Das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Pferden ist immer eine landwirtschaftliche Tätigkeit! (Karl Deninger)

Eine Haupttätigkeit kann niemals zwei Haupttätigkeiten sein!


Daher ist das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Pferden mit Gewinnabsicht immer nur Landwirtschaft und niemals Gewerbe!


Das wesentliche Merkmal und Erscheinungsbild der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist die Fütterung und Betreuung von Tieren gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO, wie bei der "Zucht", "Mast", "Gewinnung tierischer Erzeugnisse"!


Das Einstellen von Pferden gemäß § 2 Abs 4 Z 6 ist keine bestimmte gewerbliche Tätigkeit, sondern ein allgemeiner Tätigkeitstypus, der viele nebengewerbliche Tätigkeiten beinhalten kann.


Das Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken ist das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Pferden mit geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten. Das Füttern und Betreuen von Zukaufspferden zur alsbaldigen Veräußerung kann eine geringfügige Handelstätigkeit beinhalten!

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