Gewerbebehörden sind die Landwirtschaftsvernichter unserer Zeit!


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Tierhaltung allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Der verbotenen  gewerblichen Tierhaltung fehlt die dafür notwendige Flächenwidmung!

 

Die Land- und Forstwirtschaft kennt keine Abfallproduktion und  keine -verwertung!

 

Die Land- und Forstwirtschaft kennt keine Betriebszeiten!

 

Die Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" besitzt keinen Immissionsschutz für Nachbarn!

 

Die Flächenwidmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" kennt keinen Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!

 

USW!!

 

Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)

 

Es kommt bei der tierischen Produktion nicht auf das Eigentum an den Tieren an, sondern auf ein Mindestmaß an Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten (Slg.N.F. 7.693/A).

 

Es kommt nicht auf die Art der Verwendung des Endproduktes an, sondern NUR auf die innerbetrieblichen Vorgänge (Fütterung und Betreuung)  einer tierischen Land- und Forstwirtschaft (VwGH Zl. 98/04/0016)!

 

Nur das Halten (Füttern und Betreuen) von Tieren und deren Naturprodukte sind Land- und Forstwirtschaft! (?VwGH Zl. 90/04/0147?)

 

 

 

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0