Das "gewerbliche Einstellen von Reitpferden" ...


Das gewerbliche Einstellen von Reittieren bedarf IMMER Feststellungen bezüglich  gewerblicher Tätigkeiten!!

 

Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, dass es sich bei der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 nicht um Land- und Forstwirtschaft handelt, sondern eben um an sich gewerbliche Tätigkeiten.

 

Die möglichen Typen land- und forstwirtschaftlicher  Nebengewerbe  werden in § 2 Abs 4 GewO 1994 abstrakt umschrieben. 

 

Der allgemeine Ausnahmetatbestandtypus gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 bezieht sich nur auf das gewerbliche Einstellen von Reittieren (Handels-, Vermittlungspferde usw). Der Handel und die Vermittlung von Pferden sind eine vermittelnde Tätigkeit. Die Handels- und Vermittlungspferde gelten daher nach der GewO als „Sache“ gemäß 285a ABGB und können daher nicht der Urproduktion zugerechnet werden. Eine „Sache“ kann auch nicht gefüttert werden. Es bedarf daher Feststellungen, welche Tätigkeiten nicht der (Nat)Urproduktion zugerechnet werden können.

 

 

NUR die tierische Veredelung von Pferdefutter kann der (Nat)Urproduktion zugerechnet werden. Daher werden Pferdehaltungsbetriebe auch tierische Veredelungsbetriebe genannt.

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