Ein Landwirt darf niemals nach der Gewerbeordnung bestraft werden! (Karl Deninger)

 

Ein Landwirt darf niemals nach § 366 GewO 1994 bestraft werden, auch wenn er unzulässige Anlagen benutzt!

 

Einen Landwirten kann man niemals nach § 360 GewO 1994 "den landwirtschaftlichen Betrieb" schließen, auch wenn er unzulässige Anlagen benutzt!

 

Die GewO 1994 ist niemals auf die Land- und Forstwirtschaft anwendbar!

 

Daher können "landwirtschaftliche Dienstleister" niemals  der GewO 1994 unterliegen!

 

Gewerbebehörden sind die größten Land- und Forstwirtschaftsvernichter unserer Zeit!

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