Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte!
(Siehe auch Pferderevue Juli 2015, Seite 19)
Ohne tierische Urproduktion gibt es kein Pferd! Dh: JEDES Pferd ist tierische Urproduktion!
Grundsätzliches: JEDES Nutzpferd muss "gehalten" werden. Dieses Füttern ist Urproduktion. Gleichzeitig kann das Pferd auch gewerblich "eingestellt" werden. Dieses "Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte gewerbliche Tätigkeit und keine bestimmte Gewerbeberechtigung, sondern ein Tätigkeitstypus (Tätigkeitsumschreibung) für viele mögliche nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung usw) mit Pferden (VwGH Zl. 90/04/0147; Zl. 96/07/0064).
Als wesentliche Rechtsgrundlage für das „Füttern und Betreuen von eigenen und fremden Pferden“ (Urproduktion) ist § 2 Abs 3 Z 2 Gewerbeordnung 1994 anzuführen. Nach dieser Bestimmung gehört „das Halten (Typus) von Nutzpferden (Typus) zur Zucht (Typus), Mästung (Typus) oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Typus) zur tierischen Urproduktion (Landwirtschaft):
Typus „Pferdehaltung“ bedeutet: Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Weidehaltung usw.
Typus „Nutzpferd“ bedeutet: eigenes oder fremdes Pferd, Arbeitspferd, Reitpferd usw.
Typus „Pferdezucht“ bedeutet: Zuchtstuten, Zuchthengste, Fohlenaufzucht usw.
Typus „Mästung“ ist ein uralter Begriff für „Fütterung“: Eigen- oder Zukauffutter, Leistungsfutter usw
Typus „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ bedeutet: Pferd selbst, Pferdestärke, Reitleistung usw.
JEDE Fütterungstätigkeit ist Urproduktion. Das selbständige, regelmäßige Füttern von eigenen und fremden Pferden zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht) ist Landwirtschaft!! Wesentliches Merkmal der Landwirtschaft ist die tierische Veredelung von Pferdefutter zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht). Tierische Urproduktion heißt: "Aus Futter wird Tierisches! "
Gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 stellt sich das Einstellen von Pferden nicht mehr als reine Urproduktion dar, sondern es sind nebengewerbliche Tätigkeiten enthalten. Diese nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung usw) sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter folgenden Voraussetzungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind:
a) Zunächst einmal ist ein Zusammenhang des Nebengewerbes mit der Landwirtschaft unbedingt erforderlich, wie zB der Pferdezuchtbetrieb, der überwiegend selbst gezüchtete Pferde verkauft.
b) Als zweite Voraussetzung tritt hinzu, dass das Nebengewerbe sich gegenüber der Landwirtschaft in Unterordnung befinden muss. ZB: das Einstellen von eingetauschten, zugekauften Pferden zur alsbaldigen Veräußerung darf nur im geringfügigen Umfang erfolgen.
Landwirtschaftliche Raumvermietung:
Das Vermieten von Einstellplätzen für Pferde OHNE Fütterung durch einen Landwirten ist eine
Gewerbliche Raumvermietung: Das Vermieten von Einstellplätzen für Pferde durch einen Pferdehändler ist eine gewerbliche Raumvermietung!
Gewerbebetrieb:Ein Gewerbebetr
Behördliche Willkür - behördliche Enteignung - Vernichtung landwirtschaftlichen Vermögens:
Zur Zeit findet eine stille Enteignung landwirtschaftlichen Vermögens unter dem Titel gewerbliches Einstellen von Reitpferden statt. Kriminelle Gewerbebehörden verwalten willkürlich mit gewerblichen Betriebsanlagen das Grünland (Glf) und vernichten landwirtschaftliches Vermögen. Das Grünland (Glf) ist ausschließlich der Landwirtschaft vorbehalten.
"Bauernland in Bauernhand!"
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karl deninger (Donnerstag, 16 Juli 2015 07:57)
Urproduktion ist Naturproduktion!
Die Hervorbringung und Gewinnung der Naturproduktion zu wirtschaftlichen Zwecken ist Land- und Forstwirtschaft!
Die im § 2 Abs 4 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten sind keine bestimmte gewerbliche Tätigkeiten. Es sind vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter dem Begriff "nebengewerbliche Tätigkeiten" fallen können.
ZB: Das „gewerbliche Einstellen von Reittieren“ ist gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 kein bestimmte gewerbliche Tätigkeit, sondern ein Tätigkeitstypus (unbestimmter Rechtsbegriff) für viele gewerbliche Tätigkeiten, die darunter fallen können, wie ZB der Handel, Vermittlung, Vermietung mit Pferden usw. Es sind daher im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Tätigkeitstypus eines "gewerblichen Einstellens von Reittieren" (zB der Handel, Vermittlung, Vermietung von Pferden) entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Füttern und Betreuen von Pferden ) organisatorisch verflochten sind