Österreichs Universitäten lehren die „Vernichtung landwirtschaftlichen Vermögens“!
Die UNI WIEN erfindet das gewerbliche Reitpferd. Begründet wird das dadurch, dass das Füttern von wenigen Pferden ein „Neben“-Gewerbe der Landwirtschaft und das Füttern vieler Pferde das eigentlich „Haupt“-Gewerbe „Reitpferdehaltung“ ist!
Die UNI WIEN will die Landwirtschaft frei von Reitpferden halten. Gewerbebetriebe bewirtschaften dafür das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Die Bezirkshauptmannschaften stellen dafür falsche Gewerbeberechtigungen aus. Die Bezirkshauptmannschaften verwalten illegale gewerbliche Betriebsanlagen für Reitpferde im Grünland. Gemäß § 2 GewO ist das Füttern von Nutztieren für die Gewerbebetriebe verboten. Wesentliches Kennzeichen der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist die Fütterung. Es gibt keine „Nebenlandwirtschaft des Gewerbes“! Daher gilt für Gewerbebetriebe ein absolutes Fütterungsverbot. Die GewO 1994 kann Tiere und Pflanzen nicht regeln.
An der Universität Wien wird rechtswidriges und verfassungswidriges gelehrt und geprüft:
FÜM III Prof Raschauer März 2015 (abgeschrieben)
Adolf und Rosa Weber bewirtschaften in Niederösterreich im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 4O Rindern (20 Kühe, 20 Jungtiere). Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehen auf "BA" gewidmeten Parzellen. 40 Rinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel, meinen die Webers Aber wenn man - was durchaus realistisch ist - noch ca 30 Pferde von gehobenen Töchtern zahlungskräftiger Städter gegen entsprechendes Entgelt einstellt {betreut, füttert etc}, dann könnte man gut leben. Nur: im Bereich der im Dorfverband bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Weber sind irgendwelche Erweiterungen oder Zubauten nicht mehr möglich.
Adolf und Rosa Weber sind allerdings auch Eigentümer mehrerer zusammenhängender Parzellen außerhalb des Dorfverbandes und
fernab von anderen Wohngebäuden, die als "Glf' gewidmet sind. Daher beabsichtigen sie auf diesen Parzellen neue Wirtschaftsgebäude {insbesondere Ställe für 4O Rinder und für 30 Pferde) sowie ein neues Wohngebäude zu errichten. ln diesem Sinn bringen sie beim Bürgermeister einen entsprechenden Antrag ein. Einige Zeit später wird den Webers ein
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zugestellt, in dem sie eingeladen werden, zum beiliegenden Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen binnen 14Tagen Stellung zu nehmen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass 3O Pferde für ein Nebengewerbe eindeutig zu viel' seien; maximal vier Pferde seien akzeptabel.
Anmerkung: Pferde gehen als Reittiere.
Karl Deninger: Es gibt keine Angaben bezüglich der Landwirtschaft (Pflanzenbau)!!
(ausgesuchte) Verwaltungsrechtliche Fragen:
3. ln welcher Funktion wird die Bezirkshauptmannschaft tätig? (kurz)
Da keine DelegierungsVO in Geltung ist, kann sie nicht "als Baubehörde' zuständig sein. Da es um die Zulässigkeit von "Nebengewerben" geht, wird sie als örtlich zuständige Gewerbehörde tätig. (Hier oder bei 5.: es geht um den Verdacht unerlaubten Gewerbebetriebs.
5. Welches Verfahren könnte bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig sein, in dessen Rahmen sie das konkrete Gutachten eingeholt hat? [konkret und genau)
Es könnte sich um ein von der Behörde eingeleitetes verwaltungspolizeiliches Verfahren nach 360 Abs 1 GewO und/oder, um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren nach 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO handeln. Es kann kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren sein, weil es noch keinen Antrag gibt.
6. ausführlich nach Maßgabe der Zeit: Können Sie dem einschlägigen Gesetz in systematischer interpretation Argumente entnehmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Nebengewerbe, insb das Einstellen von Pferden, durch Landwirte ausgeübt werden dürfen?
Nach § 2 Abs1 Z 1 iVm Z 2 sind land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe vom
Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Was unter einem ,,Nebengewerbe" zu verstehen ist, wird in § 2 Abs 4 näher definiert. Gemäß der Z 6 dieses Abs kann das "Einstellen von Reittieren" ein Nebengewerbe bilden. Das Gesetz statuiert in diesem Zusammenhang keine quantitative oder qualitative Einschränkung. Das kann aber nicht bedeuten, dass das Einstellen von Reittieren ohne jede Einschränkung ohne Gewerbeberechtigung zulässig ist. Nach Z 1 muss der Charakter des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb (also ohne Pferde) gewahrt bleiben; der "Wert" muss untergeordnet sein. Nach Z 4 ist die Tätigkeit auf den Einsatz eigener landwirtschaftlicher Betriebsmittel beschränkt. Ebenso nach Z 5, 7 und 8. Z 10 stellt auf selbsterzeugte Produkte (hier: zB Heu] ab. Man könnte argumentieren, dass bei Z 6 gerade keine solche Einschränkung statuiert ist. Es bleibt aber dabei, dass es ein "Neben"-gewerbe in Relation zu einem "Haupt-"gewerbe sein muss. Daraus ergibt sich schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Einstellen von Pferden nicht dominieren darf. Eine
Parität von Rindern und Pferden könnte also problematisch sein. Die vom Sachverständigen
unterstellten 1O% sind allerdings aus dem Gesetz keinesfalls ableitbar.
8. Angenommen der agrartechnische Sachverständige hat recht: Würden die Webers dann für ihr Bauvorhaben - alternativ oder kumulativ - eine gewerbliche Betriebsanalgengenehmigung benötigen? Falls ja: Hätten sie Aussicht, dass ihnen diese zu erteilen wäre? Stünde die Widmung "Glf" entgegen?
Wenn er Recht hat, sind die Webers im Begriff, eine gewerbliche (= selbständige, regelmäßige, mit Ertragserzielungsabsichten verfolgte, nicht nach 2 ff aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommene) Tätigkeiten auszuüben und zwar regelmäßig mittels einer ortsfesten Einrichtung.(...)
13. Angenommen der agrartechnische Sachverständige hat recht: Kann es wirklich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit vereinbar sein, wenn sich aus Rechtsvorschriften ergibt, dass jemand, der 40 Rinder hält, dazu nur vier Pferde einstellen darf? (konkret und genau)
(...) Das öffentliche Interesse ist hier darin zu sehen, dass gewerbliche Tätigkeiten entsprechend berechtigten und qualifizierten Gewerbetreibenden vorbehalten werden sollen. (...)
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