Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine große Betrugsgeschichte der Behörden und Richter!


 

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine "verfassungswidrige Erfindung" von  Juristen. Die Haupttätigkeiten "Füttern und Betreuen von Pferden" kann nur eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit sein und daher keine gewerbliche! In einem Rechtsstaat kann nicht gleiches ungleich sein.  In einem Rechtsstaat kann eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit nicht auch noch eine gewerbliche Haupttätigkeit sein.

 

Das hauptsächliche und  nebensächliche Füttern und Betreuen von Pferden ist den Gewerbetreibenden grundsätzlich verboten, da es kein "Nebenland- und Nebenforstwirtschaft des Gewerbes"  gibt. Die hauptsächliche und nebensächliche Land- und Forstwirtschaft ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 1 und § 2 GewO 1994)!

 

Alle VwGH Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Reittieren“ sind verfassungswidrig. ZB:

 

1.)  Der VwGH erfindet verfassungswidrig das "Neben"-Gewerbe! (VwGH  Zl. 98/05/0014, Zl. 2011/08/0224).

2.) Der VwGH erfindet das "(neben)gewerbliche Pferd" (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl.  2007/08/0072)

3.) Der VwGH versteht unter „Unterordnung  gewerblicher Tätigkeiten“ die "Geringfügigkeit der Pferdeanzahl in der Landwirtschaft" (VwGH Zl. 2007/08/0072, Zl. 2005/05/0253)

4.) Ergebnis denkunmögliche Erkenntnisse des VwGH ist eine  "Landwirtschaft ohne (geringfügiger) Reitpferdehaltung"!  (VwGH Zl. 2005/05/0253). 

5.) Der VwGH erfindet das verfassungswidrige („Neben"-)Gewerbe Reitpferdehaltung zur Landwirtschaft (VwGH Zl. 98/05/0014, Zl. 2005/05/0253)! 

6.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: „Die Reitpferdehaltung entspricht dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes (VwGH Zl 2005/05/0253)."

7.)  Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: "Die Haupttätigkeit "Füttern und Betreuen von Reitpferden ist eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH Zl. 2008/08/0003!"

8.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH: Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder 
Reittiere kann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd GewO 1994 darstellen (VwGH Zl. 98/05/0014).

 

„Rechtsstaatliche Missstände“ in den Bezirkshauptmannschaften!

 

Alle "Gewerbeberechtigungen" für Pferdehaltung sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle gewerblichen "Betriebsanlagen" für Pferde sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle gewerblichen Betriebsanlagen für Pferde haben eine rechtswidrige Flächenwidmung! Alle gewerblichen Pferdebetriebe  bewirtschaften illegal das Grünland („Glf“). Alle gewerblichen Pferdehaltungsbetriebe sind behördlich vernichtete Landwirtschaftsbetriebe. Gewerbebehörden verwalten illegal das Grünland Land- und Forstwirtschaft! Gewerbetreibende bewirtschaften illegal das Grünland Land- und Forstwirtschaft!

 

Die Pferdehaltung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) geregelt werden, sondern untersteht der Regelungskompetenz der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG). Auch eine Ausdehnung der betriebsanlagerechtlichen Vorschriften auf Anlagen der Pferdehaltung ist unzulässig (VfSlg 14.187/1995). Die Pferdehaltung war schon vor der Einführung der Gewerbeordnung ausgenommen (siehe „Versteinerungstheorie“).

 

 

JEDER Pferdehaltungsbetrieb ist ein landwirtschaftlicher Veredelungsbetrieb.JEDE  Pferdehaltung hat das Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Pferdehaltung (§ 2 Abs 3 Z 2 GewO)! JEDER Pferdehalter hat das Wesen eines Züchters, Mästers (Aufzüchter) oder gewinnt tierische Erzeugnisse bzw. Leistungen!

 

Hauptsächliches Merkmal der landwirtschaftlichen Pferdehaltung sind die Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Slg.N.F.7.693/A). Diese Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten wurden von Landwirten  schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung gemacht (siehe „Versteinerungstheorie“). 

 

Es kommt nicht wirklich auf die Art der Verwendung des Pferdes an, sondern ausschließlich auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zB das Füttern und Betreuen von Pferden (ZfVB 1999/1763;  VwGH Zl. 98/04/0016, Slg.N.F.7.693/A)!

 

Der Gewerbeordnung kommt es nicht zu, den Begriff der Pferdehaltung allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des Pferdehaltungsbereiches ausgenommen sind (siehe Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten gemäß Slg.N.F.7.693/A) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr  in Betracht  kommen, wie zum Beispiel das Füttern von Zukaufspferden zum Wiederverkauf (RV 395 BlgNR 13. GP 110). Ebenso zur Pferdehaltung zählen die Errichtung  und der Betrieb von Lager- und Reithallen.

 

 

 

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