Hilferuf: ÖSTERREICH vernichtet tausende Bauern mit der GewO!
ÖSTERREICH ist ein Bauernvernichtungsland!
Land- und Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung von „land- und forstwirtschaftlichen Flächen“ mit Hilfe der „Naturkräfte“ zur „Hervorbringung oder Gewinnung" von "NatUrprodukten“ „ohne Betriebszeitenbeschränkung“. Diese wesentliche Merkmale sind der GewO fremd!
Gewerbebetriebe haben ein ausdrückliches Tierhaltungsverbot! ÖSTERREICH macht aus einem Recht auf Tierhaltung ein verfassungswidriges Tierhaltungsverbot für die Landwirtschaft. Dafür macht ÖSTERREICH aus einem Tierhaltungsverbot ein verfassungswidriges Recht auf Tierhaltung für das "freie Gewerbe". Dabei ist eine gewerbliche Tierhaltung nach der Gewerbeordnung denkunmöglich und verfassungswidrig.
Die gewerbliche Pferdehaltung ist eine illegale Konkurrenz zur Landwirtschaft, produziert verbotene Lebensmittel aus Schlachtpferden und bewirtschaftet illegale das Grünland/Land- und Forstwirtschaft. Die USt für die Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten von Pferden wurde verfassungswidrig vergewerblicht (20% MWSt).
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört auch die Pferdehaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Für die Haltung von Pferden ist ein Zusammenhang mit Grund und Boden kein konstitutives Element (VwSlg 5094 A/1959).
Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 - vergleichbare Normen gab es bereits vor Einführung der Gewerbeordnung - gehört zu der - von der
Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur
Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder
Den Gewerbebetrieben ist es nach § 2 Abs 3 Z 2 GewO ausdrücklich verboten, Pferde zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu halten. Daher sind den Gewerbetreibenden schon minimale Betreuungs- und Fütterungstätigkeiten verboten.
Gewerbebetriebe dürfen Pferde nur „einstellen“ und nicht selber „halten“, gemäß § 2 Abs 4 Z 6 GewO! Eingestellt werden grundsätzlich nur Waren, wie Handelspferde, die als Ware gemäß § 286a ABGB zu gelten haben. Ein gewerblicher Pferdeeinsteller mit „Allgemeinen Handelsrechten“ gemäß § 32 Abs 1 Z 10 GewO ist eine listige Umschreibung für Pferdehändler. Ein Pferdehändler ist ein gewerblicher Pferdeeinsteller nach der GewO! Die Aufgaben eines Pferdehändlers sind gewerbsmäßige Handelstätigkeiten und nicht Fütterungs- oder Betreuungstätigkeiten, gemäß GewO.
ÖSTERREICH vernichtet verfassungswidrig tausende Bauern mit der GewO! Wer hilft den Bauern in Österreich?
Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf
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