Behörden vernichten vorsätzlich Landwirtschaften!
Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)
…. Der Gewerbeordnung steht es nicht zu, die Tätigkeitstypen der tierischen Produktion „Zucht“, „Mästung“ und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse" allgemein gültig zu umschreiben; sie kann aber aussprechen, welche (Haupt)Tätigkeiten dieser Tätigkeitstypen von der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild aller dieser Tätigkeitstypen sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten. …
Es kommt bei der tierischen Produktion nicht auf das Eigentum an den Tieren an, sondern auf ein Mindestmaß an Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten (Slg.N.F. 7.693/A).
Es kommt nicht auf die Art der Verwendung des Endproduktes an, sondern NUR auf die innerbetrieblichen Vorgänge (Fütterung und Betreuung) einer tierischen Land- und Forstwirtschaft (VwGH Zl. 98/04/0016)!
Nur das Halten (Füttern und Betreuen) von Tieren und deren Naturprodukte sind Land- und Forstwirtschaft! (?VwGH Zl. 90/04/0147?)
Kommentar schreiben