Das "Einstellen von Reitpferden" ist eine MWSt-Betrugsgeschichte!
Rechtswidrige Gewerbeberechtigungen, wie das "Einstellen von Reitpferden", vernichten landwirtschaftliches Vermögen. Rechtswidrige Betriebsanlagen bewirtschaften illegal das Grünland (Glf) zum Nachteil der Landwirtschaft (LuF). Kriminelle Gewerbebehörden verwalten missbräuchlich das Grünland (Glf) zum Nachteil der Landwirtschaft (LuF). Kriminelle Behörden wenden die Gesetze, wie GewO, ROG, BauO, SVG, MWSt missbräuchlich an. Siehe dazu Pferderevue Juli Seite 19 und August Seite 31!
Pferde können zu verschiedenen Zwecken "gehalten" bzw "eingestellt" werden:
- "landwirtschaftlich“; die Hauptsache ist die (Nat)Urproduktion, tierische Veredelung, (Nat)Urkräfte ...
- „gewerblich“; die Hauptsache ist der Pferdehandel, Pferdevermietung, Pferdevermittlung, ...
- „Privat" ; die Hauptsache ist Liebhaberei usw.
Es bedarf IMMER eines Feststellungsverfahrens beim Tätigkeitstypus "Einstellen von Reitpferden" zu gewerblichen Zwecken!
Das „landwirtschaftliche Einstellen von Reitpferden“ ist die Gewinnung des Reitpferdes durch Fütterung und Betreuung mit Hilfe der (Nat)Urkräfte auf landwirtschaftlichen Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht). Ohne Fütterung würde JEDES gehaltene Reitpferd verhungern und das wäre somit keine „Hervorbringung und Gewinnung“ gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 3 Z 2 GewO 1994. JEDES Reitpferd ist ein (Ur)Produkt der (Nat)Urproduktion. Die (Nat)Urproduktion ist keine handwerkliche Produktion! Ohne (Nat)Urproduktion gäbe es kein Leben. Die Landwirtschaft nutzt diese tierische (Nat)Urproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken (Gewinnabsicht).
Die Hervorbringung und Gewinnung von (Nat)Urprodukten (Pferdehaltung) unterliegen dem ermäßigten MWSt-Steuersatz - siehe auch Forstwirtschaft, Gartenbau, Obstbau, Weinbau usw!!
Das „gewerbliche Einstellen von Reitpferden zu gewerblichen Zwecken“ hat mit der (Nat)Urproduktion grundsätzlich nichts zu tun. Das Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken ist eine vermittelnde Tätigkeit, wie der Pferdehandel oder die Vermittlung von Pferden. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich gewerbliche Tätigkeiten, die aber auch im geringfügigen Umfang von Landwirten unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen gemäß dem Tätigkeitstypus § 2 Abs 4 Z 6 GewO 1994. Diese geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten gehen in der Landwirtschaft regelrecht unter. Daher unterliegen diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch dem ermäßigten MWSt-Satz. Das Erscheinungsbild und der Charakter (Wesen) der Landwirtschaft wird durch die geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten nicht verändert.
Der Pferdehandel ist ein freies Gewerbe und hat mit der Hervorbringung und Gewinnung von Pferden (Urproduktion) überhaupt nichts zu tun. Der Pferdehandel ist eine vermittelnde Tätigkeit und bedarf einer Gewerbeberechtigung mit einer Betriebsadresse. Siehe dazu § 31 Tierschutzgesetz!
Der normale MWSt-Satz bezieht sich auf den Reitpferdehandel, gemäß der "EU-Klage C‑441/09" !
Der unbestimmte Tätigkeitstypus „Einstellen von Reitpferden“ ist für eine Gewerbeberechtigung ungeeignet und daher illegal.
Urproduktion ist Naturproduktion. Die Urproduktion hat es schon VOR der Menschheit gegeben (Bibel). Die (Nat)Urproduktion produziert das (Nat)Urprodukt mit Hilfe der (Nat)Urkräfte.
Die Land- und Forstwirtschaft (LuF) ist die Hervorbringung und Gewinnung von (Nat)Urprodukten (Schilf, Christbäume, Pferd usw) auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken.
Die Dienstleistung der LuF ist die Hervorbringung und Gewinnung von fremden Pflanzen und Tiere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken. Es kommt nicht auf die mögliche Art der Verwendung des (Nat)Urproduktes (zB Reitpferd, Freizeitpferd usw.) an, sondern auf die innerbetrieblichen Tätigkeiten (Nat)Urproduktion), wie zB Füttern und Betreuen von Pferden. Die Dienstleistungen der LuF auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen verändern nicht den Charakter (Wesen) und das Erscheinungsbild der Land- und Forstwirtschaft. Die LuF ist nicht nur auf die Futter- und Nahrungsmittelgewinnung beschränkt. Das kann man an der Forstwirtschaft erkennen. Schilf, Blumen, Sträucher, Holz, Christbäume, Energiepflanzen usw sind keine Nahrungsmitteln und unterliegen dem ermäßigten MWSt-Satz.
Als tierische Veredelung bezeichnet man die Veredelung von Futterpflanzen ins Tierische. Die tierische Veredelung gehört zur (Nat)Urproduktion. Die Nutzung der tierischen Veredelung zu wirtschaftlichen Zwecken gehört zur Land und Forstwirtschaft.
"Pferdehaltungsbetriebe sind landwirtschaftliche Veredelungsbetriebe"!
JEDE Reithalle dient der Landwirtschaft und ist erforderlich. Denn JEDE Reitleistung bedarf der Leistungsfütterung ("Tätigkeitstypus Mästung" 1:4)
Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, 2013 Göllersdorf; karldeninger@gmail.com; Tel: 0676/430 12 62
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