Das "Einstellen von Reitpferden" ist Landwirtschaft! (Karl Deninger)


Es ist wohl selbstverständlich, dass das "Einstellen von Pferden", das durch den § 2 Abs 4 Z 6 GewO ausgenommen ist, nicht nach der GewO 1994 geregelt werden kann; dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0