ÖSTERREICH bringt uns Bauern massenweise mit der GewO um!

 

ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um! 

 

Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebengewerben ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2  GewO). 

 

"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).

 

Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte) mit Hilfe der Naturkräfte. Ein Zusammenhang mit (land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft sind einem Gewerbe fremd.

 

Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.

 

Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist.

 

Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten verboten. Es gibt keine "Nebenlandwirtschaft des Gewerbes".

 

Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!

 

Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.

 

Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind verfassungswidrig und eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt wurde für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch „vergewerblicht“.

 

Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.

 

In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.

 

Zuständig dafür sind ua: NÖ Landeshauptmann, Landwirtschaftsminister, Wirtschaftsminister, Innenministerin, Justizminister, Finanzminister, Verwaltungsgerichtshofpräsident,  NÖ Bezirkshauptmannschaften, Landwirtschaftskammern uvm.

 

Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

 

 

 

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