Die "gewerbliche Pferdehaltung" ist eine behördliche Betrugsgeschichte! (Karl Deninger)


Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist eine behördliche Betrugsgeschichte!

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der gewerblichen Flächenwidmung "Betriebsgebiet" unzulässig.

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" ("Glf") unzulässig.

 

Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist innerhalb einer Land- und Forstwirtschaft unzulässig (§ 1 und § 2 GewO).

 

Die Anwendung der GewO 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft ist unzulässig (§ 2 GewO)!

 

Strafverfahren nach der GewO § 366 sind gegen einen Landwirten unzulässig!

 

Betriebsschließungen nach der GewO  § 360 sind gegen einen Landwirten unzulässig!

 

Die Anwendung der GewO gegen die Land- und Forstwirtschaft ist generell unzulässig.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0