UNI Wien bildet "Bauernkiller" aus, vernichtet landwirtschaftliches Vermögen und landwirtschaftliche Berufe, schafft gewerbliche Pferde, KZs für Pferde und gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister"!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Tierhaltung mit „Zucht“, „Mästung“ oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ allgemein gültig zu umschreiben. Sie muss aber aussprechen, dass die Haupttätigkeiten dieser Tätigkeitstypen ("Zucht", "Mästung" oder "Gewinnung tierischer Erzeugnisse") - das Füttern und Betreuen der Tiere - ausdrücklich ausgenommen sind (§ 2 Abs 3 Z 2). Sie muss aber auch aussprechen, welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (§ 2 Abs 4), wie zB das hauptsächliche Füttern und Betreuen von Zukaufspferden für den Wiederverkauf bzw. zur Vermietung und Vermittlung! (Siehe RV 395 BlgNR 13. GP 110)
Die Universität Wien kann die von § 2 GewO ausgenommenen Tätigkeitstypen ("Fülle des Seins bzw. Möglichkeiten") NICHT von den tatsächlichen Tätigkeiten der GewO unterscheiden. ZB: Für die Universität Wien ist die bloße Pferdehaltung ein freies Gewerbe!
Der Grundsatz der UNI WIEN: "Wenige Pferde füttern und betreuen" ist ein "Neben-"gewerbe, "viele Pferde füttern und betreuen" ist ein
"Haupt-"gewerbe! Die UNI WIEN kann aus einer landw. Haupttätigkeit zwei unterschiedliche Haupttätigkei
Dabei ist das ausschließliche "Halten von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" ausdrücklich von der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 4 Z 6)! Die Gewerbeordnung bestimmt in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung für die Pferdehaltung, sondern nur Einschränkungen für die gewerblichen Tätigkeiten, wie Handel, Vermittlung etc! (ZB das Füttern und betreuen von Zukaufspferden zum Wiederverkauf!)
Die Universität Wien erfand die "Konzentrationslagerhaltung für viele gewerbliche Pferde". Dafür gibt es aber keine legitimen Widmungsflächen nach den Raumordnungsgesetzen. Daher werden die Betriebsanlagen für die gewerblichen Pferde und das verwendete Grünland (Freiland, „Glf“) illegal und unzulässig verwendet. Die gewerbliche Pferdehaltung ist nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO unzulässig. Alles an der gewerblichen Pferdehaltung ist illegal und unzulässig.
Für die Universität Wien ist die Pferdehaltung in der Land- und Forstwirtschaft nur geringfügig erlaubt: "Der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes bleibt nur ohne Pferdehaltung gewahrt!" "Der Wert der Pferdehaltung muss untergeordnet bleiben!" Nach der Universität Wien darf die Land- und Forstwirtschaft maximal nur eine geringfügige Anzahl von Pferde halten! (Siehe Frage 6, FÜM III Prof Raschauer März 2015).
Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien:
ALLE VwGH-Erkenntnisse bezüglich "Einstellen von Reittieren" sind verfassungs- und rechtswidrig durch denkunmögliche Anwendung von § 2 Abs 4 Z 6 GewO!!! Der VfGH verweigert alle Beschwerden dazu! Alle Erkenntnisse der Höchstgerichte dazu verletzen die Grundrechte, Eigentumsrechte, Tierschutzgesetze etc.
Augenscheinliches Ergebnis dieser rechtswidrigen Lehre der Universität Wien:
Gewerbebehörden verwalten Grünland (Freiland, "Glf). Gewerbetreibende bewirtschaften Grünland (Freiland, "Glf"). Gewerblichen Betriebsanlagen sind im Grünland (Freiland, "Glf") genehmigt. "Landwirtschaftliche Dienstleister" sind Gewerbetreibende im Grünland (Freiland, "Glf")! Gewerbebehörden verwalten augenscheinlich eine "kriminelle Wirtschaftsweise"!
Die UNI WIEN lehrt und prüft rechts- und verfassungswidrig:
Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben)
Adolf und Rosa Weber bewirtschaften
in Niederösterreich im Vollerw
Adolf und Rosa Weber sind allerdings
auch Eigentümer mehrerer
Anmerkung: Pferde gelten als
Anmerkung von K. Deninger: Es gibt keine Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!
Verwaltungsrechtliche Fragen:
(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)
3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)
Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.
4. Normalerweise bekommt man keine freischwebenden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Um was für einen verfahrensrechtlichen Vorgang wird es sich handeln? (kurz)
Um die Ausübung des Parteiengehörs.
5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)
Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach 360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.
6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?
Nach § 2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8. Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss. Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.
8. Angenommen der agrartechnische Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?
Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)
13. Angenommen der agrartechnische Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)
(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)
Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!
Karl Deninger
Pfarrgasse 38
2013 Göllersdorf
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