Rechtswidriger Rechtssatz des VwGH Zl: 2008/08/0003:   "Das bloße Einstellen von Reittieren ist ein Gewerbe!"   

 

Richtig wäre: Das bloße Einstellen von Reittieren zu nebengewerblichen Zwecken gehört zur Land- und Forstwirtschaft  und ist von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.


Es ist wohl selbstverständlich, dass der nebengewerbliche Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB)


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)

 

Dh: das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Pferden“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!

 

 

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