Die "gewerbliche Pferdehaltung" ist verfassungswidrig und eine behördliche Betrugsgeschichte:
Wesentliches Kennzeichen des Gewerbes ist das Fütterungsverbot für Reitpferde, daher ist keine tierische Veredelung des Futter möglich, keine Benutzbarkeit der Flächenwidmung Grünland/Land- und Forstwirtschaft.
Im gewerblichen Pferdebebereich sind nur handwerkliche oder vermittelnde Tätigkeiten möglich, das Gewerbe unterliegt der GewO 1994 - die Landwirtschaft nicht!
Beweis für das Fütterungsverbot von Gewerbebetrieben:
- § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO iVm § 2 Abs 3 Z 2 GewO. Wesentliches Kennzeichen der Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse ist die Fütterungstätigkeit mit der tierischen Veredelung. Jeder der Reitpferde füttert hat das Erscheinungsbild eines „Züchters, Mästers oder gewinnt tierische Erzeugnisse (Lebens- und Leistungszuwachs)!
- Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969)
- Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.
- Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes".
- die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe bestätigt das Fütterungsverbot für Nutztiere.
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