Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist eine behördliche Betrugsgeschichte!
Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der gewerblichen Flächenwidmung "Betriebsgebiet" unzulässig.
Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" ("Glf") unzulässig.
Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist innerhalb einer Land- und Forstwirtschaft unzulässig (§ 1 und § 2 GewO).
Die Anwendung der GewO 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft ist unzulässig (§ 2 GewO)!
Strafverfahren nach der GewO § 366 sind gegen einen Landwirten unzulässig!
Betriebsschließungen nach der GewO § 360 sind gegen einen Landwirten unzulässig!
Die Anwendung der GewO gegen die Land- und Forstwirtschaft ist generell unzulässig.
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