Universität Wien bildet Studenten rechtswidrig aus: siehe FÜM III Prof Raschauer März 2015
Es ist wohl selbstverständlich, dass der Tätigkeitstypus "Einstellen von Pferden" zu nebengewerblichen Zwecken (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO), der von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, nicht als Gegenstand eines Gewerbes "Einstellen von Pferden" nach der GewO geregelt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Einheit der Rechtsordnung. (EB). Gewerbliche Tätigkeiten bedürfen der Feststellung!!
Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellens von Reitpferden“ allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche
Tätigkeiten des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft „Einstellen von Reitpferden“ ausgenommen sind und welche weitere Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen,
dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen. (EB)
Dh: „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ist immer von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen und kann daher niemals ein Gewerbe darstellen!!
Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung! Eine gewerbliche Reitpferdehaltung ist eine rechtswidrige Erfindung der Behörden!
Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von Reitpferden zur Land- und Forstwirtschaft!
Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Produktionskräfte. Durch diese tierische Veredelung wird Futter ins „Tierische“ veredelt. Bei der tierischen Veredelung fallen keine Abfallprodukte an. Die Reitpferdehaltung gehört zur „land- und forstwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft“. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich!
Weiter wesentliche Kennzeichen der land- und forstwirtschaftlichen Reitpferdehaltung sind:
Die Reitpferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen möglich!
Die Reitpferdehaltung kennt keine Betriebszeiten (siehe Tierschutzgesetz)!
Die Reitpferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft (nur NatUrprodukte)!
Die Reitpferdehaltung im Grünland kennt keine Nachbarn und Kunden gemäß § 74 GewO!
Die Reitpferdehaltung kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung halten.
Wenn es keine gewerbliche Reitpferdehaltung gibt, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung möglich!!
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