Einstellen von Pferden ist kein Gewerbe, sondern gehört zur Landwirtschaft! (Karl Deninger)

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein Tätigkeitstypus, der durch den § 2 der Gewerbeordnung ausgenommen wird, nicht als Gegenstand eines Gewerbes geregelt werden kann.

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0