Behörden und Richter sind Bauernvernichter!!

Behörden und Richter sind die wahren Bauernvernichter!!


Urproduktion ist Naturproduktion.

 

Die Land- und Forstwirtschaft umfasst nur die pflanzliche und tierische Urproduktion. Die selbständige, regelmäßige Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen (Nat)Urprodukten zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht) ist Land- und Forstwirtschaft!


Die landwirtschaftliche Urproduktion umfasst somit alle  Pflanzen und Tiere und deren Produkte und Leistungen zu wirtschaftlichen Zwecken. 


JEDE Hervorbringung und die Gewinnung von Pflanzen und Tieren zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht) ist Land- und Forstwirtschaft.


Die (Dienst)Leistung der Landwirtschaft ist immer nur die Hervorbringung und Gewinnung von Naturprodukten und deren  Leistungen mit Gewinnabsicht. Der Landwirt muss  nicht Eigentümer des (Nat)Urproduktes sein. Er muss nicht Eigentümer von Grund- und Boden sein. Siehe dazu die Arbeitsweise des selbständigen Hirten, des Sämannes, des Schnitters, des Waldarbeiters, des Fischers usw.


Jesus erklärte die Landwirtschaft so:


Wenn ein Mensch (Sämann) Samen aufs Land wirft und schläft und aufsteht, Nacht für Nacht und Tag für Tag; und der Same geht auf und wächst – er weiß nicht wie. Von selbst bringt die Erde Frucht, zuerst den Halm, danach die Ähre, danach den vollen Weizen in der Ähre. Wenn es aber die Frucht erlaubt, so schickt er (Bauer)  alsbald die Sichel (Schnitter) hin; denn die Ernte ist da.


Jeder Christ sollte daher  die Wirtschaftsweise der Land- und und Forstwirtschaft kennen.


In Österreich verwalten kriminelle Gewerbebehörden illegal das Grünland (Glf). ZB: kriminelle Gewerbebehörden verwalten mit illegalen gewerblichen Betriebsanlagen das Grünland (Glf). Kriminelle Gewerbebehörden nehmen illegal die Zuständigkeit für das Grünland (Glf) in Anspruch. und vernichten willkürlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen.


Daher können illegale Gewerbebetriebe illegal das Grünland (Glf) zum Nachteil der Land- und Forstwirtschaft bewirtschaften. 

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Kommentare: 1
  • #1

    deninger karl (Donnerstag, 16 Juli 2015 07:55)

    Urproduktion ist Naturproduktion!

    Die Hervorbringung und Gewinnung der Naturproduktion zu wirtschaftlichen Zwecken ist Land- und Forstwirtschaft!

    Die im § 2 Abs 4 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten sind keine bestimmte gewerbliche Tätigkeiten. Es sind vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter dem Begriff "nebengewerbliche Tätigkeiten" fallen können.



    ZB: Das „gewerbliche Einstellen von Reittieren“ ist gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 kein bestimmte gewerbliche Tätigkeit, sondern ein Tätigkeitstypus (unbestimmter Rechtsbegriff) für viele gewerbliche Tätigkeiten, die darunter fallen können, wie ZB der Handel, Vermittlung, Vermietung mit Pferden usw. Es sind daher im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Tätigkeitstypus eines "gewerblichen Einstellens von Reittieren" (zB der Handel, Vermittlung, Vermietung von Pferden) entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Füttern und Betreuen von Pferden ) organisatorisch verflochten sind.