Es ist wohl selbstverständlich, dass ein Tätigkeitstypus, der durch den § 2 der Gewerbeordnung ausgenommen wird, nicht als Gegenstand eines Gewerbes geregelt werden kann.
Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung.
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