Kriminelle Gewerbebehörden verwalten das Grünland!

 

 

Kriminelle Tätigkeiten der Gewerbebehörden im Grünland!

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO ist die Gewerbeordnung auf die Land- und Forstwirtschaft und ihre Nebengewerben nicht anzuwenden. Zur Landwirtschaft gehören landwirtschaftlicher gewidmeter Grund und Boden, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Geräte etc. Dh. Auf landwirtschaftlichen gewidmeten Flächen ist die Anwendung der GewO verboten.

 

Weiters sind gewerbliche Betriebsanlagen im Grünland unzulässig. Es handelt sich hier um verbotene Betriebsanlagen im Grünland. Verbotene Betriebsanlagen im Grünland unterliegen nicht der Gewerbeordnung § 1 Abs 1!

 

Alle Gewerbeberechtigungen im Grünland sind verbotene Gewerbeberechtigungen und daher nichtig gemäß § 1 Abs 1 GewO!

 

Alle freien Gewerben im Grünland sind verbotene Gewerben (§ 1 abs 1 GewO) siehe gewerbliche  Lohnerntebetriebe, 

 

Alle gewerblichen Betriebsanlagen im Grünland sind verbotene Betriebsanlagen und unterliegen nicht der GewO § 1 Abs 1 - siehe gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe!

 

Gewerbebehörden dürfen die Gewerbeordnung gegen landwirtschaftliche Betriebe nicht anwenden (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO). Die Anwendung der Gewerbeordnung gegen Landwirte ist verboten (unzulässig).

 

Ein bescheidmäßiger Schriftverkehr zwischen Gewerbebehörde und Landwirt ist verboten (unzulässig).

 

Gewerbebehörden dürfen Landwirte mit der Gewerbeordnung nicht nötigen.

 

Gewerbebehörden dürfen Landwirte mit Strafandrohungen gemäß Gewerbeordnung nicht nötigen.

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