Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine verfassungswidrige Erfindung von Juristen!
Wesentliches Kennzeichen der gewerblichen Pferdebetriebe sind die gewerblichen Tätigkeiten, wie Pferdehandel und -vermittlung und das Betreuungs- und Fütterungsverbot gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO. Eine Händlertätigkeit ist immer abgesondert von der Landwirtschaft.
Wesentliches Kennzeichen der landwirtschaftlichen Pferdeeinstellbetriebe ist das Füttern und Betreuen von Pferden, da es bei der tierischen Naturproduktion (Veredlung) nicht auf das Eigentum an den Pferden ankommt, sondern auf ein Mindestmaß an Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten (Slg.N.F. 7.693/A).
Die Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten sind das wesentliche Erscheinungsbild der Zucht, Mästung (Aufzucht) oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.
JEDER Pferdeeinstellhalter, der Pferde füttert und betreut, ist vom Erscheinungsbild ein Züchter, Mäster (Aufzüchter) oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.
Ein Pferdehaltungsbetrieb kann daher niemals das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes haben, da ein Pferdehaltungsbetrieb keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt aber dafür die Pferde
füttert und betreut.
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