlage für (Reit)Pferdehaltung, genehmigt

 

von der Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich um eine nicht zulässige (verbotene) Betriebsanlage gemäß § 1 Abs 1 GewO. Diese verbotene Betriebsanlage verletzt ALLE Vorschriften und Gesetze. Die Gewerbeordnung ist nicht anwendbar!

 

 Alle Gutachten und alle Bescheide von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, UVS, Landesregierungen, VwGH bezüglich „Einstellen von (Reit)Pferden (zu nebengewerblichen Zwecken)“ sind rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung gibt es die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ nicht! Ich ersuche um Überprüfung meiner beigelegten Unterlagen (Gewerbeberechtigung, Betriebsanlagegenehmigung, Bescheide, Gutachten etc.) auf offensichtliche Nichtigkeit, Fahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und sonstige strafbare Handlungen!

 

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erstatte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gemäß den beiliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen! Ich ersuche um Bearbeitung und Beantwortung!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf;karldeninger@gmail.com

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!





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Sa

31

Okt

2015

Universität Wien bildet "Bauernkiller" aus und ret "illegale konzentrationslagerhaltung für Pferde" an!


Universität Wien bildet "Bauernkiller" aus und regt  "illegale Konzentrationslagerhaltung für Pferde" an ...

 

Die Universität Wien ist augenscheinlich die Erfinderin der "gewerblichen Konzentrationslagerhaltung für Pferde" (ca. 500).

Die Universität Wien bildet augenscheinlich "Bauernkiller" aus, die mit Hilfe der Gewerbeordnung die Landwirte von den Ämtern aus vernichten! 

 

Mittlerweile sitzen diese "Bauernkiller" in Gebietsbauämtern, Landwirtschaftskammern, Bezirkshauptmannschaften, Landesregierungen, Landesverwaltungsgerichten, VfGH, VwGH!  Die wesentlichen Kennzeichen dieser "Bauernkiller"  sind behördliche Brutalität, blinder Gehorsam, kein Hausverstand etc!

 

Diese "Bauernkiller" leisten "gute rechtswidrige und verfassungswidrige Arbeit"! Grünland (Glf) wird von Gewerbetreibenden bewirtschaftet. Gewerbebehörden verwalten gewerbliche Betriebsanlagen im Grünland (Glf)! Ca 90 % der Pferde sollen in "gewerblichen Konzentrationslagern" gehalten werden! Die "Landwirtschaftlichen Dienstleister" für das Grünland Land- und Forstwirtschaft sind Gewerbetreibende!

 

Auch alle VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" zu nebengewerblichen Zwecken sind rechtswidrig!!!

 

- Dabei ist die Anwendung der Gewerbeordnung auf die Land- und Forstwirtschaft und ihre Flächen ausdrücklich verboten (§ 2)!!

 

- Dabei ist das "Einstellen von Reittieren"  zu  nebengewerblichen Zwecken (geringfügiger Pferdehandel) ausdrücklich kein Gewerbe (§ 2 Abs 4 Z 6), sondern ein Tätigkeitstypus, der von der Gewerbeordnung ausdrücklichausgenommen ist. Ein überwiegender Pferdehandel könnte abgesondert zur Pferdehaltung erwirkt werden.


Alle Universitäten in Österreich "spinnen augenscheinlich voll" diesbezüglich! Sie verletzten Grundrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetz etc.

 

An der Universität Wien wird rechtswidriges und verfassungswidriges gelehrt und geprüft:

 

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

  

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.

 

PS: Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

 

 

(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:

 

 

3. ln  welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)

 

Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

 

Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

 

Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom

Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine

Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen

unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

 

Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

 

(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

PS: Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung nach dem B-VG! Das "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" gehört zur Landwirtschaft und ist von der GewO 1994 ausdrücklich ausgenommen!!!

 

 

 

 

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Fr

30

Okt

2015

Alle VwGH-Erkenntnisse bezgl. "Einstellen von Pferden" sind rechtswidrig. Wer bringt das in Ordnung!


Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung!!

Es gibt den gewerblichen Pferdehandel, -vermittlung, -vermietung!

 

Die gewerbliche Pferdehaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte der Landwirtschaft:

 

Es steht in der GewO geschrieben, dass das „Einstellen ("Halten") von Pferden zu landwirtschaftlichen Zwecken (Füttern und Betreuen) und das "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ausdrücklich von der Gewerbeordnung 1994 (§ 2) ausgenommen sind.

 

Das "Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken" betrifft den von der Landwirtschaft abgesonderten gewerblichen Pferdehandel, die Pferdevermittlung, die Pferdevermietung, wie zB den Kauf und Verkauf, Vermittlung, Vermietung von Pferden ohne Fütterung und Betreuung.


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") -
 das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf bzw. zur Vermietung und Vermittlung! (Siehe RV 395 BlgNR 13. GP 110)

   

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Urpoduktionskräfte. Bei der tierischen Veredelung des Pferdefutters fallen keine Abfallprodukte an. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich! Die tierische Veredelung ist eine tägliche 24-Stunden-NatUrproduktion!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der Reitpferdehaltung sind: 

 

Die Pferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen ("Glf") möglich, wenn keine "Bauland Agrargebiet" zur Verfügung steht!  "Bauland Betriebsgebiet“ und "Glf" sind für die "gewerbliche Tierhaltung" unzulässig. Die Pferdehaltung kennt keine Betriebszeiten wegen dem Tierschutz! Die Pferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft, sondern nur NatUrprodukte! Eine "Schließung von Pflanzen (Gras) und Tieren (Pferde)" ist nach § 360 GewO unzulässig! Das Grünland ("Glf") kennt keinen Immissionsschutz nach § 74 GewO! Flächen- und Koppeländerungen im Grünland („Glf“) sind nicht bewilligungspflichtig nach § 81 GewO! Das "Glf" kennt keine Nachbarn und Kunden nach § 74 GewO! Die Religion der "Glf"-Nachbarn sind nicht schutzbedürftig nach § 74 GewO! JEDE Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft und kann nicht nach der GewO geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung 1994 halten. Strafverfahren (§ 366 GewO) sind unzulässig! Etc.


PS: Wenn es nach § 2 GewO ausdrücklich keine gewerbliche Pferdehaltung geben kann und darf, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wären Rückforderungen für zuviel bezahlte MWSt (USt)  möglich!

 

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Mi

28

Okt

2015

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung!!               Es gibt nur einen gewerblichen Pferdehandel!

 

Es ist wohl augenscheinlich, dass das „Einstellen von Pferden zu landwirtschaftlichen Zwecken (Füttern und Betreuen) und das  "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ausdrücklich von der Gewerbordnung 1994 (§ 2) ausgenommen ist.

 

Das "Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken" betrifft ua. den gewerblichen Pferdehandel und die Pferdevermittlung.


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen der "Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse", - das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf! (EB)

  

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von (Reit)Pferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Urpoduktionskräfte. Bei der tierischen Veredelung des Futters fallen keine Abfallprodukte an. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich! Die tierische Veredelung ist eine tägliche 24-Stunden-NatUrproduktion!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der Reitpferdehaltung sind: 

 

Die Pferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen ("Glf") möglich, wenn keine "BA" zur Verfügung steht! Die Pferdehaltung kennt keine Betriebszeiten wegen dem Tierschutz! Die Pferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft, sondern nur NatUrprodukte!Pflanzen und Tiere kann man nicht „schließen“ gemäß § 360 GewO! Das Grünland ("Glf") kennt keinen Immissionsschutz nach § 74 GewO! Flächenänderungen im Grünland („Glf“) sind nicht bewilligungspflichtig nach § 81 GewO! Das "Glf" kennt keine Nachbarn und Kunden nach § 74 GewO! Die Religion der "Glf"-Nachbarn sind nicht schutzbedürftig nach § 74 GewO! Die Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft und kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung 1994 halten. Strafverfahren nach der GewO sind für Landwirte denkunmöglich! Die gewerbliche Pferdehaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte etc.

 

Wenn es nach der GewO § 2 ausdrücklich keine gewerbliche Pferdehaltung geben kann, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung für die Pferdehaltung möglich!


Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf;karldeninger@gmail.com;  

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!


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So

25

Okt

2015

Universität Wien bildet "Bauernkiller" aus und regt  "illegale Konzentrationslagerhaltung für Pferde" an ...

 

Die Universität Wien ist augenscheinlich die Erfinderin der "gewerblichen Konzentrationslagerhaltung für Pferde" (ca. 500).

Die Universität Wien bildet augenscheinlich "Bauernkiller" aus, die mit Hilfe der Gewerbeordnung die Landwirte von den Ämtern aus vernichten! 

 

Mittlerweile sitzen diese "Bauernkiller" in Gebietsbauämtern, Landwirtschaftskammern, Bezirkshauptmannschaften, Landesregierungen, Landesverwaltungsgerichten, VfGH, VwGH!  Die wesentlichen Kennzeichen dieser "Bauernkiller"  sind behördliche Brutalität, blinder Gehorsam, kein Hausverstand etc!

 

Diese "Bauernkiller" leisten "gute rechtswidrige und verfassungswidrige Arbeit"! Grünland (Glf) wird von Gewerbetreibenden bewirtschaftet. Gewerbebehörden verwalten gewerbliche Betriebsanlagen im Grünland (Glf)! Ca 90 % der Pferde sollen in "gewerblichen Konzentrationslagern" gehalten werden! Die "Landwirtschaftlichen Dienstleister" für das Grünland Land- und Forstwirtschaft sind Gewerbetreibende!

 

Auch alle VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" zu nebengewerblichen Zwecken sind rechtswidrig!!!

 

- Dabei ist die Anwendung der Gewerbeordnung auf die Land- und Forstwirtschaft und ihre Flächen ausdrücklich verboten (§ 2)!!

 

- Dabei ist das "Einstellen von Reittieren"  zu  nebengewerblichen Zwecken (geringfügiger Pferdehandel) ausdrücklich kein Gewerbe (§ 2 Abs 4 Z 6), sondern ein Tätigkeitstypus, der von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen ist. Ein überwiegender Pferdehandel könnte abgesondert zur Pferdehaltung erwirkt werden.


Alle Universitäten in Österreich "spinnen augenscheinlich voll" diesbezüglich! Sie verletzten Grundrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetz etc.

 

An der Universität Wien wird rechtswidriges und verfassungswidriges gelehrt und geprüft:

 

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015   (abgeschrieben)

  

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften           in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers - Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden-, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. ln diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.

 

PS: Es gibt keine  Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!

 

 

(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:

 

 

3. ln  welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)

 

Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.

 

4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)

 

Um die Ausübung des Parteiengehörs.

 

5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)

 

Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach  360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.

 

6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom

Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine

Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen

unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.

 

8. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann  für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?

 

Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)

 

13. Angenommen der agrartechnische  Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)

 

(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)

 

PS: Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung nach dem B-VG! Das "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" gehört zur Landwirtschaft und ist von der GewO 1994 ausdrücklich ausgenommen!!!

 

 

 

 

 

 

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Sa

24

Okt

2015

Universität Wien verletzt Menschenrechte, Grundrechte, Tierschutzgesetz etc.

 

Die Universität Wien bildet zB die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen des VwGH rechtswidrig und verfassungswidrig zu "Bauernkiller" aus!

 

Diese "Bauernkiller" sitzen bereits überall: in den Bezirkshauptmannschaften, Landesregierungen, Landesverwaltungsgerichten und am Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof!

 

Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigt rund 40 junge Juristinnen und Juristen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie unterstützen die Richterinnen und Richter bei der Ausarbeitung von Entscheidungen (Sichtung des Rechtsprechungsmaterials, Erstellung von Vorentwürfen). 

 

Die Universität Wien verletzt mit dem Prüfungsbeispiel FÜM III Prof Raschauer März 2015 die Grundrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetze usw.

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015:

 

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 40 Rindern. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude  bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben  zu viel, meinen die Webers. Aber wenn man noch ca. 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt (betreut, füttert etc), dann könnte man gut leben.  Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Webers sind irgendwelche  Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer  zusammenhängender Parzellen - außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden -, die als "Glf" gewidmet sind.  Daher beabsichtigten sie, auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude (insbesondere Ställe für 40 Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten.  In diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein.  Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 30 Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 

Denkunmögliches FÜM III Ergebnis: Den  Webers (Landwirte) droht ein Strafverfahren nach der GewO und eine Stilllegung des Betriebes nach der GewO und eine gewerbliche Betriebsanlage im „Grünland Land- und Forstwirtschaft“!

 

"Endziel" ist augenscheinlich gemäß FÜM III: "... der pferdelose landw. Betrieb ... bei selbsterzeugtem Heu ..." bzw. ... der "Wert" muss untergeordnet (10%) sein ...!

 

Richtig wäre: Die GewO 1994 ist ausdrücklich nicht auf Landwirte und ihre landwirtschaftlichen gewidmeten Flächen anwendbar (§ 2).

 

Die Webers (Landwirte) können so viele Pferde füttern und betreuen, wie dies nach den landwirtschaftlichen Gesetzen und Vorschriften möglich ist. Die Bezirkshauptmannschaft verletzt die Grundrechte, Menschenrecht, Tierschutzgesetz etc.

 

 

PS:  Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der Landwirtschaft sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten des NatUrproduktes „Pferd“, das  mit Hilfe der NatUrkräfte als Produktionskraft gewonnen wird!

 

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Sa

24

Okt

2015

Es gibt kein gewerbliches "Einstellen von Pferden"!

MWSt (USt)-Rückforderung für Pferdehaltung möglich!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB). Die geringfügigen gewerbliche Tätigkeiten stellen kein Gewerbe dar!!


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!

 

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung "Einstellen von Pferden"!

 

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:

 

Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!

Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.


Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung für Pferdehaltung möglich!




 

 

 

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Sa

24

Okt

2015

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung "Einstellen von Pferden"!


Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung!

 

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:

 

Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!

Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.

 

Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung für Pferdehaltung möglich!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB). Die gewerbliche Tätigkeiten, wie der geringfügige Handel bedürfen der Feststellung!!


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: Das „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!



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Sa

24

Okt

2015

Storno Pferderevue November!

 

An die

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft

Dampfschiffstraße 4

1030 Wien

 

Anzeige

 

Behörden verletzen mit „Einstellen von Pferden“ das Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Baurecht, Raumordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit der Bauern, Erbrecht, Eigentumsrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetze etc.

 

Gewerbebehörden nötigen Landwirte durch „Strafverfahren“ und „Schließung des landwirtschaftlichen Pferdebetriebes“ nach der GewO!! Gewerbebehörden gefährden Pferde durch „Betriebszeiten“ gemäß § 5 TSchG!!

 

Gerichte vertuschen alles und stellen rechtswidrige Bescheide und Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Pferden aus! Alle VwGH-Erkenntnisse sind bezüglich „Einstellen von Pferden“ rechtswidrig! Sie richten die Landwirtschaft nach der Gewerbeordnung!!

 

Grundsätzliches: Der Hirte (Tierhalter) ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Beruf, welcher nur den land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen und Gesetzen unterliegt. Der Hirte (Tierhalter) hat keinen eigenen Stall, keinen eigenen Grund und Boden und keine eigenen Nutztiere. Der Hirte (Tierhalter) bewirtschaftet fremde Tiere (Pferde). Daher betreibt jeder Pferdehalter mit Gewinnabsicht eine Landwirtschaft, auch wenn er „nur“ ein Pächter eines Pferdestalles oder von landwirtschaftlichen Flächen ist.

 

JEDER gewerbliche Pferdehaltungsbetrieb ist ein behördlich vernichteter Landwirtschaftsbetrieb! Die Gewerbeordnung ist auf landwirtschaftlichen Flächen nicht anwendbar. Die Gewerbebehörde hat keinen Zutritt und keine Zuständigkeit! Die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ gibt es nicht! Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe üben immer verbotene Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 GewO aus. Verbotene Tätigkeiten unterliegen nicht der GewO und nicht dem GSVG!

 

 Ich besitze eine Gewerbeberechtigung „Einstellen von (Reit)Pferden“ bzw. „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“, ausgestellt von der

 

Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich bei dem Gewerbewortlaut um einen allgemeinen Tätigkeitstypus, der sich nicht für einen Gewerbewortlaut bzw. für eine Gewerbeberechtigung eignet (§ 339, § 340 GewO). Es gibt keine gewerbliche Tätigkeit „Einstellen von Pferden“!  

 

 Ich habe eine gewerbliche Betriebsanlage für (Reit)Pferdehaltung, genehmigt

 

von der Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich um eine nicht zulässige (verbotene) Betriebsanlage gemäß § 1 Abs 1 GewO. Diese verbotene Betriebsanlage verletzt ALLE Vorschriften und Gesetze. Die Gewerbeordnung ist nicht anwendbar!

 

 Alle Gutachten und alle Bescheide von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, UVS, Landesregierungen, VwGH bezüglich „Einstellen von (Reit)Pferden (zu nebengewerblichen Zwecken)“ sind rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung gibt es die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ nicht! Ich ersuche um Überprüfung meiner beigelegten Unterlagen (Gewerbeberechtigung, Betriebsanlagegenehmigung, Bescheide, Gutachten etc.) auf offensichtliche Nichtigkeit, Fahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und sonstige strafbare Handlungen!

 

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erstatte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gemäß den beiliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen! Ich ersuche um Bearbeitung und Beantwortung!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf;karldeninger@gmail.com

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!





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Fr

23

Okt

2015

Die Universität Wien bildete und bildet die Richter rechtswidrig aus!

 

Universität Wien bildete und bildet noch immer  Studenten (Richter) rechtswidrig aus!

 

Universität Wien verletzt mit dem Prüfungsbeispiel die Grundrechte, Menschenrechte, Tierschutz usw.

 

FÜM III Prof Raschauer März 2015

 

Adolf und Rosa Weber bewirtschaften in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 40 Rindern. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude  bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben  zu viel, meinen die Webers. Aber wenn man noch ca. 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt (betreut, füttert etc), dann könnte man gut leben.  Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Webers sind irgendwelche  Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.

 

Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer  zusammenhängender Parzellen - außerhalb des Dorfverbandes und fernab von anderen Wohngebäuden -, die als "Glf" gewidmet sind.  Daher beabsichtigten sie, auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude (insbesondere Ställe für 40 Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten.  In diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein.  Einige Zeit später wird den Webers ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 30 Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.

 

Anmerkung: Pferde gelten als Reittiere.

 

Denkunmögliches FÜM III Ergebnis: Den Webers droht ein Strafverfahren nach der GewO und eine Stilllegung des Betriebes nach der GewO und eine gewerbliche Betriebsanlage im Grünland!

 

Dabei gibt es gar keine gewerbliche Pferdehaltung nach der GewO!! Die Gewerbeordnung kann Pferde nicht regeln!

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Fr

23

Okt

2015

Anarchie ist die meist verbreitete Staatsform ...

 

Anarchie ist das gehäufte vorsätzliche Verkennen von Gesetzen und Vorschriften!

 

Anarchie ist, wenn Gewerbebehörden land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwalten!

 

Anarchie ist, wenn behördlich genehmigte Gewerbebetriebe ("Landwirtschaftliche Dienstleister") land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaften!

 

Anarchie ist, wenn illegale gewerbliche Tierhaltungsbetrieb land- und forstwirtschaftliche Flächen benutzen.

 

Anarchie ist der illegale gewerbliche Obstverkauf der Straßenmeistereien von der Widmungsfläche "Verkehrsfläche"!

 

Anarchie ist, wenn Gegenverkehrsstraßen um eine Fahrspur verbreitert werden!

 

Anarchie ist, wenn Gegenverkehrsstraßen als Schnellverkehrsstraßen verordnet werden!

 

Anarchie ist, wenn Autostraßen und Autobahnen einen Gegenverkehr haben!

 

Anarchie ist, wenn auf Gegenverkehrsstraßen das "Sichtfahrgebot" gilt (200 km/h-Unfälle)!

 

2+1-Straßen sind Anarchie-Straßen!

 

3-streifige Gegenverkehrsstraßen sind Anarchie-Straßen!


Anarchie ist, wenn Bund, Länder und Gemeinden mit Steuergeldern spekulieren!


Anarchie ist, wenn Bund, Länder und Gemeinden sich nicht an Gesetze und vorschriften halten!



 

 

 

 

 

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Fr

23

Okt

2015

Universität Wien bildet rechtswidrig aus!

 

Universität Wien bildet Studenten rechtswidrig aus: siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" zu nebengewerblichen Zwecken (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB). Gewerbliche Tätigkeiten bedürfen der Feststellung!!


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!

 

 

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung! Eine gewerbliche Reitpferdehaltung ist eine rechtswidrige  Erfindung der Behörden!

 

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:

 

Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!

Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.

 

Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung möglich!!

 

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Fr

23

Okt

2015

MWSt (USt)-Rückforderung für Pferdehaltung möglich!

 

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung! Eine gewerbliche Reitpferdehaltung ist eine rechtswidrige  Erfindung der Behörden!

 

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:

 

Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!

Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.

 

Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung möglich!!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB). Gewerbliche Tätigkeiten bedürfen der Feststellung!!


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!

 

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Fr

23

Okt

2015

Gewerbebehörden vernichten mit Hilfe des VwGH Bauern - augenscheinlich vorsätzlich!

 

Alle gewerblichen Pferdehalter sind von Gewerbebeörden vernichtete Pferdebauern!

 

Alle Gewerbebetriebe "Landwirtschaftliche Dienstleister" sind von Gewerbebehörden vernichtete Bauern!

 

Der Verwaltungsgerichtshof hilft bei dieser Vernichtung!

Die Uni Wien hilft bei dieser Vernichtung!

Die Landesgerichte helfen bei dieser Verichtung!

 

Obwohl die Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung (§ 2) ausdrücklich ausgenommen ist, verwalten kriminelle Bezirkshauptmannschaften die land- und forstwirtschaftlichen Flächen!

 

Gewerbebetriebe bewirtschaften illegal land- und forstwirtschaftliche Flächen zum großen Nachteil der Land- und Forstwirtschaft!

 

Die Uni Wien hilft dabei durch rechtswidrige  Ausbildung. Siehe dazu FÜM III Prof Raschauer März 2015! Die Land- und Forstwirtschaft und ihre Flächen sind ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen!

 

 

 

 

 

 

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Mi

21

Okt

2015

Rechtswidriger Rechtssatz des VwGH Zl: 2008/08/0003:   "Das bloße Einstellen von Reittieren ist ein Gewerbe!"   

 

Richtig wäre: Das bloße Einstellen von Reittieren zu nebengewerblichen Zwecken gehört zur Land- und Forstwirtschaft  und ist von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.


Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Pferden“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!

 

 

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Mi

21

Okt

2015

Das "Einstellen von Pferden" ist KEIN Gewerbe, sondern nur ein nebengewerblicher Tätigkeitstypus, der von der GewO 1994 ausgenommen ist!


„Einstellen von Pferden“ ist kein Gewerbe!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Pferden“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!





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Di

20

Okt

2015

MWSt (USt)-Rückforderung möglich!

 

MWST-Rückforderung möglich!

 

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung! Eine gewerbliche Reitpferdehaltung ist eine rechtswidrige  Erfindung der Behörden!

 

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:

 

Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!

Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.

 

Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre ein MWSt (USt)-Rückforderung möglich!!

 

 

 

MWST-Rückforderung möglich!

 

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung! Eine gewerbliche Reitpferdehaltung ist eine rechtswidrige  Erfindung der Behörden!

 

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:

 

Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!

Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!

Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.

 

Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre ein MWSt (USt)-Rückforderung möglich!!

 

 

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Mo

19

Okt

2015

Die Pferderevue-Zensur:   Die verbotenen gewerblichen Pferdehaltungsbetriebe!"


An die

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft

Dampfschiffstraße 4

1030 Wien

 

Anzeige

 

Behörden verletzen mit „Einstellen von Pferden“ das Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Baurecht, Raumordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit der Bauern, Erbrecht, Eigentumsrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetze etc.

 

Gewerbebehörden nötigen Landwirte durch „Strafverfahren“ und „Schließung des landwirtschaftlichen Pferdebetriebes“ nach der GewO!! Gewerbebehörden gefährden Pferde durch „Betriebszeiten“ gemäß § 5 TSchG!!

 

Gerichte vertuschen alles und stellen rechtswidrige Bescheide und Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Pferden aus! Alle VwGH-Erkenntnisse sind bezüglich „Einstellen von Pferden“ rechtswidrig! Sie richten die Landwirtschaft nach der Gewerbeordnung!!

 

Grundsätzliches: Der Hirte (Tierhalter) ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Beruf, welcher nur den land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen und Gesetzen unterliegt. Der Hirte (Tierhalter) hat keinen eigenen Stall, keinen eigenen Grund und Boden und keine eigenen Nutztiere. Der Hirte (Tierhalter) bewirtschaftet fremde Tiere (Pferde). Daher betreibt jeder Pferdehalter mit Gewinnabsicht eine Landwirtschaft, auch wenn er „nur“ ein Pächter eines Pferdestalles oder von landwirtschaftlichen Flächen ist.

 

JEDER gewerbliche Pferdehaltungsbetrieb ist ein behördlich vernichteter Landwirtschaftsbetrieb! Die Gewerbeordnung ist auf landwirtschaftlichen Flächen nicht anwendbar. Die Gewerbebehörde hat keinen Zutritt und keine Zuständigkeit! Die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ gibt es nicht! Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe üben immer verbotene Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 GewO aus. Verbotene Tätigkeiten unterliegen nicht der GewO und nicht dem GSVG!

 

 Ich besitze eine Gewerbeberechtigung „Einstellen von (Reit)Pferden“ bzw. „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“, ausgestellt von der


Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich bei dem Gewerbewortlaut um einen allgemeinen Tätigkeitstypus, der sich nicht für einen Gewerbewortlaut bzw. für eine Gewerbeberechtigung eignet (§ 339, § 340 GewO). Es gibt keine gewerbliche Tätigkeit „Einstellen von Pferden“!  

 

 Ich habe eine gewerbliche Betriebsanlage für (Reit)Pferdehaltung, genehmigt


von der Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich um eine nicht zulässige (verbotene) Betriebsanlage gemäß § 1 Abs 1 GewO. Diese verbotene Betriebsanlage verletzt ALLE Vorschriften und Gesetze. Die Gewerbeordnung ist nicht anwendbar!

 

 Alle Gutachten und alle Bescheide von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, UVS, Landesregierungen, VwGH bezüglich „Einstellen von (Reit)Pferden (zu nebengewerblichen Zwecken)“ sind rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung gibt es die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ nicht! Ich ersuche um Überprüfung meiner beigelegten Unterlagen (Gewerbeberechtigung, Betriebsanlagegenehmigung, Bescheide, Gutachten etc.) auf offensichtliche Nichtigkeit, Fahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und sonstige strafbare Handlungen!

 

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erstatte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gemäß den beiliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen! Ich ersuche um Bearbeitung und Beantwortung!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf;karldeninger@gmail.com

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

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Mo

19

Okt

2015

Gewerbebehörden sind die Landwirtschaftsvernichter unserer Zeit!


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Tierhaltung allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Der verbotenen  gewerblichen Tierhaltung fehlt die dafür notwendige Flächenwidmung!

 

Die Land- und Forstwirtschaft kennt keine Abfallproduktion und  keine -verwertung!

 

Die Land- und Forstwirtschaft kennt keine Betriebszeiten!

 

Die Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" besitzt keinen Immissionsschutz für Nachbarn!

 

Die Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" kennt keinen Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

 

USW!!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)

 

Es kommt bei der tierischen Produktion nicht auf das Eigentum an den Tieren an, sondern auf ein Mindestmaß an Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten (Slg.N.F. 7.693/A).

 

Es kommt nicht auf die Art der Verwendung des Endproduktes an, sondern NUR auf die innerbetrieblichen Vorgänge (Fütterung und Betreuung)  einer tierischen Land- und Forstwirtschaft (VwGH Zl. 98/04/0016)!

 

Nur das Halten (Füttern und Betreuen) von Tieren und deren Naturprodukte sind Land- und Forstwirtschaft! (?VwGH Zl. 90/04/0147?)

 

 

 

 

 

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So

18

Okt

2015

Das "Einstellen von Pferden" ist eine behördliche Betrugsgeschichte zur Vernichtung von Landwirtschaften!

Behörden vernichten vorsätzlich Landwirtschaften!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)

 

…. Der Gewerbeordnung steht es nicht zu, die Tätigkeitstypen der tierischen Produktion „Zucht“, „Mästung“ und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse" allgemein gültig zu umschreiben; sie kann aber aussprechen, welche (Haupt)Tätigkeiten dieser Tätigkeitstypen von der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild aller dieser Tätigkeitstypen sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten. …

 

Es kommt bei der tierischen Produktion nicht auf das Eigentum an den Tieren an, sondern auf ein Mindestmaß an Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten (Slg.N.F. 7.693/A).

 

Es kommt nicht auf die Art der Verwendung des Endproduktes an, sondern NUR auf die innerbetrieblichen Vorgänge (Fütterung und Betreuung)  einer tierischen Land- und Forstwirtschaft (VwGH Zl. 98/04/0016)!

 

Nur das Halten (Füttern und Betreuen) von Tieren und deren Naturprodukte sind Land- und Forstwirtschaft! (?VwGH Zl. 90/04/0147?)

 

 

 

 

 

 

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So

18

Okt

2015

Von der Pferderevue zensuriert ... Vervielfältigung erwünscht ...


An die

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft

Dampfschiffstraße 4

1030 Wien

 

Anzeige

 

Behörden verletzen mit „Einstellen von Pferden“ das Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Baurecht, Raumordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit der Bauern, Erbrecht, Eigentumsrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetze etc.

 

Gewerbebehörden nötigen Landwirte durch „Strafverfahren“ und „Schließung des landwirtschaftlichen Pferdebetriebes“ nach der GewO!! Gewerbebehörden gefährden Pferde durch „Betriebszeiten“ gemäß § 5 TSchG!!

 

Gerichte vertuschen alles und stellen rechtswidrige Bescheide und Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Pferden aus! Alle VwGH-Erkenntnisse sind bezüglich „Einstellen von Pferden“ rechtswidrig! Sie richten die Landwirtschaft nach der Gewerbeordnung!!

 

Grundsätzliches: Der Hirte (Tierhalter) ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Beruf, welcher nur den land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen und Gesetzen unterliegt. Der Hirte (Tierhalter) hat keinen eigenen Stall, keinen eigenen Grund und Boden und keine eigenen Nutztiere. Der Hirte (Tierhalter) bewirtschaftet fremde Tiere (Pferde). Daher betreibt jeder Pferdehalter mit Gewinnabsicht eine Landwirtschaft, auch wenn er „nur“ ein Pächter eines Pferdestalles oder von landwirtschaftlichen Flächen ist.

 

JEDER gewerbliche Pferdehaltungsbetrieb ist ein behördlich vernichteter Landwirtschaftsbetrieb! Die Gewerbeordnung ist auf landwirtschaftlichen Flächen nicht anwendbar. Die Gewerbebehörde hat keinen Zutritt und keine Zuständigkeit! Die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ gibt es nicht! Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe üben immer verbotene Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 GewO aus. Verbotene Tätigkeiten unterliegen nicht der GewO und nicht dem GSVG!

 

Ich besitze eine Gewerbeberechtigung „Einstellen von (Reit)Pferden“ bzw. „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“, ausgestellt von der


Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich bei dem Gewerbewortlaut um einen allgemeinen Tätigkeitstypus, der sich nicht für einen Gewerbewortlaut bzw. für eine Gewerbeberechtigung eignet (§ 339, § 340 GewO). Es gibt keine gewerbliche Tätigkeit „Einstellen von Pferden“!  

 

Ich habe eine gewerbliche Betriebsanlage für (Reit)Pferdehaltung, genehmigt


von der Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich um eine nicht zulässige (verbotene) Betriebsanlage gemäß § 1 Abs 1 GewO. Diese verbotene Betriebsanlage verletzt ALLE Vorschriften und Gesetze. Die Gewerbeordnung ist nicht anwendbar!

 

Alle Gutachten und alle Bescheide von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, UVS, Landesregierungen, VwGH bezüglich „Einstellen von (Reit)Pferden (zu nebengewerblichen Zwecken)“ sind rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung gibt es die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ nicht! Ich ersuche um Überprüfung meiner beigelegten Unterlagen (Gewerbeberechtigung, Betriebsanlagegenehmigung, Bescheide, Gutachten etc.) auf offensichtliche Nichtigkeit, Fahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und sonstige strafbare Handlungen!

 

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erstatte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gemäß den beiliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen! Ich ersuche um Bearbeitung und Beantwortung!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf; karldeninger@gmail.com

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

 

 

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Fr

16

Okt

2015

Gewerbebehörden vernichten vorsätzlich Landwirtschaften!

 

Die Gewerbeordnung 1994 ist auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anwendbar (§ 1 und 2). Die Gewerbebehörden haben keine Zuständigkeit bezüglich der Land- und Forstwirtschaft, bestehend aus den Landwirten(In) und Arbeitskräften, Grund und Boden und Gebäude und Anlagen und sonstiges Vermögen und Kapital!

 

Der Wortlaut „Einstellen von Pferden“ (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) ist kein Gewerbewortlaut, sondern ein Nebengewerbetypus, der zur Landwirtschaft gehört! Daher unterliegt der Nebengewerbetypus „Einstellen von Pferden“ nicht der GewO 1994! Die Gewerbebehörde ist für diesen Nebengewerbetypus „Einstellen von Pferden“ nicht zuständig!

 

Der Nebengewerbetypus „Einstellen von Pferden“ ist daher kein Gewerbe und unterliegt nicht der Gewerbebehörde!

 

Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten. Die Haupttätigkeiten der Tätigkeitstypen „Zucht“, „Mast“ und „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten!

 

Gewerbliche Tätigkeiten, wie Pferdehandel und – Vermittlung, werden immer abgesondert von der Land- und Forstwirtschaft betrieben und haben mit der Land- und Forstwirtschaft nichts zu tun!!

 

Jeder gewerbliche Tierhaltungsbetrieb ist ein vernichteter Landwirtschaftsbetrieb!!

 

Möge es Gott vergelten!

 

Von der Pferderevue zensuriert ... Vervielfältigung erwünscht ...

 

 

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Do

15

Okt

2015

Alles über "Einstellen von Pferden"! (Pferderevue)


Von der Pferderevue zensuriert ... Vervielfältigung erwünscht ...


Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

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Do

15

Okt

2015

Feststellung zur Besteuerung landwirtschaftlicher Pferdebetriebe! (Karl Deninger)

 

 


Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

 

 

 

 

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Do

15

Okt

2015

Das "Einstellen von Reitpferden" ist KEIN Gewerbe! (Karl Deninger)

 

 


Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

 

 

 

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Do

15

Okt

2015

Das "Einstellen von Reitpferden" ist eine behördliche Betrugsgeschichte! (Karl Deninger)

 

 


Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

 

 

 

 

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Do

15

Okt

2015

Feststellung der tatsächlichen Nebentätigkeiten landwirtschaftlicher Pferdebetriebe! (Karl Deninger)

 

 


Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

 

 

 

 

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Do

15

Okt

2015

ANZEIGE: Gewerbliche Betriebsanlagen für Pferde sind unzulässig!! (Karl Deninger)



Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!

 

 

 

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Do

15

Okt

2015

"Einstellen von Pferden" ist eine behördliche Betrugsgeschichte! (Karl Deninger)


Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)

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Do

15

Okt

2015

Gewerbliche Pferdebetriebe üben im  Grünland Land- und Forstwirtschaft ("Glf") verbotene Tätigkeiten aus! (§ 1 und § 2 GewO, VwGH Zl. 2005/05/0253, Karl Deninge


                                   "Bauernland in Bauernhand!!"


Gewerbebehörden verwalten rechtswidrig landwirtschaftliche Flächen!


Gewerbliche Betriebsanlagen bewirtschaften rechtswidrig landwirtschaftliche Flächen!


Gewerbebehörden und gewerbliche Betriebsanlagen sind im Grünland ("Glf) unzulässig (verboten) gemäß § 1 und § 2 GewO 1994!!


                                    "Bauernland in Bauernhand!!"

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Do

15

Okt

2015

Einstellen von Pferden ist kein Gewerbe, sondern gehört zur Landwirtschaft! (Karl Deninger)

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein Tätigkeitstypus, der durch den § 2 der Gewerbeordnung ausgenommen wird, nicht als Gegenstand eines Gewerbes geregelt werden kann.

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung.

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Mi

14

Okt

2015

Das "Einstellen von Reitpferden" ist Landwirtschaft! (Karl Deninger)


Es ist wohl selbstverständlich, dass das "Einstellen von Pferden", das durch den § 2 Abs 4 Z 6 GewO ausgenommen ist, nicht nach der GewO 1994 geregelt werden kann; dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung.

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Di

13

Okt

2015

Das bloße "Einstellen von Pferden" zu nebengewerblichen Zwecken ist immer Landwirtschaft! (Karl Deninger)


Das "Einstellen von Pferden" zu nebengewerblichen Zwecken ist ein allgemeiner Tätigkeitstypus (Tätigkeitsumschreibung). Um welche nebengewerblichen Tätigkeiten es sich wirklich da handelt bedarf der Feststellung, wie zB geringfügier Handel, Vermittlung, Vermietung von Pferden!

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Di

13

Okt

2015

Die "gewerbliche Pferdehaltung" ist eine behördliche Betrugsgeschichte! (Karl Deninger)


Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist eine behördliche Betrugsgeschichte!

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der gewerblichen Flächenwidmung "Betriebsgebiet" unzulässig.

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" ("Glf") unzulässig.

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist innerhalb einer Land- und Forstwirtschaft unzulässig (§ 1 und § 2 GewO).

 

Die Anwendung der GewO 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft ist unzulässig (§ 2 GewO)!

 

Strafverfahren nach der GewO § 366 sind gegen einen Landwirten unzulässig!

 

Betriebsschließungen nach der GewO  § 360 sind gegen einen Landwirten unzulässig!

 

Die Anwendung der GewO gegen die Land- und Forstwirtschaft ist generell unzulässig.

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Di

13

Okt

2015

"Einstellen von Pferden" ist eine behördliche Betrugsgeschichte! (Karl Deninger)


"Einstellen von Pferden"  ist eine behördliche Betrugsgeschichte!

 

"Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte Tätigkeit, sondern ein allgemeiner Tätigkeitstypus! Der "Pferdeeinsteller" ist kein "Pferdehalter"!

 

"Einstellen von Pferden" eignet sich nicht als Gewerbewortlaut, da er nur ein allgemeiner Tätigkeitstypus (eine allgemeine Tätigkeitsumschreibung) ist!

 

Das hauptsächliche "Füttern und Betreuen von Pferden" ist das hauptsächliche Wesen, Erscheinungsbild und der Charakter einer landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO (landw. Tätigkeitstypus: "Zucht", "Mast", "Gewinnung tierischer Erzeugnisse")!

 

Das "Füttern und Betreuen von Pferden" lässt sich nicht von der GewO 1994 regeln! ZB: das NatUrprodukt, die NatUrkräfte und die NatUrprodutkion lassen sich nicht von der GewO 1994, Betriebszeitengesetz, Abfallgesetz etc  regeln!

 

Daher ist eine "gewerbliche Pferdehaltung" denkunmöglich!

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der gewerbliche Flächenwidmung "Betriebsgebiet" unzulässig.

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" ("Glf") unzulässig.

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist innerhalb einer Land- und Forstwirtschaft unzulässig (§ 1 und § 2 GewO).

 

Die Anwendung der GewO 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft ist unzulässig (§ 2 GewO)!

 

Strafverfahren nach der GewO § 366 sind gegen einen Landwirten unzulässig!

 

Betriebsschließungen nach der GewO  § 360 sind gegen einen Landwirten unzulässig!

 

Die Anwendung der GewO gegen die Land- und Forstwirtschaft ist generell unzulässig.

 

 

 

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Mo

12

Okt

2015

"Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte Tätigkeit! (Karl Deninger)


Das "Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte Tätigkeit, sondern ein Tätigkeitstypus (Tätigkeitsumschreibung), der viele Tätigkeiten enthalten kann. 


Daher eignet sich der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" nicht für einen Gewerbewortlaut, da dieser Wortlaut nichts über die Zulässigkeit der Tätigkeit aussagt!


Der Pferdehalter ist kein "Einsteller", sondern er betreut und füttert die Pferde. Diese Tätigkeit  ist  eine landwirtschaftliche Tätigkeit und ist als gewerbliche Tätigkeit unzulässig!


Das Füttern und Betreuen von Pferden ist nur auf landwirtschaftlichen Flächen möglich!


Eine gewerbliche Pferdehaltung ist denkunmöglich, da es keine gewerbliches Grünlandwidmung gibt. 

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Mo

12

Okt

2015

Füttern und Betreuen von Pferden ist das wesentliche Erscheinungsbild einer landwirtschaftlicher Tierhaltung! (Deninger Karl)


Füttern und Betreuen von Tieren ist das wesentliche Merkmal der landwirtschaftlichen "Zucht", "Mast (Fütterung)", "Gewinnung tierischer Erzeugnisse"!


Füttern und Betreuen von Tieren ist die wesentliche Tätigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung!


Füttern und Betreuen von Tieren ist die Grundvoraussetzung für die tierische Veredelung von Futter!

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Mo

12

Okt

2015

Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind eine Erfindung krimineller Gewerbebehörden. (Karl Deninger)

 

In Gewerbegebieten ("Betriebsgebiet") ist das Halten von Pferden verboten!

 

Daher fehlt es den "gewerblichen Tierhaltungsbetrieben" an Widmungsfläche.


Das "Einstellen von Pferden" ist  kein bestimmtes Gewerbe, sondern nur ein allgemeiner Tätigkeitstypus, der sich nicht für ein Gewerbewortlaut eignet.

 

Kriminelle Gewerbebehörden genehmigen unzulässige "gewerbliche Pferdehaltungsbetrieben" auch im Grünland Land- und Forstwirtschaft ("Glf")!

 

Die gewerblichen "Betriebszeiten" gefährden die Pferde!

 

Eine Betriebsanlagegenehmigung für Pferdehaltung im Grünland ("Glf" - beachte § 81 GewO) ist unzulässig!

 

Kriminelle Gewerbebehörden vernichten reine Landwirtschaften!


Kriminelle Gewerbebehörden vernichten Land- und Forstwirtschaften mit der Gewerbeordnung!

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Mo

12

Okt

2015

"Landwirtschaftliche Dienstleister" können niemals der Gewerbeordnung 1994 unterliegen! (Karl Deninger)


"Landwirtschaftliche Dienstleister" (Lohnunternehmer) unterliegen nicht der GewO 1994 und ist somit KEIN Gewerbe!


Gewerbliche "landwirtschaftliche Dienstleister" ist eine Betrugsgeschichte der Gewerbebehörde!

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Mo

12

Okt

2015

Ein landwirtschaftliches Bauvorhaben kann niemals ein "gewerbliches" Bauvorhaben sein! (Karl Deninger)


Ein landwirtschaftliches Bauvorhaben kann niemals ein "gewerbliches" Bauvorhaben sein, auch wenn es ein unzulässiges Bauvorhaben ist!


Die GewO 1994 darf niemals auf die Land- und Forstwirtschaft (Landwirt, landwirtschaftlich gewidmeten Flächen, Gebäude, Maschinen, Betriebsmitteln ...) angewendet werden.


Ein Landwirt darf niemals nach der GewO 1994 bestraft werden! 

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Mo

12

Okt

2015

Ein Landwirt darf niemals nach der Gewerbeordnung bestraft werden! (Karl Deninger)

 

Ein Landwirt darf niemals nach § 366 GewO 1994 bestraft werden, auch wenn er unzulässige Anlagen benutzt!

 

Einen Landwirten kann man niemals nach § 360 GewO 1994 "den landwirtschaftlichen Betrieb" schließen, auch wenn er unzulässige Anlagen benutzt!

 

Die GewO 1994 ist niemals auf die Land- und Forstwirtschaft anwendbar!

 

Daher können "landwirtschaftliche Dienstleister" niemals  der GewO 1994 unterliegen!

 

Gewerbebehörden sind die größten Land- und Forstwirtschaftsvernichter unserer Zeit!

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