ÖSTERREICH bringt tausende Bauern mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) um!
Dabei sind die Bestimmungen der GewO auf die Land- und Forstwirtschaft und ihren
Nebengewerben ausdrücklich
"Der GewO kommt es nicht zu, den Begriff der Land- und Forstwirtschaft allgemein gültig zu umschreiben; sie muss aber aussprechen, welche Tätigkeiten des land- und forstwirtschaftlichen Bereiches ausgenommen sind (Abs 3) und welche weiteren Tätigkeiten in so innigem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie deswegen eximiert werden müssen, weil sie für eine gewerberechtliche Regelung nicht mehr in Betracht kommen (Abs 4)" (RV 395 BlgNR 13. GP 110).
Zur Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) im Sinne der GewO gehören die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (Urprodukte) mit Hilfe der Naturkräfte. Die Urproduktion kennt keine Betriebszeiten. Ein Zusammenhang mit (land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten) Grund und Boden ist kein konstitutives Element (siehe Hydroponik, VwSlg 5094 A/1959). Diese wesentlichen Typenmerkmale der Land- und Forstwirtschaft, wie "Hervorbringung", "Gewinnung", "pflanzliche und tierische Urprodukte", "Naturkräfte", "keine Betriebszeiten" und "land- und forstwirtschaftliche gewidmete Flächen sind einem Gewerbe fremd.
Einem Gewerbebetrieb nach der GewO sind die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Urprodukten mit Hilfe der Naturkräfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und Z 2 GewO verboten.
Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994
- vergleichbare Normen gab es schon vor der Einführung der GewO (Versteinerungstheorie) - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist (VwGH Zl. 96/07/0064).
Einem Gewerbebetrieb sind daher schon minimale Betreuungs- oder
Fütterungstätigkeiten
Gewerbebetriebe haben ein absolutes Pflanzenbau- und Tierhaltungsverbot!
Daher sind gewerbliche "Landwirtschaftliche Dienstleister", wie gewerblicher Mähdrusch, gewerbliche Rübenrodung, gewerblicher Obstbaumpfleger, gewerblicher Friedhofsgärtner, gewerbliche Pferdehaltung usw. illegal und unzulässig. Die Dienstleistungen der Land- und Forstwirtschaft sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
Alle gewerblichen Pflanzenbau- und Tierhaltungsbetriebe sind verfassungswidrig, bewirtschaften illegal das Grünland/Land- und Forstwirtschaft, produzieren verbotene Lebensmitteln und sind eine illegale Konkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft. Die USt (MWSt) wurde für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auch verfassungswidrig „vergewerblicht“ (auf 20% angehoben).
Tausende Gewerbegenehmigungen und Betriebsanlagengenehmigungen bezüglich Pflanzenbau- und Tierhaltungstätigkeiten sind illegal und unzulässig.
In ÖSTERREICH herrschen katastrophale rechtliche Zustände, die die Land- und Forstwirtschaft seit Jahrzehnten diskriminieren und vernichten.
Einen Unrechtsstaat kann man an den gewerblichen Pferdehaltungsanlagen erkennen.
Einen Unrechtsstaat kann man an den gewerblichen „Landwirtschaftlichen Dienstleister“ erkennen.
Einen Unrechtsstaat kann man an der „vergewerblichten Land- und Forstwirtschaft (20% MWSt, gewerbliche SVB-Beiträge usw.)“ erkennen.
Für den Inhalt verantwortlich: Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf
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