Landesgericht

 

Auszugsweise:

 

Landesgericht (...)

 

Das Landesgericht (...) erkennt durch die Richterin (...) in der Rechtssache der klagenden Partei  (...), vertreten durch (...), wider die beklagte Partei  (...), vertreten durch (...), wegen Unterlassung (Streitwert EUR 19.620,-- s.A.) zu Recht:

 

1.) Der Beklagte ist bei Exekution schuldig, solche oder ähnliche beleidigende Äußerungen, wie der Kläger sei ein „(...)“, „(...)“, er sei ein „(...)“, „(...)“ zu unterlassen.

 

2.) Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 3.704,18 (hierin EUR 707,-- Barauslagen und EUR 499,53 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Kläger begehrte wie im Spruch ersichtlich und brachte vor, dass der Beklagte seit mehr als 10 Jahren in der Gemeinde (...), einen Reitstall für ca. 120 Einstellpferde betreibe. Es seien baubehördliche wie auch gewerbebehördliche Verfahren des Beklagten vor der Bezirkshauptmannschaft (...) anhängig. Der Beklagte habe den Kläger in seiner Funktion (...)  zu seinem „Feindbild“ erhoben und beschimpfe und beleidige ihn bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Diese Beleidigungen seien auch im Internet gepostet worden, nämlich „(...)“, „(...)“, „(...)“ sowie „(...)“. Jede diese Äußerungen stelle eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB dar.

 

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wandte ein, dass er mit seiner Gattin einen biologisch geführten Landwirtschaftsbetrieb mit einer bewirtschafteten Gesamtfläche von 145 ha bewirtschafte. Auf einer Weidefläche von 25 ha betreibe er eine Pferdehaltung mit überdurchschnittlichen Qualitätsstandards. Vor über 10 Jahren sei die Bezirkshauptmannschaft (...) zur Ansicht gelangt, dass die Pferdehaltung dem Gewerberecht zu unterstellen sei, während er der Meinung sei, dass er einen normalen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Dies habe zahlreiche Streitigkeiten zwischen ihm und der Bezirkshauptmannschaft veranlasst.

 

Ein weiterer Berührungspunkt habe sich in den letzten Jahren durch die Weinviertler Schnellstraße S3 ergeben. Mit Bescheid vom 13.05.2004 habe die Bezirkshauptmannschaft (...) dem Land Niederösterreich die Bewilligung zur Errichtung „einer zusätzlichen Fahrspur“ durch „Verbreiterung des Bestandes“ auf der westlichen Seite  im Bereich von Viendorf bis nach Göllersdorf im Zuge der B 303 Weinviertler Straße erteilt. Der Beklagte vertrete die Rechtsansicht, dass eine Straße mit Gegenverkehr nicht um „eine Fahrspur“ verbreitert werden könne und ein Gegenverkehr auf einer Autostraße unzulässig sei. Da seit dem Jahr 2006 die Schnellstraßen den Autobahnen gleichgestellt seien, solle die Schnellstraße einen Ausbaustandard einer Autobahn aufweisen. Das Hinweiszeichen „Autostraße“ sei auf einer Schnellstraße seit dem Jahr 2006 unzulässig. Es handle sich um eine Bundesschnellstraße. Aufgrund zahlreicher Unfälle mit Todesfolge habe sich der Beklagte verpflichtet gesehen, diese Mängel der Bezirkshauptmannschaft (...) kund zu tun. Der Kläger habe daraufhin 13 Tage primäre Haftstrafe für den Beklagten verhängt.

 

Die Situation sei eskaliert, als der Kläger beim Bezirksgericht (...) die Sachwalterschaft für den Beklagten ohne ausreichende Gründe angeregt und damit in dessen Privatsphäre tief eingegriffen habe. Der Beklagte habe sich entschuldigt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in Urkunden (./A bis ./F), sowie durch Einvernahme des Beklagten als Partei.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beklagte betreibt mit seiner Gattin einen biologisch geführten Landwirtschaftsbetrieb mit einer bewirtschafteten Gesamtfläche von ca. 145 ha. Auf einer Weidefläche von ca. 25 ha betreibt er eine Pferdehaltung. Seit über 10 Jahren gibt es laufend Differenzen zwischen der Bezirkshauptmannschaft (...), behördlich vertreten durch den Kläger (...), und dem Beklagten. Die Meinungsunterschiede betreffen zum einen die Frage, ob der Betrieb des Beklagten rechtlich als Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Während die Bezirkshauptmannschaft (...) den Betrieb des Beklagten als „Gewerbebetrieb“ einstuft, ist der Beklagte der Ansicht, der Betrieb sei lediglich eine Landwirtschaft, die nicht der Gewerbeordnung unterliege.

 

Weiters hatte die Bezirkshauptmannschaft (...) mit Bescheid vom 13.05.2004 dem Land Niederösterreich die Bewilligung zur Errichtung „einer zusätzlichen Fahrspur“ durch Verbreiterung des Bestandes „auf der westlichen Seite von Viendorf bis nach Göllersdorf im Zuge der B 303 Weinviertler Straße, erteilt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schnellstraße nicht als Autostraße bezeichnet werden dürfe, sie sei einer Autobahn gleichgestellt. Es dürfe daher auch kein Gegenverkehr und kein Überholen (richtig: Überholverbote)  zulässig sein. Der Beklagte postete im Internet: „(...)“ (www.regionews.at), „(...)" (www.heute.at), „(...)" (www.bicmedia.org), sowie „(...)“ (www.meinbezirk.at). Zugleich mit der Klagseinbringung regte der Kläger ein Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Beklagten an. Dieses Sachwalterschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom 12.Juni 2015 des Bezirksgerichtes (...)  eingestellt. Nach der Klagseinbringung entfernte der Beklagte die Interneteinträge. Mit Schreiben vom 14.5.2015 ersuchte er den Kläger „zur Rücknahme der Klage auf Unterlassung nach § 1330. Er habe alle Beleidigungen gelöscht und werde keine Beleidigungen mehr machen. Er werde keine Stellungnahmen bezüglich Straße und StVO im Internet abgeben.“

 

(...)


Auszugsweise aus Protokoll (…)

 

Der Beklagte (…), gibt nach WE und Vorhalt des § 376 ZPO unbeeidet einvernommen an:

 

Über Befragen durch den BV: Meine Beweggründe für die gegenständlichen Äußerungen waren die, dass auf der Autostraße kein Gegenverkehr sein darf, auch kein Überholen. Ich habe den Herrn (…) immer darauf aufmerksam gemacht, dass die Straße nicht in Ordnung ist. Die Schnellstraße darf auch nicht als Autostraße bezeichnet werden, sie wäre eine Autobahn. Seit 10 Jahren werde ich von der Bezirkshauptmannschaft, insbesonders vom Kläger traktiert und terrorisiert. Es gibt keine Gewerbebehörde für Landwirte. Trotzdem überprüft die Gewerbebehörde, obwohl das nicht erlaubt ist. Als erste Handlung hat mich der Kläger auch 13 Tage wegen der Straße einsperren lassen. Er terrorisiert mich wegen der Straße. Die Gewerbeordnung ist nicht auf eine Landwirtschaft anwendbar. Er macht auch andere Landwirte zu Gewerbetreibenden. Es gibt (…) 20- 30 Betriebsanlagen die eigentlich Landwirte sein müssten. Er wendet die Gewerbeordnung falsch an. Aus den Foren habe ich erfahren, dass es auf der Straße eine Massenkarambolage gegeben hat, die durch einen Überholvorgang ausgelöst worden ist. Meiner Meinung nach trifft diesen Lenker keine Schuld. Er darf auf einer Schnellstraße vorbeifahren. Es gibt keinen Gegenverkehr auf einer Schnellstraße oder Autostraße. Täglich fahren 15.000 Geisterfahrer auf dieser Straße. Für alle Unfälle ist der Kläger mitverantwortlich. Nach der Klagseinbringung habe ich die gegenständlichen Interneteinträge entfernt. Ich habe erkannt, dass man mit dieser Rechtsordnung nicht durchkommt und die Menschen nicht schützen kann.

 

(…)




 

 

 

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