Österreich bringt mindestens 5.000 Bauern mit der GewO um!

 

Anzeige gegen die Republik Österreich!

 

Österreich bringt mindestens 5.000 Bauern mit der Gewerbeordnung um!

 

 Es ist augenscheinlich, dass die gewerbliche Pferdehaltungswirtschaft eine gut organisierte Betrugswirtschaft ist, da die Tierhaltung ausdrücklich zur land- und Forstwirtschaft (§ 2 GewO) gehört. Folgende Verfassungswidrigkeiten sind nachweisbar:

 

"Im Namen der Republik" werden Pferdebauern im Grünland verfassungswidrig "von den Gewerbebehörden bestraft und vernichtet" (Bestrafung, Abbruch, Schließung, VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065, 2010/05/0186 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Recht auf Pferdehaltung" ein "verfassungswidriges Pferdehaltungsverbot" für die Land- und Forstwirtschaft gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" wird aus einem "Pferdehaltungsverbot" ein "verfassungswidriges Recht auf Pferdehaltung" für Gewerbebetriebe gemacht (VwGH Zl. 2005/05/0253, Zl. 2009/04/0065 uvm.).

 

"Im Namen der Republik" werden  aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten (siehe "Landwirtschaftliche Dienstleister") gemacht.

 

"Im Namen der Republik" wird eine verfassungswidrige „Vergewerblichung der Land- und Forstwirtschaft“ in den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Gewerberechts usw betrieben. ZB: Die Pferdebauern zahlen die USt nicht nach den geleisteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern für "verfassungswidrige gewerbliche Tätigkeiten -  gewerbliches Füttern und Betreuen von Pferden".

 

Die Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von lebenden Pflanzen und Tieren (siehe "Lebensministerium"). Auch nicht essbare Leistungen, wie Blumen, Energiepflanzen und die Forstwirtschaft usw gehören dazu. Das Füttern und Betreuen dient ausschließlich der tierischen Urproduktion. Ohne Fütterung und Betreuung gibt es keine tierische Urproduktion. Die tierische Urproduktion ist keine gewerbliche Produktion. Die Land- und Forstwirtschaft (pflanzliche und tierische Urproduktion) ist schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und unterliegt ausdrücklich nicht der GewO. Die Land- und Forstwirtschaft kennt weder Betriebszeiten noch Abfälle, sondern nur Naturprodukte. Diese Naturprodukte werden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen. Eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung für die Tierhaltung im Grünland ist widersinnig.

 

Gewerbe ist die Weiterverarbeitung von leblosen Pflanzen und Tieren. ("Ministerium der leblosen Produkte, Handelswaren, Sachen, Gegenstände"). Leblose Tiere und Handelswaren braucht man nicht füttern und betreuen. Gewerbebetriebe unterliegen im Gegensatz zur Land- und Forstwirtschaft Betriebszeiten und produzieren (gefährliche) Abfälle, die nicht mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.

 

Rechtsgrundlage zB für die Pferdewirtschaft: Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO darf die Land- und Forstwirtschaft Pferde zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten. Wesentliches Merkmal dieser Tätigkeitstypen der tierischen Urproduktion sind zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten der Urproduktion sind ausdrücklich nach § 2 GewO ausgenommen. Jeder, der zumindest minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten macht, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse.

 

Gemäß dem "Nebengewerbe der Landwirtschaft" § 2 Abs 4 Z 6 GewO („Einstellen von Pferden“) dürfen Gewerbetreibende Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“. Jeder Gewerbetreibende hat ein allgemeines Handelsrecht (§ 32 Abs 1 Z 10 GewO). Daher ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller immer ein Pferdehändler. Der Pferdehändler darf mit Waren aller Art bezüglich Pferdebedarf handeln. Nach § 2 GewO darf der Pferdehändler die Pferde nicht gewerbsmäßig füttern oder betreuen. Selbst minimale Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Tieren sind von der GewO  ausdrücklich ausgenommen. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes". Daher benötigt ein Pferdehändler, abgesondert von seiner Land- und Forstwirtschaft, eine Gewerbeberechtigung.

 

Beweise: Immer mehr illegale gewerbliche Pferdehaltungsbetriebe bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Immer mehr Bezirkshauptmannschaften stellen illegale  Gewerbeberechtigungen für illegale  gewerbliche Betriebsanlagen für Pferdehaltung aus. Durch die illegalen gewerblichen Pferdehaltungsanlagen kommen verbotene Lebensmittel, zB durch Schlachtpferde, in den Handel. Von ca. 17.000 Pferdebauern sollen 5.000 bis 10.000 Pferdebauern  durch Gewerbebehörden verfassungswidrig vernichtet (geschlossen) werden.

 

An den gewerblichen Betriebsanlagen für Tierhaltung kann man den Unrechtsstaat erkennen.

 

Die Republik Österreich verwillkürlicht die Rechte der Pferdehalter und der Pferde. Selbst Kinder werden um ihr Erbe (Pferdehaltung) gebracht. Die Republik Österreich produziert endloses Unrecht und Unfrieden unter anderem in vielen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft! Es gibt nach dem B-VG weder einen gewerblichen Pferdestall noch ein gewerbliches Grünland für Pferde. Es gibt nach dem B-VG weder eine Gewerbeberechtigung für eine  gewerbliche Pferdehaltung noch für eine gewerbliche Pferdeeinstellung. Die Republik Österreich vernichtet vorsätzlich Eigentum (Vermögen) im großen Umfang.

 

Für den Inhalt verantwortlich:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist kein Gewerbe! (Pferderevue 2015, Juli, Seite 19)

 

Das „Einstellen von Reitpferden“ ist eine Betrugsgeschichte! (Pferderevue 2015, August, Seite 31)

 

… Rückerstattung der MWSt möglich ... (Pferderevue 2015, September, Seite 19)

 

… Rückerstattung der SVB-Beiträge möglich ... (Pferderevue 2015, Oktober, Seite 17)

 

Es gibt keine gewerbliche Pferdehaltung. (Pferderevue 2015, Dezember, Seite 21)

 

Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ ... (Pferderevue 2016, Jänner, Seite 23)

 

Absolutes Pferdehaltungsverbot für Gewerbebetriebe! (Pferderevue 2016, Februar, Seite 17)

 

 

 

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