Ein Landwirt darf niemals nach § 366 GewO 1994 bestraft werden, auch wenn er unzulässige Anlagen benutzt!
Einen Landwirten kann man niemals nach § 360 GewO 1994 "den landwirtschaftlichen Betrieb" schließen, auch wenn er unzulässige Anlagen benutzt!
Die GewO 1994 ist niemals auf die Land- und Forstwirtschaft anwendbar!
Daher können "landwirtschaftliche Dienstleister" niemals der GewO 1994 unterliegen!
Gewerbebehörden sind die größten Land- und Forstwirtschaftsvernichter unserer Zeit!
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