ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um!
(„Farm killing by commercial law!“)
Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren Nebengewerben ausdrücklich
"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).
Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die „Hervorbringung und Gewinnung“ von „pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte)“ mit „Hilfe der Naturkräfte“. Ein Zusammenhang mit („land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden“ ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft sind einem Gewerbe fremd.
Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.
Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 - vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist.
Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten
Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!
Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind verfassungswidrig. Gewerbebetriebe bewirtschaften illegal die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, produzieren verbotene Lebensmittel und sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt und SVB-Beiträge wurden für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch „vergewerblicht“ (20% USt).
Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.
In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.
Zuständig dafür sind ua: Landeshauptleute, Landwirtschaftsminister, Wirtschaftsminister, Innenministerin, Justizminister, Finanzminister, Verwaltungsgerichte, Bezirkshauptmannschaften, Landwirtschaftskammern uvm.
Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf
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