Gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe sind eine verfassungswidrige Erfindung!

 

Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine verfassungswidrige Erfindung! 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pferdehaltungsverbot!

 

Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) ist die Bewirtschaftung von Pflanzen (Pflanzenbau) oder Tieren (Tierhaltung).

 

Die tierische Urproduktion umfasst die Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Lebens- und Leistungszuwachs). Wesentliches Merkmale dieser Tätigkeitstypen sind zumindest minimale Fütterungs- oderBetreuungstätigkeiten. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten tätigt  ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse. Lebens- und Leistungszuwachs sind tierische Erzeugnisse.

 

(Reit)Pferde sind Tiere, die zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten bedürfen. Daher sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten reine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten  und keine gewerbliche Tätigkeiten.  Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion.  Den Gewerbetreibenden sind daher  minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten verboten, da die tierische Urproduktion ausdrücklich von der GewO ausgenommen sind. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Gewerbebetriebe dürfen nur gewerbliche Tätigkeiten und keine Tätigkeiten der Urproduktion verrichten.

 

Die Land- und Forstwirtschaft kennt keine Betriebszeiten und gewinnt nur pflanzliche oder tierische Naturprodukte und keine Abfälle auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen. Daher kann es keine gewerblichen Pferdestallungen und Pferdeweiden geben. Die Land- und Forstwirtschaft produziert keine Abfälle.

 

Wenn das "Einstellen von Pferden ein Gewerbe ist", bedeutet das, dass der Gewerbetreibende Pferde nur einstellt darf. Das "Einstellen" ist kein "Halten". Einstellen kann man nur eine Ware, wie zB  das Pferd, das als "Handelsware" zu gelten hat. "Waren" bedürfen keiner Fütterung  oder Betreuung. Da Gewerbetreibende über ein "Allgemeines Handelsrecht" verfügen, bedeutet das, dass der Gewerbetreibende ein Pferdehändler ist. Der Pferdehändler darf mit "Waren" aller Art bezüglich Pferde handeln.  Der Pferdehändler darf daher nach der GewO seine Pferde (Handelsware) nur einstellen und nicht selber halten - füttern oder betreuen. Erwerbsmäßiges Füttern oder Betreuen (Halten) darf  nur die Land- und Forstwirtschaft. Kennzeichen der tierischen Urproduktion ist das Füttern oder die Betreuung. Die tierische Urproduktion ist ausdrücklich von der GewO ausgenommen. Ohne der tierischen Urproduktion (Fütterung  oder Betreuung) gibt es keine Reitpferdehaltung. Die Reitpferdehaltung kann daher niemals ein Gewerbe sein.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

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