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Behördlicher Massenbetrug

durch Genehmigungen illegaler Gewerbeberechtigungen, wie das "Einstellen von Reitpferden" in den Bereichen der GewO, ROG, BauO, SVG, MWSt usw! Siehe dazu Pferderevue

 

Pferde können zu verschiedenen Zwecken "gehalten" und eingestellt" werden, wie  „landwirtschaftlich“ (Urproduktion), „gewerblich“ (Pferdehandel), „liebhaberisch“ (Liebhaberei), „Privat“ usw.

 

Das „landwirtschaftliche Einstellen von Reitpferden“ ist die Gewinnung des Reitpferdes durch Fütterung und Betreuung mit Hilfe der (Nat)Urkräfte auf landwirtschaftlichen Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht). Ohne Fütterung würde JEDES gehaltene Reitpferd verhungern und wäre somit keine „Hervorbringung und Gewinnung“ gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 3 Z 2 GewO 1994. JEDES Reitpferd ist ein (Ur)Produkt der (Nat)Urproduktion. Die (Nat)Urproduktion ist keine handwerkliche Produktion! Ohne (Nat)Urproduktion gäbe es kein Leben. Die Landwirtschaft nutzt diese tierische  (Nat)Urproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken. Die landwirtschaftliche Hervorbringung und Gewinnung von (Nat)Urprodukten unterliegen dem ermäßigten MWSt-Steuersatz - siehe Forstwirtschaft, Gartenbau, Obstbau, Weinbau usw!!

 

Das „gewerbliche Einstellen von Reitpferden“ hat mit der (Nat)Urproduktion grundsätzlich nichts zu tun. Das gewerbliche Einstellen ist eine vermittelnde Tätigkeit, wie der Pferdehandel oder die Vermittlung von Pferden. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich gewerbliche Tätigkeiten, die aber auch im geringfügigen Umfang von Landwirten unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994.  Diese geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten gehen in der Landwirtschaft regelrecht  unter. Daher unterliegen diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch dem ermäßigten MWSt-Steuersatz. Das Erscheinungsbild und der Charakter (Wesen) der Landwirtschaft wird durch die geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten nicht verändert.

 

Der bloße Pferdehandel ist ein freies Gewerbe und hat mit der Hervorbringung und Gewinnung von Pferden überhaupt nichts zu tun. Der Pferdehandel ist eine Gewerbeberechtigung mit einer Betriebsadresse. Der unbestimmte Tätigkeitstypus „Einstellen von Reitpferden“ ist für eine Gewerbeberechtigung ungeeignet und daher illegal. Der normale MWSt-Satz bezieht sich nur auf den Reitpferdehandel, gemäß der "EU-Klage"!

 

Urproduktion ist Naturproduktion. Die Urproduktion hat es schon VOR der Menschheit gegeben (Bibel). Die (Nat)Urproduktion produziert das (Nat)Urprodukt mit Hilfe der (Nat)Urkräfte.

 

Die Land- und Forstwirtschaft (LuF) ist die Hervorbringung und Gewinnung  von (Nat)Urprodukten auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die ersten Bauern waren Jäger und Sammler von (Nat)Urprodukten zu wirtschaftlichen Zwecken. Wesentliches Merkmal der heutigen landwirtschaftlichen  Pferdehaltung ist die Fütterungs- und Betreuungstätigkeit von eigenen und fremden Tieren auf eigenen und fremden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

 

Die Dienstleistung der LuF ist die Hervorbringung und Gewinnung von fremden Pflanzen und Tiere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen.Es kommt nicht auf die mögliche  Art der Verwendung des (Nat)Urproduktes (zB Reitpferd) an, sondern auf die innerbetrieblichen Tätigkeiten, wie zB Füttern und Betreuen von Pferden. Die Dienstleistung der LuF auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen ändern nicht den Charakter (Wesen) und das Erscheinungsbild der Land- und Forstwirtschaft.

 

Die LuF ist nicht nur auf die Futter- und Nahrungsmittelgewinnung beschränkt. Das kann man an der Forstwirtschaft erkennen. Schilf, Blumen, Sträucher, Holz, Christbäume, Energiepflanzen usw sind keine Nahrungsmitteln und unterliegen dem ermäßigten MWSt-Satz.

 

Als tierische Veredelung bezeichnet man die Umwandlung von Pflanzenprodukten in Tierprodukte. Die tierische Veredelung  gehört zur (Nat)Urproduktion. Die Nutzung der tierischen Veredelung zu wirtschaftlichen Zwecken gehört zur Land und Forstwirtschaft.

 

Die Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft. JEDER Pferdehaltungsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Veredelungsbetrieb. JEDES Pferd wird mit Hilfe der (Nat)Urkräfte aus Futterpflanzen gewonnen.

 

Das Pferd veredelt die Futterpflanzen in körpereigene Substanzen mit Hilfe der (Nat)Urkräfte. Das Pferd ist ein (Nat)Urprodukt und gehört zu (Nat)Urproduktion. Die Hervorbringung  bzw. Gewinnung des Pferdes zu wirtschaftlichen Zwecken ist Landwirtschaft und müsste mit dem ermäßigten MWSt-Satz verrechnet werden.

 

Der ermäßigte MWSt-Satz gilt für alle land und forstwirtschaftliche gewonnenen (Nat)Urprodukte.

 

Der normale Mehrwertsteuersatz ist NUR  auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter Handelspferden  anwendbar, gemäß "EU-Klage".

  

Das „Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der Gewerbeordnung und bedarf Feststellungen bezüglich gewerblicher Tätigkeiten. Gemäß dem Typus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994 stellt sich das Einstellen von (Handels)Pferden nicht mehr als reine  Urproduktion dar, sondern als Nebengewerbe der Landwirtschaft. Diese nebengewerbliche Tätigkeiten (Handel, Vermietung, Vermittlung von Pferden usw) sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter den Voraussetzungen der Verbundenheit mit der Landwirtschaft und deren Unterordnung vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist.

 

Gewerblicher Pferdehandel  liegt vor, wenn  die in der Pferdezucht und/oder Pferdehaltung gelegene Urproduktion gegenüber dem Einkaufen und Verkaufen von Pferden völlig in den Hintergrund tritt. Als Pferdezuchtbetriebe oder Pferdehaltungsbetriebe können nur Betriebe angesehen werden, die Tierzucht oder Tierhaltung betreiben, also nicht auch Pferdehandelsbetriebe. Der Pferdehandel gehört nicht zur Tierhaltung und stellt stets einen Gewerbebetrieb dar.

 

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