Der behördliche MWSt-Betrug mit dem  "gewerblichen Einstellen von Reittieren"

 

Der behördliche MWSt-Betrug mit dem „gewerblichen Einstellen von Reitpferden“!

 

Mit der Klage in der Rechtssache C‑441/09 wirft die EU-Kommission der Republik Österreich vor, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von (Reit)Pferden, anwende. Da sich das „gewerbliche Einstellen von Reittieren“ (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994) hauptsächlich auf Handelspferde bezieht, wurde hier der 20%ige  MWSt-Satz eingeführt.  Die Behörde  bewertet augenscheinlich die „eingestellten Pferde“ ausschließlich  als „eingestellte Handels- bzw Vermittlungspferde“. Daher ist der 20%ige  MWSt-Satz zu verrechnen.

 

Das Füttern und Betreuen fremder Pferde ist reine Landwirtschaft und kein Nebengewerbe, da das Füttern und Betreuen die Hauptaufgabe der landwirtschaftlichen Tierhaltung zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse ist. Ohne Fütterung der gehaltenen fremden Pferde gibt es keine "Gewinnung" dh. die Pferde würden verhungern und das wäre sicher kein "Gewinn" für den Pferdehalter. Für das Füttern und Betreuen fremder Pferde ist der ermäßigte MWSt-Steuersatz anzuwenden!!

 

Die zuständigen Behörden sind augenscheinliche MWSt- Betrugsbehörden!

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Kommentare: 1
  • #1

    karl deninger (Freitag, 24 Juli 2015 07:55)

    Beantragen Sie ein (kostenloses) Feststellungsverfahren bezüglich ihrer ausgeübten Tätigkeiten mit Pferden!!

    Bei einem Feststellungsverfahren wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tatbestandes bzw. Rechtsverhältnisses ermittelt. Ein solches Verfahren kann auf Antrag bei der Behörde eingeleitet werden.

    BEISPIEL
    Sollte unklar sein, ob es sich bei der Fütterung und Betreuung von fremden Pferden um eine hauptsächliche land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt, da noch andere Tätigkeiten gemacht werden (Handel, Vermittlung von Pferden usw), kann bei der zuständigen Behörde (Sozialversicherung, Baubehörde, Gewerbebehörde usw) die Feststellung beantragt werden.


    Fast alle VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" sind rechtswidrig, da "keine Feststellungen über das Füttern und Betreuen von Pferden" gemacht wurden!!

    Lassen Sie das UNRECHT nicht zum RECHT werden!! Beantragen sie "Feststellung" und "Wiederaufnahme" aller Verfahren! Recht muss Recht bleiben!

    PS: NUR die gewerblichen Dienstleistungen sind gewerbliche Tätigkeiten! Gewerbliche Dienstleistung haben nichts mit der Urproduktion zu tun. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind IMMER landwirtschaftliche Tätigkeiten. Ohne Landwirtschaft gibt es keine (Nat)Urproduktion zu wirtschaftlichen Zwecken. Siehe dazu die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Sämannes, Schnitters, Fischers, Hirten usw in der Bibel.

    Die Hervorbringung und Gewinnung von (Nat)Urproduktion wie Pflanzen und Tieren zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht) ist auf ALLEN land- und forstwirtschaftlichen Flächen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Auf ALLEN anderen Flächen ist die Hervorbringung und Gewinnung von Pflanzen eine gärtnerische Tätigkeit, die auch zur Land- und Forstwirtschaft gehört! Die Hervorbringung und Gewinnung von wild lebenden Tieren nennt man Jagd und gehört auch zur Land- und Forstwirtschaft! Die Hervorbringung und Gewinnung von Fischen (Fischerei) in allen Gewässern gehört auch zur Land- und Forstwirtschaft!