Bauernverfolgung und Bauernvernichtung durch den "Rechtsstaat Österreich"!


Uni Wien lehrt das perfekte Verbrechen für Amtssachverständige, Bürgermeister, Bezirkshauptmannschaften, Landesverwaltungsgerichte,  VwGH,  VfGH, Anwälte, Staatsanwaltschaft, Volksanwaltschaft, Landes-Landwirtschaftskammern etc.  in der Pferdehaltung. Die Universitäten lehren das Vernichten von landwirtschaftlichen Vermögen, Berufe, fairen Verfahren etc!

 

Gewerbebehörden (BH) verwalten das Grünland (Freiland, "Glf") mit illegalen Gewerbeberechtigungen und   illegalen Betriebsanlagen.

 

(Illegale) Gewerbetreibende  bewirtschaften das Grünland zum Nachteil der Land- und Forstwirtschaft. Gewerbetreibende sind "Landwirtschaftliche Dienstleister im Grünland"!

 

Universitäten bilden tausende "Bauernkiller" aus! Universitäten wollen die Landwirtschaft frei von Pferden halten. Die Landwirtschaft darf nur eine geringe Anzahl von Pferden füttern.

 

Gewerbebetriebe haben "generelles Fütterungsverbot" und "Betreuungsverbot außerhalb der Betriebszeiten"!

 

Es herrschen katastrophale rechtliche Zustände in Österreich. Bezirkshauptmannschaften gefährden Pferde (ZB: BH Hollabrunn, BH Wels-Land, BH Mistelbach uvm.) in illegalen Betriebsanlagen (KZs für Pferde)!

 

Uni Wien lehrt  teilweise diese  denkunmöglichen Rechtsansichten: FÜM III Prof Raschauer März 2015 zur Frage 6.:

 

Nach §  2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach  Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz  eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8.    Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss.  Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das  Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.




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