"Einstellen von Pferden" ist eine behördliche Betrugsgeschichte!
"Einstellen von Pferden" ist keine bestimmte Tätigkeit, sondern ein allgemeiner Tätigkeitstypus! Der "Pferdeeinsteller" ist kein "Pferdehalter"!
"Einstellen von Pferden" eignet sich nicht als Gewerbewortlaut, da er nur ein allgemeiner Tätigkeitstypus (eine allgemeine Tätigkeitsumschreibung) ist!
Das hauptsächliche "Füttern und Betreuen von Pferden" ist das hauptsächliche Wesen, Erscheinungsbild und der Charakter einer landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO (landw. Tätigkeitstypus: "Zucht", "Mast", "Gewinnung tierischer Erzeugnisse")!
Das "Füttern und Betreuen von Pferden" lässt sich nicht von der GewO 1994 regeln! ZB: das NatUrprodukt, die NatUrkräfte und die NatUrprodutkion lassen sich nicht von der GewO 1994, Betriebszeitengesetz, Abfallgesetz etc regeln!
Daher ist eine "gewerbliche Pferdehaltung" denkunmöglich!
Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der gewerbliche Flächenwidmung "Betriebsgebiet" unzulässig.
Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist auf der Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" ("Glf") unzulässig.
Eine "gewerbliche Pferdehaltung" ist innerhalb einer Land- und Forstwirtschaft unzulässig (§ 1 und § 2 GewO).
Die Anwendung der GewO 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft ist unzulässig (§ 2 GewO)!
Strafverfahren nach der GewO § 366 sind gegen einen Landwirten unzulässig!
Betriebsschließungen nach der GewO § 360 sind gegen einen Landwirten unzulässig!
Die Anwendung der GewO gegen die Land- und Forstwirtschaft ist generell unzulässig.
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