Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung!!               Es gibt nur einen gewerblichen Pferdehandel!

 

Es ist wohl augenscheinlich, dass das „Einstellen von Pferden zu landwirtschaftlichen Zwecken (Füttern und Betreuen) und das  "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ausdrücklich von der Gewerbordnung 1994 (§ 2) ausgenommen ist.

 

Das "Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken" betrifft ua. den gewerblichen Pferdehandel und die Pferdevermittlung.


Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff  der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen der "Zucht",  "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse", - das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf! (EB)

  

Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die nachhaltige Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren. Daher gehört die nachhaltige Bewirtschaftung von (Reit)Pferden zur Land- und Forstwirtschaft!

 

Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Urpoduktionskräfte. Bei der tierischen Veredelung des Futters fallen keine Abfallprodukte an. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich! Die tierische Veredelung ist eine tägliche 24-Stunden-NatUrproduktion!

 

Weiter wesentliche Kennzeichen der Reitpferdehaltung sind: 

 

Die Pferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen ("Glf") möglich, wenn keine "BA" zur Verfügung steht! Die Pferdehaltung kennt keine Betriebszeiten wegen dem Tierschutz! Die Pferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft, sondern nur NatUrprodukte!Pflanzen und Tiere kann man nicht „schließen“ gemäß § 360 GewO! Das Grünland ("Glf") kennt keinen Immissionsschutz nach § 74 GewO! Flächenänderungen im Grünland („Glf“) sind nicht bewilligungspflichtig nach § 81 GewO! Das "Glf" kennt keine Nachbarn und Kunden nach § 74 GewO! Die Religion der "Glf"-Nachbarn sind nicht schutzbedürftig nach § 74 GewO! Die Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft und kann nicht nach der Gewerbeordnung geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung 1994 halten. Strafverfahren nach der GewO sind für Landwirte denkunmöglich! Die gewerbliche Pferdehaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte etc.

 

Wenn es nach der GewO § 2 ausdrücklich keine gewerbliche Pferdehaltung geben kann, dürfte es auch keinen normalen MWSt-Satz dafür geben!! Daher wäre eine MWSt (USt)-Rückforderung für die Pferdehaltung möglich!


Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf;karldeninger@gmail.com;  

Weitere Unterlagen siehe Pferderevue Juli Seite 19, August Seite 31, September Seite 19 und Oktober Seite 17!


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