Dabei gibt es gar keine gewerbliche Pferdehaltung!!
Es gibt den gewerblichen Pferdehandel, -vermittlung, -vermietung!
Die gewerbliche Pferdehaltung verletzt Grundrechte, Menschenrechte, Tierrechte der Landwirtschaft:
Es steht in der GewO geschrieben, dass das „Einstellen ("Halten") von Pferden zu landwirtschaftlichen Zwecken (Füttern und Betreuen) und das "Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ ausdrücklich von der Gewerbeordnung 1994 (§ 2) ausgenommen sind.
Das "Einstellen von Pferden zu gewerblichen Zwecken" betrifft den von der Landwirtschaft abgesonderten gewerblichen
Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss
aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht", "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") - das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenomm
Reitpferde sind NatUrprodukte, die mit Hilfe von NatUrkräften und Pferdefutter gewonnen werden. Wesentliches Merkmal und Erscheinungsbild der
Tierhaltung ("Zucht", "Mast" und "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten und die NatUrkräfte als Urpoduktionskräfte. Bei
der tierischen Veredelung des Pferdefutters fallen keine Abfallprodukte an. Eigenes Futter ist dafür nicht erforderlich! Die tierische Veredelung ist eine
tägliche 24-Stunden-NatUrprodu
Weiter wesentliche Kennzeichen der Reitpferdehaltung sind:
Die Pferdehaltung ist nur auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen ("Glf") möglich, wenn keine "Bauland Agrargebiet" zur Verfügung steht! "Bauland Betriebsgebiet“ und "Glf" sind für die "gewerbliche Tierhaltung" unzulässig. Die Pferdehaltung kennt keine Betriebszeiten wegen dem Tierschutz! Die Pferdehaltung kennt keine Abfallwirtschaft, sondern nur NatUrprodukte! Eine "Schließung von Pflanzen (Gras) und Tieren (Pferde)" ist nach § 360 GewO unzulässig! Das Grünland ("Glf") kennt keinen Immissionsschutz nach § 74 GewO! Flächen- und Koppeländerungen im Grünland („Glf“) sind nicht bewilligungspflichtig nach § 81 GewO! Das "Glf" kennt keine Nachbarn und Kunden nach § 74 GewO! Die Religion der "Glf"-Nachbarn sind nicht schutzbedürftig nach § 74 GewO! JEDE Pferdehaltung gehört zur landwirtschaftlichen Veredelungswirtschaft und kann nicht nach der GewO geregelt werden, da sich die NatUrkräfte nicht an die Gewerbeordnung 1994 halten. Strafverfahren (§ 366 GewO) sind unzulässig! Etc.
PS: Wenn es nach § 2 GewO ausdrücklich keine
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