Storno Pferderevue November!

 

An die

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft

Dampfschiffstraße 4

1030 Wien

 

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Behörden verletzen mit „Einstellen von Pferden“ das Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Baurecht, Raumordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit der Bauern, Erbrecht, Eigentumsrechte, Menschenrechte, Tierschutzgesetze etc.

 

Gewerbebehörden nötigen Landwirte durch „Strafverfahren“ und „Schließung des landwirtschaftlichen Pferdebetriebes“ nach der GewO!! Gewerbebehörden gefährden Pferde durch „Betriebszeiten“ gemäß § 5 TSchG!!

 

Gerichte vertuschen alles und stellen rechtswidrige Bescheide und Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Pferden aus! Alle VwGH-Erkenntnisse sind bezüglich „Einstellen von Pferden“ rechtswidrig! Sie richten die Landwirtschaft nach der Gewerbeordnung!!

 

Grundsätzliches: Der Hirte (Tierhalter) ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Beruf, welcher nur den land- und forstwirtschaftlichen Bestimmungen und Gesetzen unterliegt. Der Hirte (Tierhalter) hat keinen eigenen Stall, keinen eigenen Grund und Boden und keine eigenen Nutztiere. Der Hirte (Tierhalter) bewirtschaftet fremde Tiere (Pferde). Daher betreibt jeder Pferdehalter mit Gewinnabsicht eine Landwirtschaft, auch wenn er „nur“ ein Pächter eines Pferdestalles oder von landwirtschaftlichen Flächen ist.

 

JEDER gewerbliche Pferdehaltungsbetrieb ist ein behördlich vernichteter Landwirtschaftsbetrieb! Die Gewerbeordnung ist auf landwirtschaftlichen Flächen nicht anwendbar. Die Gewerbebehörde hat keinen Zutritt und keine Zuständigkeit! Die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ gibt es nicht! Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe üben immer verbotene Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 GewO aus. Verbotene Tätigkeiten unterliegen nicht der GewO und nicht dem GSVG!

 

 Ich besitze eine Gewerbeberechtigung „Einstellen von (Reit)Pferden“ bzw. „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“, ausgestellt von der

 

Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich bei dem Gewerbewortlaut um einen allgemeinen Tätigkeitstypus, der sich nicht für einen Gewerbewortlaut bzw. für eine Gewerbeberechtigung eignet (§ 339, § 340 GewO). Es gibt keine gewerbliche Tätigkeit „Einstellen von Pferden“!  

 

 Ich habe eine gewerbliche Betriebsanlage für (Reit)Pferdehaltung, genehmigt

 

von der Bezirkshauptmannschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nach der Rechtsmeinung des Herrn Karl Deninger handelt es sich um eine nicht zulässige (verbotene) Betriebsanlage gemäß § 1 Abs 1 GewO. Diese verbotene Betriebsanlage verletzt ALLE Vorschriften und Gesetze. Die Gewerbeordnung ist nicht anwendbar!

 

 Alle Gutachten und alle Bescheide von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, UVS, Landesregierungen, VwGH bezüglich „Einstellen von (Reit)Pferden (zu nebengewerblichen Zwecken)“ sind rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung gibt es die Tätigkeit „Einstellen von Pferden“ nicht! Ich ersuche um Überprüfung meiner beigelegten Unterlagen (Gewerbeberechtigung, Betriebsanlagegenehmigung, Bescheide, Gutachten etc.) auf offensichtliche Nichtigkeit, Fahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und sonstige strafbare Handlungen!

 

Ich, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erstatte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches gemäß den beiliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen! Ich ersuche um Bearbeitung und Beantwortung!

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf;karldeninger@gmail.com

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!





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