Das "Einstellen von Reittieren" ist eine Betrugsgeschichte!


Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte!

 

 Grundsätzliches:

Die „Pferdeeinstellung“ ist keine „Pferdehaltung“ und der „Pferdeeinsteller“ ist kein „Pferdehalter“! Der  "Pferdeeinstellbetrieb" ist kein "Pferdehaltungsbetrieb". Das "Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte  Tätigkeit, kein Gewerbewortlaut und keine Gewerbeberechtigung, sondern  ein Tätigkeitstypus (Tätigkeitsumschreibung)  für viele mögliche nebengewerbliche Tätigkeiten mit eingestellten Pferden (VwGH Zl.  90/04/0147; Zl. 96/07/0064). 

 

"Halten von Pferden zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse!":

Als wesentliche Rechtsgrundlage für das „Halten von eigenen und fremden  Pferden“  ist § 2 Abs 3 Z 2 Gewerbeordnung 1994 anzuführen.  Nach dieser Bestimmung gehört „das Halten (Typus) von Nutztieren (Typus) zur Zucht (Typus), Mästung (Typus) oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Typus) zur tierischen Urproduktion (Landwirtschaft).

 

Typus „Pferdehaltung“ bedeutet: Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Weidehaltung usw.

Typus „Nutzpferd“ bedeutet: eigenes oder fremdes Pferd,  Arbeitspferd, Reitpferd usw.

Typus  „Pferdezucht“ bedeutet: Zuchtstuten, Zuchthengste, Fohlenaufzucht usw.

Typus „Mästung“ ist ein uralter Begriff für „Fütterung“: Eigen- oder Zukauffutter   usw.

Typus „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ bedeutet:  Pferd selbst, Pferdestärke, Reitleistung usw.

 

JEDE überwiegend betriebene Pferdehaltung ist  Urproduktion. Das selbständige, regelmäßige Füttern von eigenen und fremden Pferden zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht) ist Landwirtschaft!! Wesentliches Merkmal der Landwirtschaft ist die tierische Veredelung von Pferdefutter zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht).  "Aus Pferdefutter wird Tierisches! "

 

Nebengewerbliche Tätigkeiten mit  "Einstellen von Reittieren!": 

Gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 stellt sich das Einstellen von Pferden nicht mehr als reine Urproduktion dar, sondern es sind nebengewerbliche Tätigkeiten enthalten. Diese nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung  usw) sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter folgenden Voraussetzungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

 

a)      Zunächst einmal ist ein Zusammenhang des Nebengewerbes  mit der Landwirtschaft  unbedingt erforderlich, wie zB der Pferdezuchtbetrieb, der überwiegend selbst gezüchtete Pferde verkauft.

b)      Als zweite Voraussetzung tritt hinzu, dass das Nebengewerbe  sich gegenüber der Landwirtschaft  in Unterordnung befinden muss. ZB: das Einstellen von eingetauschten, zugekauften Pferden zur alsbaldigen Veräußerung darf  nur  im geringfügigen Umfang erfolgen.

 

Landwirtschaftliche Raumvermietung

Das Vermieten von Einstellplätzen für Pferde OHNE Fütterung  durch einen Landwirten ist eine landwirtschaftliche Raumvermietung! 

 

Gewerbebetrieb

Ein Gewerbebetrieb liegen vor, wenn das Füttern und Betreuen von Pferden im Vergleich zum Pferdehandel (Pferdevermittlung) von untergeordneter Bedeutung ist.  Ebenso bleibt ein Pferdehändler Gewerbetreibender, wenn er Pferde  einstellt.

 

Behördliche Willkür - behördliche Enteignung - Vernichtung landwirtschaftlichen Vermögens:

 Zur Zeit findet eine "stille Enteignung landwirtschaftlichen Vermögens" unter dem Titel "gewerbliches Einstellen von Reitpferden" statt.  Kriminelle Gewerbebehörden verwalten willkürlich mit gewerblichen Betriebsanlagen das Grünland (Glf)  und vernichten landwirtschaftliches Vermögen.

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