Die Gewerbeordnung 1994 ist auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anwendbar (§ 1 und 2). Die Gewerbebehörden haben keine Zuständigkeit bezüglich der Land- und Forstwirtschaft, bestehend aus den Landwirten(In) und Arbeitskräften, Grund und Boden und Gebäude und Anlagen und sonstiges Vermögen und Kapital!
Der Wortlaut „Einstellen von Pferden“ (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) ist kein Gewerbewortlaut, sondern ein Nebengewerbetypus, der zur Landwirtschaft gehört! Daher unterliegt der Nebengewerbetypus „Einstellen von Pferden“ nicht der GewO 1994! Die Gewerbebehörde ist für diesen Nebengewerbetypus „Einstellen von Pferden“ nicht zuständig!
Der Nebengewerbetypus „Einstellen von Pferden“ ist daher kein Gewerbe und unterliegt nicht der Gewerbebehörde!
Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten. Die Haupttätigkeiten der Tätigkeitstypen „Zucht“, „Mast“ und „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten!
Gewerbliche Tätigkeiten, wie Pferdehandel und – Vermittlung, werden immer abgesondert von der Land- und Forstwirtschaft betrieben und haben mit der Land- und Forstwirtschaft nichts zu tun!!
Jeder gewerbliche Tierhaltungsbetrieb ist ein vernichteter Landwirtschaftsbetrieb!!
Möge es Gott vergelten!
Von der Pferderevue zensuriert ... Vervielfältigung erwünscht ...
Kommentar schreiben