Einstellen von Reittieren ...



Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte!

 (Siehe auch Pferderevue Juli 2015, Seite 19)

Ohne tierische Urproduktion gibt es kein Pferd! Dh: JEDES  Pferd ist tierische Urproduktion!

 

Grundsätzliches:  JEDES Nutzpferd muss "gehalten"  werden. Dieses  Füttern ist Urproduktion. Gleichzeitig kann  das Pferd auch gewerblich "eingestellt" werden. Dieses "Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte gewerbliche Tätigkeit  und keine bestimmte Gewerbeberechtigung, sondern  ein Tätigkeitstypus (Tätigkeitsumschreibung)  für viele mögliche nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung usw) mit  Pferden (VwGH Zl.  90/04/0147; Zl. 96/07/0064). 

 

Als wesentliche Rechtsgrundlage für das „Füttern und Betreuen  von eigenen und fremden  Pferden“  (Urproduktion) ist § 2 Abs 3 Z 2 Gewerbeordnung 1994 anzuführen.  Nach dieser Bestimmung gehört „das Halten (Typus) von Nutzpferden (Typus) zur Zucht (Typus), Mästung (Typus) oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Typus) zur tierischen Urproduktion (Landwirtschaft):

Typus „Pferdehaltung“ bedeutet: Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Weidehaltung usw.

Typus „Nutzpferd“ bedeutet: eigenes oder fremdes Pferd,  Arbeitspferd, Reitpferd usw.

Typus  „Pferdezucht“ bedeutet: Zuchtstuten, Zuchthengste, Fohlenaufzucht usw.

Typus „Mästung“ ist ein uralter Begriff für „Fütterung“: Eigen- oder Zukauffutter, Leistungsfutter usw

Typus „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ bedeutet:  Pferd selbst, Pferdestärke, Reitleistung usw.

 

JEDE Fütterungstätigkeit  ist  Urproduktion. Das selbständige, regelmäßige Füttern von eigenen und fremden Pferden zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht) ist Landwirtschaft!! Wesentliches Merkmal der Landwirtschaft ist die tierische Veredelung von Pferdefutter zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht). Tierische  Urproduktion heißt:  "Aus  Futter wird Tierisches! "

 

Gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 stellt sich das Einstellen von Pferden nicht mehr als reine Urproduktion dar, sondern es sind nebengewerbliche Tätigkeiten enthalten. Diese nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung  usw) sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter folgenden Voraussetzungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

 a)      Zunächst einmal ist ein Zusammenhang des Nebengewerbes  mit der Landwirtschaft  unbedingt erforderlich, wie zB der Pferdezuchtbetrieb, der überwiegend selbst gezüchtete Pferde verkauft.

b)       Als zweite Voraussetzung tritt hinzu, dass das Nebengewerbe  sich gegenüber der Landwirtschaft  in Unterordnung befinden muss. ZB: das Einstellen von eingetauschten, zugekauften Pferden zur alsbaldigen Veräußerung darf  nur  im geringfügigen Umfang erfolgen.

 

Landwirtschaftliche Raumvermietung: Das Vermieten von Einstellplätzen für Pferde OHNE Fütterung  durch einen Landwirten ist eine landwirtschaftliche Raumvermietung!

Gewerbliche Raumvermietung: Das Vermieten von Einstellplätzen für Pferde durch einen  Pferdehändler ist eine gewerbliche Raumvermietung!

 

Gewerbebetrieb:Ein Gewerbebetrieb liegen vor, wenn das Füttern und Betreuen von Pferden im Vergleich zum Pferdehandel  oder Pferdevermietung  von untergeordneter Bedeutung ist. Das bloße Einstellen von Pferden zum Zwecke der Vermietung oder Veräußerung ist ein freies Vermietungsgewerbe bzw. Handelsgewerbe (§ 103 Abs 1 lit b Z25 GewO).

 

Behördliche Willkür - behördliche Enteignung - Vernichtung landwirtschaftlichen Vermögens:

 Zur Zeit findet eine stille  Enteignung landwirtschaftlichen Vermögens  unter dem Titel  gewerbliches Einstellen von Reitpferden statt.  Kriminelle Gewerbebehörden verwalten willkürlich mit gewerblichen Betriebsanlagen das Grünland (Glf)  und vernichten landwirtschaftliches Vermögen. Das Grünland  (Glf) ist ausschließlich der Landwirtschaft vorbehalten.

 

"Bauernland in Bauernhand!"

 

 

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Kommentare: 1
  • #1

    karl deninger (Donnerstag, 16 Juli 2015 07:57)

    Urproduktion ist Naturproduktion!

    Die Hervorbringung und Gewinnung der Naturproduktion zu wirtschaftlichen Zwecken ist Land- und Forstwirtschaft!

    Die im § 2 Abs 4 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten sind keine bestimmte gewerbliche Tätigkeiten. Es sind vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter dem Begriff "nebengewerbliche Tätigkeiten" fallen können.



    ZB: Das „gewerbliche Einstellen von Reittieren“ ist gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 kein bestimmte gewerbliche Tätigkeit, sondern ein Tätigkeitstypus (unbestimmter Rechtsbegriff) für viele gewerbliche Tätigkeiten, die darunter fallen können, wie ZB der Handel, Vermittlung, Vermietung mit Pferden usw. Es sind daher im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Tätigkeitstypus eines "gewerblichen Einstellens von Reittieren" (zB der Handel, Vermittlung, Vermietung von Pferden) entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Füttern und Betreuen von Pferden ) organisatorisch verflochten sind