Die BH Hollabrunn, Gewerbebehörde, will nur wenige Pferde in der Landwirtschaft zulassen! Das ist verfassungswidrig!


ALLE „gewerblichen Pferdehaltungsbetriebe“ sind verfassungswidrig!


ALLE „Gewerbeberechtigungen für Pferdehaltung“ haben einen verfassungswidrigen Wortlaut!


ALLE „gewerblichen Betriebsanlagen für Pferdehaltung“ haben eine verfassungswidrige Flächenwidmung!

 

Der „österreichische Rechtsstaat“ will augenscheinlich die Landwirtschaft frei von Pferden machen. Dafür wendet  „der Rechtsstaat“ den § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Einstellen von (Reit)Pferden zu nebengewerblichen Zwecken verfassungswidrig an.

 

Der „Rechtsstaat“ fordert von den Pferdebauern nicht die Unterordnung der nebengewerblichen Tätigkeiten (geringfügiger Handel, Vermittlung, Vermietung etc.), sondern fordert verfassungswidrig die Geringfügigkeit der Pferdeanzahl  in der Landwirtschaft. Dh: die Landwirtschaft darf nur wenige Pferde halten. Alle anderen Pferde müssen in „gewerblichen Betriebsanlagen auf verfassungswidrigen Flächenwidmungen“ gehalten werden.

 

Der „Rechtsstaat“ wendet dazu die Gewerbeordnung verfassungswidrig gegen die Landwirtschaft an, obwohl diese  ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Mit Strafverfahren (§ 366) und Schließungen von  Pferdehaltungsbetrieben (§ 360)  versuchen die Gewerbebehörden dieses verfassungswidrige Ziel zu erreichen.

 

Dabei stellen die Gewerbebehörden verfassungswidrige Gewerbeberechtigungen für Pferdehaltungsbetriebe aus, wie zB:

 

„Vermietung von Einstellplätzen für Pferde!“ oder  „Einstellung von Pferden“ oder „Vermieten und Einstellen von Reittieren“ oder  „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren“ etc.

 

Ist die Gewerbeberechtigung verfassungswidrig ist auch die gewerbliche Betriebsanlage verfassungswidrig! Erkennen kann man das auch an der Flächenwidmung! Alle gewerblichen Betriebsanlagen für Pferdehaltung haben eine verfassungswidrige Flächenwidmung, wie „Sondergebiet Sportanlage“, „Grünland Sportanlage“, „Bauland Betriebsgebiet“, „Bauland Industriegebiet“, „Grünland Land- und Forstwirtschaft“, „Bauland Agrargebiet“, „Grünland Parkanalgen“ etc.

 

Das augenscheinliche Problem ist, dass der „Rechtsstaat Österreich“ einen  allgemein umschriebenen Tätigkeitstypus nicht von einer bestimmten Gewerbetätigkeit unterscheiden kann. Der „Rechtsstaat verwechselt „Einstellen von Pferden zu nebengewerblichen Zwecken“ mit geringfügigen Kaufen zum  Wiederverkaufen etc. Diese nebengewerblichen Tätigkeiten sind mit dem Halten von Pferden so innig verbunden, dass sie kein hauptsächliches Gewerbe mehr darstellen, wie zB das Füttern und Betreuen von Zukaufspferden  zum alsbaldigen Verkauf.

 

Zu den ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen Tätigkeiten zählt das „Füttern und Betreuen von Pferden“.  Dieses „Füttern und Betreuen“ sind die Haupttätigkeiten der Tätigkeitstypen „Zucht“, „Mästung" oder „Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO.

 

JEDER Pferdehalter, der hauptsächlich gegen Entgelt Pferde füttert und betreut betreibt tierische Urproduktion im Sinne von § 2 Abs 3 Z 2 GewO „Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse “!

 

Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sind jene Tätigkeitstypen, die von Landwirten schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung durchgeführt wurden (= Versteinerungstheorie) Das Füttern und Betreuen von Pferden durch Pferdehalter reicht ca. 5.000 Jahre zurück!

 

„Versteinerungstheorie“:  Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit darf vom Bundesgesetzgeber erfasst und geregelt werden. Gestützt auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ in Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (sog „ verfassungsrechtlicher Gewerbebegriff“)  darf der Bundesgesetzgeber zB nicht die Landwirtschaft regeln. Dies ergibt sich aus  folgenden Überlegungen: Eine Gewerbeordnung gibt es seit dem Jahr 1859. Ihren Anwendungsbereich regelte ein Kaiserliches „Kundmachungspatent“. Nach der sogenannten „Versteinerungstheorie“ gilt es nun, jene Fassung der Gewerbeordnung und des Kundmachungspatentes zu rekonstruieren, die am 1. 10. 1925 (Versteinerungszeitpunkt) in Geltung stand. Dabei kommt man zu Beurteilung, dass das Kundmachungspatent in der damals geltenden Fassung die Landwirtschaft ausdrücklich ausnahm. Daher darf die Landwirtschaft nicht auf der Grundlage von Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG geregelt werden.

 

 Die Behörden, Berufungsbehörden und Verwaltungsgerichte wollen aus einer rein landwirtschaftlichen Tätigkeit verfassungswidrig eine gewerbliche Tätigkeit machen. Die Verfassungswidrigkeit ist augenscheinlich!





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