Die gewerbliche Pferdeeinstellung ist eine listige Umschreibung für Pferdehandel!

 

Alle VwGH-Erkenntnisse bezüglich Einstellpferdehaltung  sind verfassungswidrig bzw rechtswidrig! Der Verwaltungsgerichtshof macht verfassungswidrig aus einem Tierhaltungsverbot für Gewerbebetriebe ein Pferdeeinstellhaltungsverbot für die Landwirtschaft!  Dabei  halten Gewerbebetriebe  illegal  Pferde!

 

Nach  § 2 Abs 3 Z 2 GewO dürfen Gewerbebetriebe  keine Nutztiere füttern und betreuen. Schon geringe Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten zählen  ausschließlich zur Land- und Forstwirtschaft.

 

Schon lange vor Einführung der Gewerbeordnung zählte die Zucht, Mästung (Aufzucht, Weiterzucht) oder die Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur Land- und Forstwirtschaft ("Versteinerungstheorie").  Die Tätigkeitstypen "Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse"  umfasst den Tätigkeitsbereich von Geburt bis zum Tod  mit Pferdes außer den Pferdehandel. Wesentliches Typenkennzeichen dieser landwirtschaftlichen Tierhaltung sind  zumindest geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten (VwGH Zl. 96/07/0064). Es gibt keine Nebenlandwirtschaft des Gewerbes. Daher sind schon geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Jeder Pferdehalter , der geringfügige Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten tätigt, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Nach § 2 Abs 4 Z 6 GewO dürfen Gewerbebetriebe Pferde nur "einstellen". Gewerbetreibende sind gewerbliche Pferdeeinsteller. Pferdeeinsteller sind  keine Pferdehalter. Die gewerblichen Pferdeeinsteller dürfen keine Pferde füttern und betreuen. Die gewerblichen Pferdeeinsteller dürfen gemäß § 32 Abs 1 Z 10 die Pferde (Handelsware) zurücknehmen, kaufen, verkaufen, vermieten und vermitteln. Der gewerbliche Pferdeinsteller ist eine listige Umschreibung für Pferdehändler.  Gewerbliche Pferdeeinsteller sind Pferdehändler  und Pferdeproduktenhändler gemäß den "Nebenrechten (§ 29 - § 33)"  der GewO.

 

 

Die gewerbliche Pferdehaltung  gibt es nicht. Der gewerbliche Pferdehalter wäre somit ein illegaler Lebensmittelerzeuger und ein illegaler Lebensmittelhändler aufgrund von "Nebenrechten" der GewO!

 

 

 

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