Ein landwirtschaftliches Bauvorhaben kann niemals ein "gewerbliches" Bauvorhaben sein, auch wenn es ein unzulässiges Bauvorhaben ist!
Die GewO 1994 darf niemals auf die Land- und Forstwirtschaft (Landwirt, landwirtschaftlich gewidmeten Flächen, Gebäude, Maschinen, Betriebsmitteln ...) angewendet werden.
Ein Landwirt darf niemals nach der GewO 1994 bestraft werden!
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