Ein landwirtschaftliches Bauvorhaben kann niemals ein "gewerbliches" Bauvorhaben sein! (Karl Deninger)


Ein landwirtschaftliches Bauvorhaben kann niemals ein "gewerbliches" Bauvorhaben sein, auch wenn es ein unzulässiges Bauvorhaben ist!


Die GewO 1994 darf niemals auf die Land- und Forstwirtschaft (Landwirt, landwirtschaftlich gewidmeten Flächen, Gebäude, Maschinen, Betriebsmitteln ...) angewendet werden.


Ein Landwirt darf niemals nach der GewO 1994 bestraft werden! 

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