Hilferuf: ÖSTERREICH vernichtet tausende Bauern mit der GewO!
ÖSTERREICH ist ein Bauernvernichtungsland! Tausende landwirtschaftliche Berufstätige wurden bereits vernichtet bzw. "vergewerblicht". Es herrschen katastrophale
Zustände in Österreich. Vergewerblichte "landwirtschaftliche Berufe" bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft mit illegale Gewerbeberechtigungen. Dabei hat die Land- und
Forstwirtschaft ausdrücklich nichts zu tun mit der Gewerbeordnung. Sie ist ausdrücklich gemäß § 2 GewO ausgenommen, wie die Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer usw. Die gewerbliche
Pferdehaltungswirtschaft ist eine Betrugswirtschaft.
ÖSTERREICH macht aus einem Recht auf Tierhaltung ein verfassungswidriges Tierhaltungsverbot für die Landwirtschaft. Dafür macht ÖSTERREICH aus einem Tierhaltungsverbot ein
verfassungswidriges Recht auf Tierhaltung für das "freie Gewerbe". Dabei ist eine gewerbliche Tierhaltung nach der Gewerbeordnung denkunmöglich und verfassungswidrig.
Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft, produziert verbotene Lebensmittel aus Schlachtpferden und bewirtschaftet illegale
das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Die USt für die Fütterungs- oder Betreungstätigkeiten von Pferden wurde verfassungswidrig vergewerblicht (20% MWSt).
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört auch die Pferdehaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Für die Haltung von Pferden
ist ein Zusammenhang mit Grund und Boden kein konstitutives Element (VwSlg 5094 A/1959).
Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 - vergleichbare Normen gab es bereits vor Einführung der Gewerbeordnung - gehört zu der - von der Gewerbeordnung
ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur
Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in
der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5.
Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist (VwGH Zl. 96/07/0064). Jeder, der füttert oder
betreut, ist ein Züchter, Mäster oder Gewinner tierischer Erzeugnisse. Das Pferd ist ein Naturprodukt und bedarf der Urproduktion. Ein Naturprodukt ist kein gewerblich erzeugtes Produkt.
Den Gewerbebetrieben ist es nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO ausdrücklich verboten, Pferde zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu halten. Daher sind den Gewerbetreibenden
schon minimale Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten verboten.
Gewerbebetriebe dürfen Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“, gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO! Eingestellt werden grundsätzlich nur Waren, wie Handelspferde, die als Ware
gemäß § 286a ABGB zu gelten haben. Ein gewerblicher Pferdeeinsteller mit „Allgemeinen Handelsrechten“ gemäß § 32 Abs 1 Z 10 GewO ist eine listige Umschreibung für
Pferdehändler. Ein Pferdehändler ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller nach der GewO! Die Aufgaben eines Pferdehändlers sind gewerbsmäßige Handelstätigkeiten und nicht Fütterungs-
oder Betreuungstätigkeiten, gemäß GewO.
ÖSTERREICH vernichtet verfassungswidrig tausende Bauern mit der GewO! Wer hilft den Bauern in Österreich?
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