Gewerbliche Pferdeeinstellhaltung ist verfassungswidrig!

 

Alle gewerblichen Reitpferdehaltungen entsprechen weder dem Bundes-Verfassungsgesetz noch der Gewerbeordnung. Reitpferde sind NatUrprodukte, die nur mit Hilfe der NatUrkräfte und durch Fütterung oder Betreuung gewonnen werden können. Die NatUrproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die NatUrproduktion  kennt keine Betriebszeiten. Sie produziert keine Abfälle und bedarf daher keiner Gewerbeordnung.

 

Die Gewerbeordnung kennt ein absolutes Tierhaltungsverbot für Gewerbebetriebe gemäß § 2 Abs 3 Z 2. Jede geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeit  von Reitpferden zählt ausdrücklich zur Land- und Forstwirtschaft.

 

Daher sind alle Gewerbeberechtigungen bezüglich Pferdehaltung verfassungs- bzw. rechtswidrig, wie „Einstellung von Pferden“, „Vermietung von Einstellplätzen für Pferde“, etc.

 

Daher sind alle gewerblichen Betriebsanlagen bezüglich Pferdehaltung verfassungs- bzw. rechtswidrig. Die gewerblichen Betriebsanlagen für Pferdehaltung gleichen Konzentrationslagern für Pferde ohne  Rechtsgrundlagen.

 

Daher ist das hauptsächliche und nebensächliche Füttern und Betreuen von Pferden keine Nebentätigkeit der Landwirtschaft. Diesbezügliche Beitragsvorschreibungen der SVB sind verfassungs- bzw. rechtswidrig.

 

Daher ist die Besteuerung der Pferdehaltung mit dem normalen MWSt-Satzes verfassungs- bzw. rechtswidrig. Es kommt nicht auf die Art der möglichen Verwendung des Pferdes an, sondern ausschließlich auf die Tätigkeit der Pferdehaltung.

 

 

Daher ist die Verwaltung der Pferdehaltung durch die Gewerbebehörde verfassungs- bzw. rechtswidrig.

 

 

 

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