Es ist wohl selbstverständlich, dass das "Einstellen von Pferden", das durch den § 2 Abs 4 Z 6 GewO ausgenommen ist, nicht nach der GewO 1994 geregelt werden kann; dies ergibt sich schon
aus der Einheit der Rechtsordnung.
Es ist wohl selbstverständlich, dass das "Einstellen von Pferden", das durch den § 2 Abs 4 Z 6 GewO ausgenommen ist, nicht nach der GewO 1994 geregelt werden kann; dies ergibt sich schon
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