Verbrecher verwalten unser Land!

 

Wirtschaftsverbrecher verwalten unser Grünland ("Glf")!

 

Willkürliche Gewerbebehörden, wie die BH Hollabrunn, genehmigen  "gewerbliche Tätigkeiten im Grünland". Alle gewerbliche  Tätigkeiten im Grünland  sind verbotene Tätigkeiten. Alle verbotene Tätigkeiten im Grünland sind nicht erlaubte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung  (§ 1 Abs 1) und nicht dem GSVG unterliegen. Verbotene Tätigkeiten bedürfen keiner Genehmigung durch die Gewerbebehörde. Kriminelle Gewerbebehörden genehmigen, was nicht genehmigungsfähig ist.


Kriminelle Gewerbebehörden vernichten landwirtschaftliches  und privates Vermögen, vernichten landwirtschaftliche Berufe und quälen Tiere (Pferde)!

 

Kriminelle Gewerbebehörden genehmigen "gewerbliche Betriebsanlagen im Grünland". Alle gewerblichen Betriebsanlagen im Grünland sind verbotene Betriebsanlagen, die nicht der GewO (§ 1 Abs 1) unterliegen. Verbotene Betriebsanlagen sind nicht erlaubte Betriebsanlagen,  die keiner Genehmigung  durch die Gewerbebehörden bedürfen (keine Bauübertragungsverordnung im Grünland). Verbotene Betriebsanlagen können Tiere, wie Pferde quälen.

 

Verbotene Tätigkeiten der Gewerbebehörden im Grünland:

 

Gewerbebehörden dürfen im Grünland (Glf) nicht die Gewerbeordnung anwenden. Gewerbebehörden dürfen im Grünland (Glf) keine gewerbebehördlichen Handlungen setzen oder Verfahren einleiten! Gewerbebehörden dürfen im Grünland (Glf) keinen Betrieb schließen! Gewerbebehörden haben im Grünland keine Rechte!

 

Verbotene Gewerbeberechtigungen der Gewerbebehörden im Grünland:

 

Gewerbebehörden stellen verbotene Gewerbeberechtigungen "Einstellen von Pferden"  fürs Grünland aus! Gewerbebehörden prüfen weder  den verbotenen Gewerbewortlaut, noch den verbotenen Arbeitsstandort! "Einstellen von Pferden" ist ein verbotener Gewerbewortlaut und ist für gewerbliche Betriebsanlagen verboten!

 

Gewerbebehörden genehmigen verbotene  Betriebsanlagen  "Einstellung von Pfeden" im Grünland, obwohl verbotene Betriebsanlagen keiner Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen.

 

Gewerbebehörden genehmigen illegale  "gewerbliche Lohnunternehmer" iSv "landwirtschaftliche Dienstleister" fürs  Grünland! Alle gewerblichen "landwirtschaftlichen Dienstleister" üben verbotene Tätigkeiten im Grünland aus, wie der gewerbliche Lohndrescher, der gewerblicher Rübenernter und alle sonstige gewerbliche Dienstleister.

 

 

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