Die UNI WIEN lehrt das "perfekte Verbrechen"!
Die UNI WIEN will eine Landwirtschaft ohne Reitpferde. Daher lehrt die UNI WIEN von der "Unterordnung der Reitpferdehaltung in der Landwirtschaft"! Die Landwirtschaft soll höchstens eine "geringfügige" Zahl an Pferden halten dürfen. Alle anderen sind gewerblichen Reitpferde. Diese müssen in gewerblichen Konzentrationslagern gehalten werden. Das sind in Wirklichkeit "illegale KZs für Pferde". Diese ist eine naturfremde, weltfremde und abnormale Pferdehaltungsform.
Dazu wird die Gewerbeordnung 1994 naturwidrig, rechtswidrig und verfassungswidrig angewendet. Das "bloße Einstellen (füttern und betreuen) von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken" wird als freie Gewerbe gewertet. Die "überwiegende und ausschließliche Reitpferdehaltung" (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) ist ein freies Gewerbe nach der UNI Wien und VwGH und alle anderen.
Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und alle Landesverwaltungsgerichte sind der gleichen Meinung. Alle Gerichte, Ämter, Schulen und Interessenvertretungen, Gemeindeämter, Amtssachverständige und Rechtsanwälte sind der gleichen Meinung.
Sie wenden die Ausnahme der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 4 Z 6) missbräuchlich an:
Viele Pferde füttern ist ein "Haupt"-gewerbe und wenig Pferde füttern ist ein "Neben"-gewerbe der Landwirtschaft. Dabei ist die Fütterung als Haupttätigkeit eine ausschließliche landwirtschaftliche Tätigkeit!
Viele Landwirtschaften werden nach dieser Methode vernichtet. Tag für Tag! Alle Grundrechte der Landwirtschaft werden dafür vernichtet. Tag für Tag. Niemand hilft!
Die UNI WIEN lehrt und prüft rechts- und verfassungswidrig:
Beweise für diese Behauptungen: FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben)
Adolf und Rosa Weber bewirtschaften
in Niederösterreich im
Adolf und Rosa Weber sind allerdings
auch Eigentümer mehrerer
Anmerkung: Pferde gelten als
Anmerkung von K. Deninger: Es gibt keine Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!
Verwaltungsrechtliche Fragen:
(alle Fragen und Antworten sind im Anhang ersichtlich!)
3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)
Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.
5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)
Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach 360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.
6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?
Nach § 2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8. Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss. Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.
8. Angenommen der agrartechnische Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?
Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)
13. Angenommen der agrartechnische Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)
(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)
Wer überprüft den Sachverständigen?? Möge Gott Erkenntnis schenken. Mit freundlichen Grüßen!
Karl Deninger
Pfarrgasse 38
2013 Göllersdorf
Kommentar schreiben