Absolutes Fütterungsverbot für alle gewerblichen Pferdebetriebe gemäß:
GewO § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 2 Abs 3 Z 2.
Das Füttern von Pferden ist ausdrücklich von der GewO ausgenommen.
Es gibt keine Nebenlandwirtschaft des Gewerbes.
Bundeseinheitlicher Liste für freie Gewerbe.
Es gibt keine Gewerbeberechtigung für das Füttern von Pferden.
VwGH Zl. 96/07/0064, Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969.
Wesentliches Merkmal der (landwirtschaftlichen) Tierhaltung sind die Fütterungstätigkeiten.
Raumordnungsgesetze der Länder.
Die Benützung des Grünlands ("Glf") ist für Gewerbebetriebe verboten!
B-VG.
Die Tierhaltung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) geregelt werden.
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