„Gewerbliches Einstellen von Reitpferden“
Behördlicher Missbrauch in den Bereichen der GewO, ROG, BauO, SVG, MWSt usw!
Urproduktion ist Naturproduktion. Die Urproduktion hat es schon VOR der Menschheit gegeben (Bibel). Die (Nat)Urproduktion produziert das (Nat)Urprodukt mit Hilfe der (Nat)Urkräfte.
Die Land- und Forstwirtschaft (LuF) ist die Hervorbringung und Gewinnung von (Nat)Urprodukten auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die ersten Bauern waren Jäger und Sammler von (Nat)Urprodukten zu wirtschaftlichen Zwecken. Wesentliches Merkmal der heutigen landwirtschaftlichen Pferdehaltung ist die Fütterungs- und Betreuungstätigkeit von eigenen und fremden Tieren auf eigenen und fremden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die Dienstleistung der LuF ist die Hervorbringung und Gewinnung von fremden Pflanzen und Tiere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen.Es kommt nicht auf die mögliche Art der Verwendung des (Nat)Urproduktes (zB Reitpferd) an, sondern auf die innerbetrieblichen Tätigkeiten, wie zB Füttern und Betreuen von Pferden.
Die LuF ist nicht nur auf die Futter- und Nahrungsmittelgewinnung beschränkt. Das kann man an der Forstwirtschaft erkennen. Schilf, Blumen, Sträucher, Holz, Christbäume, Energiepflanzen usw sind keine Nahrungsmitteln und unterliegen dem ermäßigten MWSt-Satz.
Als tierische Veredelung bezeichnet man die Umwandlung von Pflanzenprodukten in Tierprodukte. Die tierische Veredelung gehört zur (Nat)Urproduktion. Die Nutzung der tierischen Veredelung gehört zur Land und Forstwirtschaft.
Die Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft. JEDER Pferdehaltungsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Veredelungsbetrieb. JEDES Pferd wird mit Hilfe der (Nat)Urkräfte aus Futterpflanzen gewonnen.
Das Pferd veredelt die Futterpflanzen in körpereigene Substanzen mit Hilfe der (Nat)Urkräfte. Das Pferd ist ein (Nat)Urprodukt und gehört zu (Nat)Urproduktion. Die Hervorbringung bzw. Gewinnung des Pferdes zu wirtschaftlichen Zwecken ist Landwirtschaft und müsste mit dem ermäßigten MWSt-Satz verrechnet werden.
Der ermäßigte MWSt-Satz gilt für alle land und forstwirtschaftliche gewonnenen (Nat)Urprodukte.
Der normale Mehrwertsteuersatz ist NUR auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter Handelspferden anwendbar, gemäß "EU".
Das „Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der Gewerbeordnung und bedarf Feststellungen bezüglich gewerblicher Tätigkeiten. Gemäß dem Typus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 stellt sich das Einstellen von (Handels)Pferden nicht mehr als reine Urproduktion dar, sondern als Nebengewerbe der Landwirtschaft. Diese nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung von Pferden usw) sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter der Voraussetzungen der Verbundenheit mit der Landwirtschaft und deren Unterordnung vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist.
Gewerblicher Pferdehandel liegt vor, wenn die in der Pferdezucht und/oder Pferdehaltung gelegene Urproduktion gegenüber dem Einkaufen und Verkaufen von Pferden völlig in den Hintergrund tritt. Als Pferdezuchtbetriebe oder Pferdehaltungsbetriebe können nur Betriebe angesehen werden, die Tierzucht oder Tierhaltung betreiben, also nicht auch Pferdehandelsbetriebe. Der Pferdehandel gehört nicht zur Tierhaltung und stellt stets einen Gewerbebetrieb dar.
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Deninger Karl (Montag, 27 Juli 2015 21:26)
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit und wegen ihrer geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung gleichsam in dieser aufgeht.
Es ist unverständlich, dass eine geringfügige und unbedeutende Nebentätigkeit eine MWST-Erhöhung für die Hauptsache auslösen kann!!??!! Der Rechtsstaat ist augenscheinlich ein moderner behördlicher Betrugsstaat geworden!